Unwirksame Preisanpassungsklausel: Kein
Preisanpassungsrecht von Gasversorgern
Sind
die von einem Gasversorger verwendeten Preisanpassungsklauseln wegen
unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam, ergibt sich auch aus
einer ergänzenden Vertragsauslegung kein Preisanpassungsrecht.
Mit
dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einer Klage von
Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen statt. Die Parteien
stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von dem
Versorgungsunternehmen einseitig vorgenommen worden waren.
Die
Richter entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam
seien. Die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen würden einer
Inhaltskontrolle nicht standhalten. Daher bestehe kein Recht des
Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises. Hauptkritikpunkt
des BGH war, dass die Preisanpassungsklauseln nur das Recht des Versorgers
vorsahen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben. Die
Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken, sei
dagegen nicht vorgesehen. Eine Preisanpassungsklausel müsse nach Ansicht
der Richter aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren. Sie dürfe
dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter
Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dem
Versorger könne auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein
Preisänderungsrecht zugebilligt werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung
bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme nur in
Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führe, das
den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung
trage, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden
verschiebe. Das sei angesichts der für das Versorgungsunternehmen
bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall (BGH, VIII ZR 81/08).
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