Lebensmittelrecht: Wein darf nicht als
"bekömmlich" bezeichnet werden
Wein
darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich” bezeichnet
werden.
Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer
Winzergenossenschaft aus der Pfalz. Diese verwendete auf den Etiketten
ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung
den Begriff „bekömmlich”. Das Land Rheinland-Pfalz hielt den Begriff wegen
seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung)
für unzulässig.
Das
Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf
Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das OVG bestätigte
nun diese Entscheidung. Nach der Health-Claims-Verordnung dürften
alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.
Der Begriff „bekömmlich” bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum
Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder
beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das
allgemeine Wohlbefinden hinausgehe. Die Richter haben wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A
10579/09.OVG). |