Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit eines
Pkw, den der Ehegatte zur Erwerbstätigkeit benötigt
Ein
Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer
Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar.
Diese
Klarstellung traf der Bundsgerichtshof (BGH) im Fall einer Schuldnerin,
gegen die eine Zwangsvollstreckung lief. Die Frau ist erwerbsunfähig und
bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern
in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die
Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen Pkw, der auf die
Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin
beauftragt, diesen Pkw zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin
abgelehnt.
Die
Rechtsmittel der Gläubigerin hiergegen blieben auch beim BGH ohne Erfolg.
Die Richter entschieden, dass auch die Gegenstände unpfändbar seien, die
der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit
benötige. Zur Begründung haben sie unter anderem ausgeführt, dass
hierdurch der Unterhalt der Familie geschützt werden solle. Durch eine
Pfändung wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise
gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher
Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige,
könne daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein
Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem
Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die
Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in
zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier
nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen
der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der
Fall (BGH, VII ZB 16/09). |