Versicherungsrecht: Invalidität muss dem
Versicherer fristgerecht angezeigt werden
Wird
jemand aufgrund eines Unfalls invalide, muss er dies binnen 15 Monaten bei
der Versicherung geltend machen, sonst verliert er seinen Anspruch auf
Zahlung.
Hierauf
wies das Amtsgericht (AG) München einen Versicherungsnehmer hin, der eine
private Unfallversicherung mit Invaliditätsschutz abgeschlossen hatte. Am
11.3.2005 stürzte er auf Glatteis und brach sich den linken Knöchel im
Sprunggelenk. Dies teilte er am 15.3.2005 der Versicherung mit. In der
schriftlichen Unfallanzeige war durch den behandelnden Arzt angekreuzt
worden, dass mit einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht zu rechnen sei.
Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer musste
immer wieder behandelt werden. Schließlich wurde durch die ihn behandelnde
Klinik am 17.3.2006 eine teilweise Invalidität festgestellt. Allerdings
ließ sich der Patient viel Zeit und legte dieses Gutachten erst am
29.8.2007 der Versicherungsgesellschaft vor. Die Versicherung verweigerte
eine Zahlung der Invaliditätssumme, da die Meldung zu spät erfolgt sei.
Der Versicherungsnehmer fand dies nicht und wandte sich an das AG.
Der
zuständige Richter belehrte ihn allerdings eines Besseren: Er habe keinen
Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen. Nach den
Versicherungsbestimmungen müsse die Invalidität innerhalb von 15 Monaten
nach dem Unfall geltend gemacht werden. Zweck dieser Vorschrift sei es,
die Haftung des Versicherers für Spätfolgen, die häufig nur schwer
aufklärbar seien, auszuschließen. Diese Regelung sei nicht
beeinträchtigend, sie sei auch eine Anspruchsvoraussetzung und nicht nur
eine bloße Obliegenheit. Die Anzeige sei unstreitig nicht innerhalb dieser
Frist erfolgt. In der Unfallanzeige vom 22.3.2005 könne keine derartige
Geltendmachung gesehen werden. Diese müsse nämlich zumindest die
Behauptung enthalten, es sei eine Invalidität eingetreten. Hier sei vom
behandelnden Arzt gerade angegeben worden, dass nicht mit dauernden
Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Die Geltendmachung von
Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld reiche nicht aus. Zwar sei unter
Umständen eine verspätete Anzeige möglich. Dann dürfe den
Versicherungsnehmer aber kein Verschulden an der Verspätung treffen. Er
müsse die Geltendmachung des Anspruchs dann unverzüglich nachholen.
Nachdem die Klinik am 17.3.2006 bereits die Spätfolgen festgestellt habe,
sei das Schreiben an die Versicherung am 29.8.2007, also über ein Jahr
später, auf keinen Fall mehr rechtzeitig (AG München, 163 C 22609/08).
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