Reiserecht: Kleiderordnung im gehobenen
Hotel ist keine Beeinträchtigung
Die
Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu
tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar.
So
entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaares, das eine
10-tägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion gebucht hatte. Beim
Abendessen im Hotel wurde der Mann darauf hingewiesen, dass er doch bitte
statt der ¾-langen Hose eine lange tragen möchte. In diesem „Kleiderzwang“
sah der Mann einen Mangel der Reise und verlangte einen Teil des
Reisepreises zurück. Das Reiseunternehmen zahlte jedoch nicht. Eines
Hinweises im Katalog hätte es nicht bedurft. In einem Hotel der gehobenen
Mittelklasse sei es selbstverständlich, in langen Hosen zum Abendessen zu
erscheinen. Das hätte im Katalog nicht extra erwähnt werden müssen.
Der
zuständige Richter des AG sah das ebenso und wies die Klage ab. Gerade in
südeuropäischen Ländern sei es üblich, zur Schonung des ästhetischen
Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung
vorzuschreiben. Das sei gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger
geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hänge
auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels
aufgeführt sei. Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und
Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden
dürften. Auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender
möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen
Beeinträchtigung unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle lägen, könne
ein Reiseunternehmen in keinem Katalog hinweisen. Sei jemand nicht bereit,
sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu
beugen, müsse er zu Hause bleiben (AG München, 223 C 5318/10). |