Reiserecht: Missverständliche
Reiseunterlagen sind ein Reisemangel
Sind
die Formulierungen in den Reiseunterlagen missverständlich, kann dies
einen Reisemangel darstellen.
Mit
dieser Begründung gab das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth einem Reisenden
recht, der eine Gruppenflugreise gebucht hatte. In der Reisebestätigung
des Veranstalters war als Reisezeit angegeben: „3.3.2009 bis 10.3.2009“.
In einem weiteren Schreiben des Reiseveranstalters hieß es, die Abfahrt
des Transferbusses zum Flughafen sei am 3.3.2009 um 20.30 Uhr.
Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen: „Bei Abfahrten zwischen 17:00
Uhr und 23:59 Uhr sind im Regelfall die Abfahrten am Vorabend. Bitte
beachten Sie Ihre Flugzeit!“ Als Abflugzeit am Flughafen Frankfurt war
angegeben: „3.3.2009, 4.00 Uhr“. Am 2.3.2009 um 20:30 Uhr wartete der
Transferbus des Reiseveranstalters vergeblich auf den Reisenden, denn der
ging davon aus, dass die Reise erst einen Tag später beginnen sollte. Und
auch als der Busfahrer den Reisenden am späteren Abend anrief, ihn an die
Abreise „erinnerte“ und sogar noch anbot, eine halbe Stunde auf ihn zu
warten, mochte dieser hierauf nicht eingehen. Denn schließlich gehe er
gerade zu Bett, und vollständig gepackt sei auch noch nicht. „Selber
schuld" meinte das Amtsgericht und wies dessen Klage auf Rückzahlung des
Reisepreises ab. Denn der Reisende habe bei aufmerksamer Lektüre der
Reiseunterlagen ohne Weiteres erkennen können, dass bei einem Abflug am
3.3.2009 um 4:00 Uhr die Abfahrt des Zubringerbusses nicht am 3.3.2009,
20:30 Uhr, sondern bereits einen Tag vorher erfolgen müsse.
Dies
allerdings sah im Berufungsverfahren das LG ganz anders. Bei einer
Pauschalreise stelle auch die Organisation der Reise und die Information
darüber eine vertragliche Hauptpflicht des Reiseveranstalters dar. Der
Reiseveranstalter müsse dem Reisenden die Informationen über Reisezeiten
eindeutig und unwidersprüchlich mitteilen. Tue er das nicht, sei die Reise
mangelhaft und der Kunde berechtigt, zu kündigen. So sei die Sachlage
hier, denn der Reisende hätte nur durch einen Vergleich der Abflugzeit mit
der Abfahrtszeit des Busses schließen können, dass eine dieser Zeiten
nicht stimme. Das Risiko missverständlicher Formulierungen in den
Reiseunterlagen trage nach Auffassung des LG aber allein der
Reiseveranstalter. Nachdem der Reisende dem telefonischen „Weckruf“ des
Busfahrers nicht nachgekommen war und damit zum Ausdruck gebracht hatte,
dass er die Reise kündigen wolle, konnte er im Ergebnis den gezahlten
Reisepreis ohne Abzug von Stornogebühren zurückverlangen (LG
Nürnberg-Fürth, 15 S 9612/09). |