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Weicht
ein Autofahrer, der rechts am Waldrand ein Reh stehen sieht, nach links
aus, um einen etwaigen Zusammenstoss zu vermeiden und gerät dadurch ins
Schleudern, muss die Teilkaskoversicherung den Schaden als sogenannten
Rettungskostenersatz erstatten. Etwas anderes gilt nur, wenn der
Autofahrer grob fahrlässig handelt.
Das
ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München. Hier hatte ein
Versicherungsnehmer seine Teilkaskoversicherung verklagt. Auslöser des
Rechtsstreits war ein Unfall seiner Tochter. Diese war nachts mit dem
versicherten Pkw unterwegs, als sie plötzlich in einer Rechtskurve am
rechten Fahrbahnrand ein Reh stehen sah. Sie zog nach links, kam ins
Schleudern und prallte ins Unterholz. Den entstandenen Fahrzeugschaden
wollte die Teilkaskoversicherung nicht übernehmen. Das Ausweichmanöver sei
nicht erforderlich gewesen, da das Reh nicht auf der Fahrbahn gestanden
habe.
Die
Zahlungsklage des Versicherungsnehmers war erfolgreich. Nach Ansicht der
zuständigen Richterin habe er einen Anspruch auf Ersatz der sogenannten
Rettungskosten. Zwar sei ein Zusammenstoss mit dem Reh nicht unmittelbar
bevorgestanden. Allerdings bestehe auch ein Anspruch auf Kostenersatz,
wenn der Versicherungsnehmer (und in diesem Fall auch die Tochter) das die
Kosten auslösende Verhalten für geboten halten durfte. Dabei lasse nur
grobe Fahrlässigkeit den Anspruch entfallen. Die Fahrerin habe aber in
diesem Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich
hohem Maße verletzt. Ihr Ausweichen nach links sei angesichts der
Gesamtsituation nachvollziehbar. Sie habe vermeiden wollen, dass es zu
einem Zusammenstoss mit dem Reh komme, sollte dieses aufgeschreckt auf die
Fahrbahn rennen. Außerdem habe sie ihre Beifahrer schützen wollen. Dabei
sei auch zu berücksichtigen, dass die Fahrerin erst 2 ½ Monate ihren
Führerschein gehabt hatte. Daher sei subjektiv von einem anderen
Verschuldensmaßstab auszugehen (AG München, 345 C 3874/08, rkr.). |