Hundesteuer: Nur die betrieblich
notwendige Hundehaltung ist steuerfrei
Die
Steuerpflicht für Hunde gilt nur für solche Tier nicht, deren Haltung zur
Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist.
Dies
hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Geklagt hatte ein
Landwirt, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hielt. Er trug vor,
dass er den Hund ausschließlich zum Betrieb der Landwirtschaft halte. Er
werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit 13
Tieren bestehenden Galloway-Rinderzucht benötigt. Die Tiere seien auf den
Weiden freilaufend und im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv.
Von daher benötige er den Hund beim Betreten der Weiden zur Verrichtung
der erforderlichen Arbeiten, wie bspw. Fütterung und Setzen von Ohrmarken.
Der Hund treibe heranpreschende und angreifende Tiere zurück und helfe bei
der Absonderung einzelner Tiere. Damit erfülle der Hund eine auf die
Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion.
Dieser
Argumentation vermochten sich die Richter jedoch nicht anzuschließen. Sie
sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung nicht erfüllt. Die
Rinderzucht des Landwirts könne auch ohne einen Hund betrieben werden. So
müsse die auf der Weide eingezäunte Herde nicht zwingend von einem Hund
bewacht werden. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers bei Verrichtung
der für die Rinderhaltung erforderlichen Arbeiten diene, führe nicht zur
betrieblichen Notwendigkeit für dessen Haltung. Es begründe lediglich
dessen Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen
und Fanggatter einzusetzen, sodass eine Rinderzucht mit einem Bestand von
13 Galloway-Rindern durchaus auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar
sei. Soweit der Hund die nur am Wochenende bewohnte Hofstelle bewache, sei
diesem Umstand durch die Gewährung der insoweit vorgesehenen
Steuerermäßigung Rechnung getragen (VG Trier, 2 K 327/09.TR). |