Kaufrecht: Keine Ansprüche gegen
Hersteller beim Kauf im Discounter
Erwirbt
jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen
ihm und dem Discounter zustande. Rückabwicklungsrechte können also auch
nur gegenüber diesem geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller des
Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein
Garantievertrag nichts.
Mit
dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Kunden
gegen einen Computerhersteller ab. Der Kunde hatte bei einem Discounter
ein Notebook gekauft. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers
bei, wodurch dieser sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur
Reparatur verpflichtete. Als kurz darauf das Notebook nicht mehr auf
Tastaturbefehle reagierte, schickte der Kunde es an den Hersteller und
bekam es repariert zurück. Ein halbes jahr später trat der Fehler erneut
auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der
Reparatur zurück. Als wenige Monate darauf der Mangel wieder auftrat,
wollte der Kunde das Gerät nicht mehr. Er verlangte vom Hersteller die
Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser lehnte ab. Der Käufer könne nur die
Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder
Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der
Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem
Discounter möglich.
Der
Käufer erhob daraufhin Klage. Die zuständige Richterin wies die Klage
jedoch ab. Zwischen dem Herstellen und dem Käufer sei kein Kaufvertrag
geschlossen worden. Vertragspartner sei insoweit nur der Discounter.
Deshalb müsste der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber diesem geltend
gemacht werden. Zwar habe der Hersteller ein Garantieversprechen
abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur.
Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe
nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zwar nur gegenüber dem
Vertragspartner (AG München, 121 C 22939/09). |