Vertragsrecht: Patient muss für
versäumten Massagetermin zahlen
Versäumt jemand einen vereinbarten Massagetermin, muss er beweisen, dass
es ihm unmöglich war, die Massagepraxis zu besuchen, zum Beispiel durch
ein ärztliches Attest. Gelingt ihm dies nicht, muss er die Massage
bezahlen.
Das
musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Sie
hatte von ihrem Arzt 10 Massagen verordnet bekommen. 9 der 10 Massagen
wurden in der Massagepraxis auch durchgeführt. Der letzte Termin war an
einem Montag geplant, wurde aber von der Patientin nicht eingehalten. Der
Inhaber der Massagepraxis stellte daraufhin 10 Termine in Rechnung. Die
Patientin zahlte allerdings nicht, sondern wollte eine Rechnung über 9
Behandlungen. Als sie weiterhin nicht zahlte, erhob der Inhaber der Praxis
Klage. Die Patientin wandte ein, dass sie am Vortag einen Migräneanfall
gehabt habe, der strenge Bettruhe erforderte. Sie habe noch am gleichen
Tag versucht, den Termin abzusagen. In der Praxis sei jedoch nur der
Anrufbeantworter mit der Durchsage der Öffnungszeiten geschaltet gewesen.
Als sie am Montagmorgen angerufen habe, sei ihr die Verlegung des Termins
versagt worden. Außerdem habe sich der Masseur Aufwendungen erspart.
Schließlich gäbe es in der Praxis immer auch andere Arbeiten, die er
stattdessen hätte machen können.
Der
zuständige Richter beim AG gab dem Masseur jedoch recht. Vorliegend
handele es sich um einen Dienstvertrag. Bei einem solchen
Vertragsverhältnis schulde derjenige, der Dienste in Anspruch nehme, auch
die Annahme dieser Dienste. Versäume er dies, müsse er die vereinbarte
Vergütung bezahlen. Aufgrund des fest vereinbarten Termins liege ein
solcher Annahmeverzug vor. Die Vergütungspflicht entfalle nur, wenn es der
Kundin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zu kommen. Dies müsste diese
aber beweisen. Vorliegend sei ihr dies aber nicht gelungen. Ihr Wort
allein gelte dafür nicht, ärztliche Bescheinigungen lägen nicht vor. Diese
Rechtslage gelte auch für ärztliche Verordnungen. Wenn sie eine weitere
Behandlung wünsche, müsse sie sich diese erneut verordnen lassen. Auch ein
Abzug von den Behandlungskosten müsse nicht vorgenommen werden. Der bloße
Hinweis auf vielleicht vorhandene andere Arbeiten reiche dafür nicht aus.
Es hätte eine tatsächliche geldwerte Ersparnis aufseiten des Klägers
vorgetragen werden müssen (AG München, 163 C 33450/08). |