Haftungsrecht: Rodeln im Stadtpark auf eigene Gefahr!
Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, potenzielle Rodler
im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs
Rodeln zu sperren.
Das musste sich ein Mann vor dem Oberlandesgericht (OLG)
Hamm sagen lassen, der bei winterlichem Wetter auf einer Nebenstrecke im
Stadtpark gerodelt war. Dabei war er am unteren Ende des Hangs gestürzt.
An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen
Absatz zu einem tieferliegenden Weg durchbrochen.
Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte
Schadenersatzklage blieb ohne Erfolg. Es bestehe nach Auffassung des OLG
schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als
Rodelfläche, sondern als Park konzipiert sei. Mit Mauerabgrenzungen
versehene Wege seien dort nicht untypisch. Den Rodler träfe zudem ein
überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass
jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Vielmehr hätte er sich vorab von der
Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren,
seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten
einstellen müssen (OLG Hamm, I-9 U 81/10). |