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Kaufrecht: Keine Löschung negativer Ebay-Bewertung im gerichtlichen Eilverfahren

In einem Eilverfahren kann ein Ebay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert hat, im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung verlangen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall einer Frau, die einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 EUR über die Ebay-Plattform erworben hatte. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises. Sie behauptete, die Käuferin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, sodass dieser beschädigt worden sei. Die Käuferin veröffentlichte daraufhin über das Ebay-Bewertungsportal folgenden Kommentar: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“. Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht u.a. geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch verneint. Der 15. Zivilsenat des OLG hat diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt. Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik (OLG Düsseldorf, I-15 W 14/11).

 

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