Schmerzensgeld: Gemeinde haftet für
gefährlichen Bolzplatz
Kommt
eine Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht auf einem ihrer öffentlichen
Bolzplätze nicht nach, haftet sie für einen dadurch entstehenden Schaden.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Thüringer Oberlandesgericht
(OLG). Geklagt hatte ein Mann, der auf dem Bolzplatz einer Gemeinde
Fußball gespielt hatte. Der Bolzplatz war umrandet mit einem
Maschendrahtzaun, der sich aufgrund von Vandalismus seit Längerem in einem
verwahrlosten Zustand befand. An manchen Stellen existierten nur noch
vereinzelte Spanndrähte. Als der Mann einem über das Spielfeld hinaus
geschossenen Ball hinterherlief, pralle er mit dem Hals gegen einen
solchen Spanndraht und stürzte zu Boden. Hierbei verletzte er sich
erheblich (querlaufende Prellmarke am Hals, Schürfwunden und Schwellungen
in Augenhöhe im Gesicht und am Ellenbogen). Wegen seiner Verletzungen
verlangte er nun von der Gemeinde Schmerzensgeld.
Vor dem
OLG wurde ihm ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR zugesprochen. Die Richter
stellten fest, dass die Benutzung des Bolzplatzes wegen der stark
beschädigten Zaunanlage gefährlich gewesen sei. Deshalb und weil sie als
Eigentümerin und Betreiberin des Bolzplatzes ihren Sicherungspflichten
nicht genügend nachgekommen sei, hafte die Gemeinde. Zwar könne und müsse
nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Allerdings müsse sich
eine Sport- und Spielanlage aber in einem technisch einwandfreien Zustand
befinden. Da die Gemeinde den schadhaften und gefährlichen Zustand des
Zaunes gekannt und den ständigen Vandalismus quasi sehenden Auges
toleriert habe, ohne den Zaun ganz zurückzubauen oder durch einen
stabileren zu ersetzen, hafte sie wegen Verletzung ihrer allgemeinen
(privatrechtlichen) Verkehrssicherungspflicht. Weil der Fußballspieler den
schadhaften Zustand des Zaunes kannte, gab es allerdings Abstriche bei der
Höhe des Schmerzensgelds. Auch wenn er die Gefahr im Eifer des Gefechts
nicht richtig eingeschätzt und beachtet habe, sowie den einzelnen
Spanndraht in der Spielsituation möglicherweise gar nicht wahrgenommen
habe, sei der Fußballspieler nach Ansicht der Richter an dem Unfall doch
in erheblichem Maße selbst schuld. Er müsse sich daher eine Mitschuld
anrechnen lassen (Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 594/09). |