Haftungsrecht: Übelkeit im Taxi oder
Eltern haften nicht immer für ihre Kinder...
Erbricht sich ein Kind in einem Taxi und verunreinigt dieses dadurch,
haften die Eltern nur, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten
und trotzdem nichts unternehmen, die Verunreinigung zu vermeiden.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München.
Auslöser war eine Taxifahrt, die ein Ehepaar mit seiner 9-jährigen Tochter
unternommen hatte. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer,
dass es der Tochter schlecht ginge und der Fahrer anhalten solle. Noch
bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte, erbrach sich das Kind
und verunreinigte hierdurch das Taxi im Bereich der Rückenlehne des
Vordersitzes, der Mittellehne und des Gurtschlosses. Das Taxi musste
gereinigt werden. Die Reinigungskosten betrugen 190 EUR. Während der
Reinigung musste der Taxifahrer ein Ersatztaxi anmieten, um weiterarbeiten
zu können. Dafür fielen 800 EUR an. Das Taxiunternehmen verlangte den
Ersatz der Kosten. Diese weigerten sich jedoch. Das Erbrechen sei so
plötzlich gekommen, dass die Verunreinigung nicht zu vermeiden gewesen
sei. Die Tochter habe im Vorfeld nur über Müdigkeit und Halsschmerzen
geklagt.
Das
Amtsgericht wies die Klage ab. Da es keine Gefährdungshaftung für Kinder
gebe, komme ein Anspruch nur in Betracht, wenn die Eltern eine allgemeine
oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätten. Dies setze aber im
konkreten Fall voraus, dass es für sie erkennbar gewesen sei, dass sich
ihre Tochter erbrechen würde. Das könne der Taxifahrer aber nicht
beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter
plötzlich und unerwartet eingetreten. Ein Verschulden der Eltern liege
daher nicht vor. Zwar sei es unter menschlichen Gesichtspunkten fair, wenn
die Eltern die Kosten übernehmen würden. Eine gesetzliche Pflicht bestehe
jedoch nicht (AG München, 155 C 16937/09). |