Haftungsrecht: Auch kleine Kunden müssen
im Supermarkt gefahrlos einkaufen können
Der
Betreiber eines Supermarkts muss dafür sorgen, dass auch Kunden mit
geringerer Körpergröße (hier: 1,56 m) die in den Verkaufsregalen
angebotenen Waren erreichen und entnehmen können, ohne sich der Gefahr
einer Körperverletzung auszusetzen.
Das
musste sich ein Supermarktbetreiber vor dem Oberlandesgericht (OLG)
Brandenburg sagen lassen. Die Richter schrieben ihm ins Stammbuch, dass er
besondere Schutzvorkehrungen treffen müsse, wenn er Dosenware auf einem
Regal von 1,70 m Höhe in drei, mit Kartonböden getrennten Schichten
stapele. Er müsse damit rechnen, dass einzelne Dosen in der obersten Lage
instabil würden, ohne dass dies von Kunden kleinerer Größe bemerkt werden
könne. Stürze eine Dose herab und verletze einen Kunden, müsse der
Supermarktbetreiber für den entstandenen Schaden haften (OLG Brandenburg,
11 U 29/09). |