Kartenlesen: Vergütungsanspruch kann
unter bestimmten Voraussetzungen bestehen
Unter
bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf Vergütung für
eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und
Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit
Kartenlegen).
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die als
Selbstständige mit Gewerbeanmeldung tätig ist und Lebensberatung („life
coaching“) anbietet. Dabei erteilt sie ihre Ratschläge anhand der durch
Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse. In einer durch Beziehungsprobleme
ausgelösten Lebenskrise wurde der Beklagte im September 2007 auf sie
aufmerksam. In der Folgezeit legte die Frau ihm am Telefon in vielen
Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die
Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr
als 35.000 EUR. Als die Zahlung für die im Januar 2009 erbrachte
„übernatürliche“ Leistung ausblieb, griff die Frau zur „irdischen“
Zahlungsklage. Ihre Klage über 6.723,50 EUR blieb jedoch in beiden
Vorinstanzen ohne Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht haben den
geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die
von der Frau versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher,
magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich
sei. Der Anspruch auf eine Gegenleistung (Entgelt) entfalle daher nach den
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der BGH
hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die versprochene
Leistung objektiv unmöglich sei. Eine Leistung sei objektiv unmöglich,
wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von
Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne. So liege
es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, „magischer“ oder
parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten. Allerdings folge aus der
objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass
der Vergütungsanspruch entfalle. Die Vertragsparteien könnten im Rahmen
der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam
vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichte,
Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den
Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht zu beweisen seien,
sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder
einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung
entsprächen. „Erkaufe“ sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein
darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur
Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar sei,
so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und
Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des
Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falls liege die
Annahme nicht fern, dass die Frau nach dem Willen der Parteien die
vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen könne, dass die
„Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar sei.
Der BGH
hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort müsse nun
zunächst geklärt werden, ob ein solcher Willen der Parteien bestand.
Weiterhin sei die bislang offengelassene Frage zu beantworten, ob die
Vereinbarung der Parteien wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. In diesem
Zusammenhang dürfe nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die
derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation
befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder
psychisch labile Menschen handele. Daher dürften in solchen Fällen keine
allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten gestellt
werden (BGH, III ZR 87/10).
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