Kindergarten: Für Mittagessen kann
Pauschale erhoben werden
Die
Erhebung eines monatlichen Pauschalbeitrags für die Teilnahme eines Kindes
am Mittagessen im Kindergarten ist zulässig.
Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz auf die Klage
der Eltern von zwei Kindern, die eine Kindertagesstätte besuchten. Für die
Teilnahme am Mittagessen erhob die Verbandsgemeinde bis Mitte 2007 für
jede Mahlzeit, die ein Kind eingenommen hatte, einen Beitrag von 2,50 EUR.
Ab August 2007 müssen die Eltern unabhängig von der Anzahl der in Anspruch
genommenen Mittagessen eine Verpflegungspauschale von 45,00 EUR pro Monat
zahlen. Das Verwaltungsgericht hat den gegenüber den Klägern ergangenen
Kostenbescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Verbandsgemeinde wies das
Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
Die
Richter entschieden, dass die Erhebung eines Mittagessensbeitrags nicht
der Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs widerspreche. Nach dem Willen
des Gesetzgebers erfasse die Beitragsfreistellung nur das Regelangebot der
Kindergärten, nicht hingegen Wahlangebote wie das Mittagessen. Bei der
Ausgestaltung der Kostenerhebung stehe dem Kindergartenträger ein weites
Ermessen zu, das die Verbandsgemeinde rechtmäßig ausgeübt habe. Die
individuelle Abrechnung habe eine listenmäßige Erfassung der konkret
eingenommenen Mahlzeiten und eine Kontrolle durch die
Erziehungsberechtigten erfordert. Zur Vermeidung dieses erheblichen
Verwaltungsaufwands sei die Verbandsgemeinde berechtigt, eine
Monatspauschale zu erheben (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10431/09.OVG). |