Reiserecht: Entschädigungsansprüche wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende
Ein
Reisender kann Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit auch wirksam für Mitreisende geltend machen, für
die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.
Hierauf
wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns hin, der für seine
Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt gebucht hatte. Kurz vor
Reiseantritt sagte das Reiseunternehmen jedoch die Reise ab. Es bot eine
Umbuchung auf das folgende Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der
Reise an. Der Mann entschied sich für die Stornierung. Er beanspruchte
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die „ihm als
Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau“ zustehe. Später trat seine
Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadenersatz wegen
vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab. Das Reiseunternehmen
zahlte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des
Reisepreises für eine Person. Eine entsprechende Entschädigung für die
Ehefrau lehnte er jedoch ab. Nach seiner Ansicht sei dieser Anspruch nicht
wirksam innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach
vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der
Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau
geltend zu machen. Die Genehmigung sei nicht innerhalb der Monatsfrist
erfolgt.
Schon
in der Vorinstanz bekam der Mann den Anspruch zugesprochen. In der
Abtretungserklärung der Ehefrau liege eine Genehmigung seines zunächst
vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der
Monatsfrist erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich. Der BGH
bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter neigten zudem zu der
Auffassung, dass der Ehemann als Vertragspartner des beklagten
Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen
der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht
geltend machen könne. Unabhängig davon sei die gesetzliche Ausschlussfrist
für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach
der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gewahrt, wenn der
Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt
wird. Hierzu müsse die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist
erfolgen (BGH, Xa ZR 124/09). |