Urheberrechtsverletzung: Haftung für
unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadenersatz in
Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter
WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im
Internet genutzt wird.
Das
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urheberrechtsstreit. Die
Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres
Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser
Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum
Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der
fraglichen Zeit jedoch im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten
Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das
Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das
Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der BGH
hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage
mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der
Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung
des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung
nicht in Betracht komme. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine
Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene
Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten
Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet
werden, seine Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der
Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.
Seine Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt
der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen
Sicherungen. Diese Pflicht habe der Beklagte nach Auffassung des BGH
verletzt. Er habe es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen
des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches,
ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher
Passwortschutz sei auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006
üblich und zumutbar gewesen. Dieser im vitalen Eigeninteresse aller
berechtigten Nutzer liegende Schutz sei mit keinen Mehrkosten verbunden
gewesen. Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog.
Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach
geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern
maximal 100 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über
seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der
Beklagte nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter
einer Urheberrechtsverletzung habe der BGH verneint, weil nicht der
Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat.
Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte
Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehle (BGH, I ZR 121/08).
|