Pflegeheim: Heimvertrag endet stets mit
Tod des Pflegeleistungsempfängers
Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners.
Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrags darüber hinaus vorsehen
und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der
gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit
Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und
sind unwirksam.
Diese
Klarstellung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und bestätigte
damit entsprechende heimaufsichtsrechtliche Anordnungen. Geklagt hatte
eine Pflegeeinrichtung, nach derem Mustervertrag der Heimvertrag erst zwei
Wochen nach dem auf den Sterbetag des Bewohners folgenden Tag endet, falls
der Heimplatz nicht zuvor neu belegt wurde. Für diesen Zeitraum mussten
die Unterkunfts- und die anteiligen Investitionskosten weitergezahlt
werden. Nur ersparte Aufwendungen wurden angerechnet. Die Aufsichtsbehörde
beanstandete diese Vertragsklausel. Sie sei rechtswidrig, soweit sie
Leistungsempfänger der Pflegeversicherung betreffe. Deren Zahlungspflicht
ende nach dem Pflegeversicherungsrecht mit dem Sterbetag. Gegen die
Anordnung, die Heimverträge daran anzupassen, berief sich die
Pflegeeinrichtung auf eine inzwischen außer Kraft getretene und durch eine
vergleichbare Regelung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ersetzte
Vorschrift des Heimgesetzes. Diese lässt Vereinbarungen über eine
Fortgeltung des Heimvertrags in begrenztem Umfang zu.
Die
Pflegeeinrichtung blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BVerwG führte
aus, dass das Pflegeversicherungsrecht für Heimverträge mit Bewohnern, die
stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung empfangen, eine
spezielle, abschließende Regelung treffe. Danach ende der Heimvertrag
ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts stets mit dem
Sterbetag des Leistungsempfängers. Dies schließe eine Anwendung der
allgemeinen heimrechtlichen Regelungen aus, die eine
Fortgeltungsvereinbarung zugelassen hätte. Sie sei nur anzuwenden auf
Verträge mit Bewohnern, die keine stationären Leistungen der
Pflegeversicherung erhalten. Mit der Spezialregelung für Verträge mit
Leistungsempfängern der Pflegeversicherung habe der Gesetzgeber eine
Doppelfinanzierung von Leerständen verhindern wollen. Diese würden in der
Praxis bereits bei den Verhandlungen der Pflegesatzparteien im Rahmen der
Auslastungskalkulation berücksichtigt (BVerwG, 8 C 24.09). |