Reiserücktrittsversicherung:
Reisestornierung trotz Vorerkrankung
Ein
Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann auch begründet
sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet,
erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten
Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss und er die
Reise deshalb absagen muss.
Mit
dieser Kernaussage entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zugunsten
eines Mannes, der eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen
hatte. Nach den Versicherungsbedingungen bestand Versicherungsschutz, wenn
die gebuchte Reise wegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung” nicht
angetreten werden kann. Im Oktober traten bei dem Mann nach Gartenarbeiten
anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen
behandelt wurden. Nach einer Besserung traten im November weitere
Schmerzen auf. Anfang Dezember buchte er für sich und seine Ehefrau eine
15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile. Einige Tage später
stellte ein Neurologe einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine
sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Mann die
gebuchte Reise. Der Versicherer weigerte sich, die Stornokosten von 3.803
EUR pro Person zu übernehmen.
Die
Klage des Mannes hatte Erfolg. Die Richter stellten klar, dass mit der
Stornierung der Reise der Versicherungsfall eingetreten sei. Der operativ
zu behandelnde Bandscheibenvorfall stelle eine unerwartete schwere
Erkrankung dar. Als unerwartet sei eine Erkrankung anzusehen, die aus der
subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist. Die Diagnose
eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls und damit die
Reiseunfähigkeit des Mannes zum geplanten Reisebeginn seien aus der
subjektiven Sicht des Mannes nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten gewesen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen
begründe für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine
Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden - wie
hier - ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen sei und auch
der konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen
keine Feststellungen getroffen habe, die auf einen akuten
Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund der längeren
Beschwerden unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen
gewesen wäre, habe der Mann nicht damit zu rechnen brauchen, dass die
Erkrankung nur operativ zu behandeln wäre und er deshalb nicht reisefähig
sein werde (OLG Koblenz, 10 U 613/09). |