Haftungsrecht: Spinne in der Tiefgarage
als allgemeines Lebensrisiko
Der für
die Reinigung einer Tiefgarage zuständige Hausmeisterservice haftet nicht,
wenn eine Nutzerin der Garage beim Anblick einer Spinne so erschrickt,
dass sie stürzt und sich dabei verletzt.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG)
Karlsruhe, in dem die Richter die Klage einer Frau zurückwiesen. Als diese
in der Tiefgarage eine fette schwarze Spinne in Kopfhöhe an einem Faden
baumeln sah, war sie reflexartig einen Schritt zurückgetreten. Dabei hatte
sie das Gleichgewicht verloren. Bei dem Sturz zog sie sich eine
Beckenprellung rechts, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen
komplizierten Bruch am rechten Handgelenk zu. Sie verlangte daraufhin von
dem zuständigen Hausmeisterservice Schmerzensgeld in Höhe von mindestens
6.000 EUR und Schadenersatz. Dieser habe seine Pflichten aus dem
Hausmeistervertrag verletzt, nach dem er die offene Tiefgarage einmal im
Monat reinigen und dabei Spinnweben entfernen müsse.
Das OLG
begründete die Klageabweisung damit, dass die Frau weder ausreichend
vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe, dass die behauptete
Pflichtverletzung, nämlich die schlechte oder unterlassene Säuberung der
Tiefgarage, für ihren Sturz ursächlich gewesen sei. Auch bei einer
Reinigung im Monatsturnus könne nicht sichergestellt werden, dass zu dem
Zeitpunkt, als die Frau an ihr Auto trat, keine Spinne vorhanden gewesen
wäre. Selbst bei ordnungsgemäßer Beseitigung der Spinnweben könne nicht
ausgeschlossen werden, dass durch die Fensteröffnungen Spinnen eindringen
und Netze an der Garagendecke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen.
Damit könne nicht der Beweis geführt werden, dass es bei ordnungsgemäßer
monatlicher Reinigung gerade nicht zum Sturz der Frau hätte kommen können.
Darüber hinaus sei die Beseitigung von Spinnenweben auch nicht zuvorderst
darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier habe sich ein allgemeines
Lebensrisiko verwirklicht, für das der Hausmeisterservice nicht
einzustehen habe (OLG Karlsruhe, 7 U 58/09).
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