Ihr Rechtsanwalt in Hamburg
Manfred Alex

Ihre Rechtsanwältin in Hamburg
Dorothea Goergens

Ihre Rechtsanwältin in Hamburg
Cornelia Theel


 

 

Die Kanzlei

Die Schwerpunkte

Die Anwälte

Aktuelles Recht:
Arbeitsrecht

Familienrecht - Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

online Scheidung

Das Honorar

Kontakt

Impressum

Aktuelles Verbraucherrecht


 

 

Unwirksame Preisanpassungsklausel: Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern

Sind die von einem Gasversorger verwendeten Preisanpassungsklauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam, ergibt sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung kein Preisanpassungsrecht.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen statt. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von dem Versorgungsunternehmen einseitig vorgenommen worden waren.

Die Richter entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam seien. Die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen würden einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. Daher bestehe kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises. Hauptkritikpunkt des BGH war, dass die Preisanpassungsklauseln nur das Recht des Versorgers vorsahen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben. Die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken, sei dagegen nicht vorgesehen. Eine Preisanpassungsklausel müsse nach Ansicht der Richter aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren. Sie dürfe dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dem Versorger könne auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zugebilligt werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme nur in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Das sei angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall (BGH, VIII ZR 81/08).