Versicherungsrecht: Dauerhaftes Belassen
des Fahrzeugscheins im Handschuhfach des Kfz
Die
dauernde und von außen nicht sichtbare Aufbewahrung des Kfz-Scheins im
Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar.
Sie führt daher nicht zur Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei
Diebstahl des Fahrzeugs.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Streit um den Ersatz
für einen entwendeten Pkw. Die Richter machten deutlich, dass es sich
lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung handele, die die
Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der
Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich steigere.
Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, werde in aller Regel vorab
gefasst, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Ob sich
vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen
befindet, spiele dabei keine Rolle (OLG Oldenburg, 5 U 153/09). |