Kaufrecht: Keine Löschung negativer
Ebay-Bewertung im gerichtlichen Eilverfahren
In
einem Eilverfahren kann ein Ebay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung
eines Käufers erwidert hat, im Regelfall nicht die Löschung der negativen
Bewertung verlangen.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall einer Frau, die
einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 EUR über die Ebay-Plattform
erworben hatte. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und
sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte
die Erstattung des Kaufpreises. Sie behauptete, die Käuferin habe den
zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, sodass dieser
beschädigt worden sei. Die Käuferin veröffentlichte daraufhin über das
Ebay-Bewertungsportal folgenden Kommentar: „Finger weg!! Hat seine ware
zurückerhalten, ich aber nie mein geld“. Die Verkäuferin stellte dann
folgende Antwort ein: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen
auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangt von der Käuferin, die negative
Käuferbewertung zu löschen. Sie macht u.a. geltend, dass sie aufgrund der
negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.
Das
Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch verneint. Der 15.
Zivilsenat des OLG hat diese Entscheidung im einstweiligen
Verfügungsverfahren bestätigt. Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im
Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern.
Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne
daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die
Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht
ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht
die Grenze zur Schmähkritik (OLG Düsseldorf, I-15 W 14/11).
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