Hörgeschädigte: Krankenkasse darf nicht
auf unzureichende Festbetragshörgeräte verweisen
Viele
hörbehinderte Menschen wünschen digitale Hörgeräte, die analogen
Hörgeräten überlegen, aber meistens auch teurer sind. Unter welchen
Voraussetzungen und in welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten für ein
digitales Hörgerät zu tragen hat, und ob sie ihre Leistungspflicht auf
einen die Kosten der Versorgung unter Umständen nicht vollständig
abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist nunmehr höchstrichterlich
abschließend geklärt.
Das
Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass die Krankenkasse für die
medizinisch notwendige Versorgung eines nahezu ertaubten Versicherten mit
einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag von
987,31 EUR hinaus auch die restlichen Kosten in Höhe von 3.073 EUR zu
tragen habe. Zum Ausgleich von Hörbehinderungen müssten die Krankenkassen
für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufkommen, die nach dem Stand
der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen
Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche
Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten würden. Daran müssten auch die
Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden. Demzufolge begrenze der
für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der
Krankenkasse nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden
Behinderung objektiv nicht ausreiche. Das beurteile sich nach den
Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten,
hier der etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100 Prozent
(BSG, B 3 KR 20/08). |