Kfz-Schutzbrief: Versicherung haftet
nicht für Schäden durch Abschleppunternehmen
Enthält
ein Schutzbrief die Klausel, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland
im Auftrag des Versicherten tätig wird und ein Abschleppunternehmen
vermittelt, sind Schadenersatzansprüche gegen die eigentliche
Abschleppfirma geltend zu machen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht
der richtige Beklagte.
Das
musste sich der Besitzer eines Citroen CX Break vor dem Amtsgericht (AG)
München sagen lassen. Er war eines Tages in den Niederlanden wegen eines
Motorschadens liegen geblieben. Glücklicherweise hatte er eine
Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeugs aus dem
Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das
Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig
wird und Abschleppunternehmen vermittelt. So geschah es auch. Als der
Autofahrer in Deutschland sein Auto erhielt, stellte er jedoch
Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des
Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Insbesondere war der
Unterbodenbereich erheblich verformt. Die Beseitigungskosten für die
Schäden in Höhe von 2.930 EUR sowie die Gutachterkosten verlangte er von
der Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich sei
sie nicht der richtige Gegner. Der Autofahrer müsse sich an das
Abschleppunternehmen halten.
Daraufhin erhob der Autofahrer Klage vor dem AG München. Die zuständige
Richterin wies diese jedoch ab: Nach den Versicherungsbedingungen werde
die Beklagte bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherten
tätig und vermittle ein Abschleppunternehmen. Diese Klausel sei so zu
verstehen, dass das Versicherungsunternehmen als Vertreter des
Versicherten einen Vertrag über das Abschleppen zwischen dem
Abschleppunternehmen und dem Versicherten abschließe. Die Beklagte führe
das Abschleppen nicht selbst und auch nicht mit Hilfe eines
Erfüllungsgehilfen durch. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler
des Abschleppunternehmens. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem
Vertragspartner, nämlich dem Abschleppunternehmen, geltend machen (AG
München, 242 C 9706/09). |