Aktuelle Gesetzgebung: Besserer Schutz
vor Lockvogelangeboten
Seit
dem 11.6.2010 werden Kreditnehmer besser als bisher vor unseriösen
Lockvogelangeboten geschützt. Sie erhalten mehr Informationen und können
so Kreditangebote besser miteinander vergleichen. Außerdem werden die
Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen vereinheitlicht.
Dazu im Einzelnen:
1.
Verbraucherdarlehen
- Information und Vertragserläuterung:
Verbraucher werden künftig bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrags
über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert. Das
ermöglicht dem Verbraucher, verschiedene Angebote zu vergleichen und
eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Neuregelung setzt damit auf
den verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Verbraucher.
Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem
Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
- Werbung: Die Werbung für
Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von
Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen
(etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die
weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem
realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote
unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand
aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines
Vertragsschlusses abzuwägen.
- Muster für Verbraucherdarlehen:
Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche
Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden
sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote
können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster
gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen
Ausland einholen und vergleichen können.
- Kündigung: Die Kündigung
von Darlehensverträgen wird neu geregelt. Kündigungen durch den
Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn
eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist.
Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit
kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat
nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein
Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind,
dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise
zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine
Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des
vorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt.
Von den
Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch
andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei
Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich
ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
2.
Widerrufs- und Rückgaberecht
Die
bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht
nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen.
Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und
Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw.
Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über
eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen
Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.
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