Nachbarrecht: Verfassungsbeschwerde gegen
Bußgeld wegen Klavierspiels erfolgreich
Das
Klavierspielen an Sonn- und Feiertagen kann nicht automatisch als
Ruhestörung beurteilt und mit einem Bußgeld belegt werden.
Diese
Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall einer
musikbegeisterten Familie, dessen Tochter täglich ca. eine Stunde Klavier
spielen übte. Hiervon fühlte sich ein Nachbar gestört, sodass er an einem
Sonntag die Polizei rief. Das zuständige Bezirksamt setzte daraufhin wegen
eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen
Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört
wird (§ 4 Landesimmissionsschutzgesetz - LImSchG Bln), eine Geldbuße fest.
Der Einspruch hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Der vor dem
Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von
ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe.
Auf die
Verfassungsbeschwerde hob das BVerfG das Urteil nun auf und verwies die
Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die Richter
begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Urteil des Amtsgerichts den
Beschwerdeführer in seinen Rechten verletze, weil es das LImSchG in nicht
verfassungsgemäßer Weise anwende. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen
Rechtsanwendung sei nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in
der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine „erhebliche Ruhestörung“
im Sinne des LImSchG darstelle. Das Grundgesetz enthalte jedoch ein
besonderes Bestimmtheitsgebot. Hierin werde der Gesetzgeber verpflichtet,
die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu
umschreiben, dass der Bürger erkennen könne, welches Verhalten der
Gesetzgeber sanktioniere. Für die Rechtsprechung folge daraus, dass jede
Rechtsanwendung verboten sei, die über den Inhalt einer gesetzlichen
Sanktionsnorm hinausgehe. Im vorliegenden Fall gehe das Amtsgericht
offenbar davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder
verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen
könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege. Es sehe daher im
Ausgangsfall auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn und des
hinzugerufenen Polizeibeamten eine erhebliche Ruhestörung durch das
sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Das Amtsgericht habe aber
keinen Versuch unternommen, den normativen Gehalt des
auslegungsbedürftigen Begriffs „erhebliche Ruhestörung“ zu erfassen und
dieses Tatbestandsmerkmal auch im Hinblick auf das Musizieren in der
eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Die Entscheidung darüber, ob
eine „erhebliche Ruhestörung“ vorliege, sei vielmehr dem als Zeugen
vernommenen Polizeibeamten überlassen worden. Diese Rechtsanwendung erhöhe
aber die den Vorschriften anhafteden Ungewissheiten in einer den
Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügenden Weise (BVerfG, 1 BvR
2717/08). |