Nachbarrecht: Elefantengras ist weder
Baum noch Busch
Bei
Elefantengras (Miscanthus x giganteus) handelt es sich weder um einen Baum
noch um einen Busch. Beim Anpflanzen müssen daher die für Bäume und
Sträucher geltenden Mindestgrenzabstände nicht eingehalten werden.
So
entschied das Landgericht (LG) Coburg den Streit zwischen zwei
Grundstücksnachbarn. Dieser hatte sich an dem exotischen Gewächs
entzündet, dass der Beklagte auf seinem Grundstück angepflanzt hatte. Das
Schilfgewächs kann 4 bis 5 Meter hoch werden. Immer im späten Frühjahr
werden die Süßgräser geerntet und als Brennmaterial verwendet. Der Kläger
meinte nun, das Elefantengras dürfe nicht näher als zwei Meter an sein
Hausgrundstück heranwachsen. Er berief sich auf Brandgefahr bei längeren
Dürreperioden und auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum
Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen.
Ohne
Erfolg, denn das LG wies seine Klage ab. Miscanthus x giganteus sei
nämlich weder Busch noch Baum, sondern ein Staudengewächs, bei dem im
Herbst alle über dem Boden befindlichen Teile absterben. Für Stauden
würden die Grenzabstandsvorschriften jedoch nicht gelten. Auch eine
besondere Brandgefahr könne das Gericht nicht erkennen. Selbst bei einem
Wald könne nur die Einhaltung eines Abstands von 0,5 Metern verlangt
werden - und da sei in heißen Zeiten und mit Blick auf abgestorbene
Blätter die Brandgefahr nicht geringer. Nachdem das Beklagten-Grundstück
nördlich des klägerischen Grundstücks liege, werde dem Kläger trotz der
Höhe der Pflanzen auch kein Sonnenlicht genommen (AG Lichtenfels, 1 C
364/08; LG Coburg, 32 S 23/09). |