Rosenmontagszug: Kein Schadenersatz für
Verletzung durch Schokoriegelwurf
Manchmal ist Aschermittwoch doch nicht alles vorbei. In einigen Fällen hat
die jecke Karnevalszeit noch längere Auswirkungen.
Das
musste eine Besucherin des Rosenmontagszugs in Köln erfahren. Beim Feiern
am närrischen Lindwurm wurde sie von einem Schokoriegel im Gesicht
getroffen. Dabei erlitt sie eine Verletzung am Auge. Ihre Klage auf
Schadenersatz blieb jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht (AG) Köln
begründete seine Entscheidung damit, dass jeder Teilnehmer am
Rosenmontagszug damit rechnen müsse, von Wurfgegenständen getroffen zu
werden. Die Argumentation der Klägerin „es hätte nicht geworfen werden
dürfen“ sei fern jeder Lebensrealität. Im Karneval sei es schon
traditionell üblich und erlaubt, mit Süßigkeiten zu werfen. Jeder
Zuschauer müsse daher aufpassen oder aber vom Zug fernbleiben (AG Köln,
123 C 254/10).
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