Reiserecht: Minderungsquote bei
Routenänderung auf einer Kreuzfahrt
Routenänderungen einer geplanten Seereise sind nur dann zulässig, wenn die
Gründe hierfür nach Vertragsschluss eintreten. Entfallen bei einer
Kreuzfahrt von acht vorgesehenen Anlaufhäfen drei ist eine Minderungsquote
von 25 Prozent angemessen.
So
entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars, dass eine
dreiwöchige Kreuzfahrt gebucht hatte. Über Durban in Südafrika sollte die
Route nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria, Safaga, Soukhna und durch den
Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua führen. Nachdem die Reisenden in
Durban eingetroffen und bereits eingeschifft waren, wurde ihnen eröffnet,
dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste im
Golf von Aden die Route verändert würde. Es entfielen die Anlaufstationen
Sansibar mit dem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit jeweils
geplanten elfstündigen Aufenthalten. Hinzu kam ein zusätzlicher
fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik. Die Reisenden
wollten dafür eine fünfzigprozentige Minderung des Reisepreises vom
Reiseveranstalter. Dieser wollte nicht zahlen, schließlich sei die
Änderung nicht wesentlich und aufgrund der Gefahrenlage auch notwendig
gewesen. Routenänderungen seien nach den Geschäftsbedingungen auch
zulässig.
Die
zuständige Richterin beim AG München gab den Eheleuten teilweise Recht:
Die Routenänderung stelle einen Mangel dar, da eine wesentliche Änderung
an dem Reiseverlauf vorgenommen worden sei. Von den vorgesehenen acht
Häfen seien drei entfallen. Der Ersatzhafen habe eine wesentlich kürzere
Anlaufzeit gehabt. Diese Änderung sei von den Klägern auch nicht deswegen
hinzunehmen, weil der Reiseveranstalter sich eine solche in den
Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Eine solche Umstellung sei nämlich
nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss einträten. Bei
der Buchungsbestätigung sei die Gefahr durch Piratenangriffe aber bereits
bekannt gewesen. Verkaufe ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bereits
bestehendem Sicherheitsrisiko, müsse sie das Anfahren entweder trotzdem
ermöglichen (z.B. durch bewaffnete Patrouillenboote) oder es hinnehmen,
dass die Reisenden Minderungsrechte wahrnehmen. Als Minderungsquote seien
allerdings nur 25 Prozent angemessen. Hierbei sei zum einen zu
berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren,
da die meisten Reisetage sowieso auf See stattfänden. Auch die Verpflegung
und die Unterbringung an Bord seien nicht beeinträchtigt gewesen.
Andererseits seien gerade Häfen die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das
Reiseunternehmen selbst beschreibe die Reise als Entdeckungsreise zu drei
Kontinenten, auf welcher man Afrika erkunde, auf die alten Ägypter treffe
und traumhafte Inselparadiese erlebe. Durch die Routenänderung reduziere
sich das Treffen mit den alten Ägyptern von zwei elfstündigen Aufenthalten
auf einen fünfstündigen Aufenthalt. Durch den Wegfall von Sansibar
entfalle ein Land ganz. Zwar seien rein rechnerisch nur 28 Stunden der
Reisezeit entfallen, aber auch gerade die Stunden, welche das Wesen der
Transatlantikkreuzfahrt als Entdeckungsreise bestimmen. In der Gesamtschau
sei daher eine Minderung um 25 Prozent angemessen, wobei dafür der
Gesamtreisepreis maßgebend sei (AG München, 281 C 31292/09). |