Hartz IV: Keine Berücksichtigung von
Kosten für BMW-Leasing
Bei der
Berechnung des Harz IV-Anspruchs kann ein Selbstständiger die Ausgaben für
seinen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn absetzen.
So
entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt im Fall eines
selbstständigen Videotheken- und Bistrobesitzers. Dessen Fahrzeugkosten
hatten fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht. Die Richter erläuterten
den Grundsatz, dass derjenige Anspruch auf ergänzende Leistungen habe, der
seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen bestreiten könne.
Er müsse aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern. Daher
dürften von seinen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb nur die notwendigen
Betriebsausgaben abgezogen werden, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen
gezahlt werden. Der BMW sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen.
Ein Pkw der gehobenen Mittelklasse passe nach Meinung des Gerichts auch
nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Es müssten
also zunächst die Gewinne - ohne Abzug der Kosten für den BMW - zum
Lebensunterhalt verwendet werden, bevor der Staat einspringe (LSG
Sachsen-Anhalt, L 5 AS 143/09 B ER). |