Haftungsrecht: Vorsicht bei der Glastür
im Kaufhaus!
Im
Eingangsbereich eines Kaufhauses muss ein verständiger Besucher mit dem
Vorhandensein von Glastüren rechnen. Er darf nicht sorglos darauf
vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Das gilt
insbesondere, wenn die Türen durch Aufkleber und das Anbringen von
auffälligen Metallgriffen kenntlich gemacht wurden.
Das
musste sich eine Kaufhauskundin vor dem Amtsgericht (AG) München sagen
lassen. Als sie im Sommer 2008 ein Kaufhaus betreten wollte, stieß sie
beim Eingang mit dem Kopf an die geschlossene Glastüre. Dabei erlitt sie
eine Gehirnerschütterung und konnte eine Weile nur verschwommen sehen. Als
Schuldige für den Zusammenstoß machte sie sogleich die Betreiberin des
Kaufhauses aus. Die Türe sei nicht hinreichend gekennzeichnet und
erkennbar gewesen. Die vereinzelten Aufkleber würden dafür nicht
ausreichen. Auch die Metallgriffe seien viel zu unauffällig gewesen. Es
sei auch sehr heiß gewesen, weshalb andere Glastüren offen gestanden
hätten, nur eben diese nicht. Die Betreiberin des Kaufhauses hätte daher
ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsste ihr ein Schmerzensgeld
in Höhe von 1500 EUR bezahlen. Außerdem sei ihr ein
Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1249 EUR entstanden. Den müsse man
ihr ersetzen. Weil das Kaufhaus eine Zahlung verweigerte, kam es zum
Prozess.
Das AG
wies die Klage der Kundin jedoch ab. Der Richter nahm die fragliche
Glastüre in Augenschein. Dabei kam er zu dem Schluss, dass das Kaufhaus
seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Auf allen Glastüren
würden sich auffällige Metallgriffe befinden, die über nahezu die gesamte
Türhöhe reichen würden. Die untere Türkante sei mit einem deutlich
erkennbaren Metallrahmen eingefasst. Darüber hinaus befände sich über der
gesamten Breite der Türe ein etwa 82 cm breiter Metallrahmen mit dem
Schriftzug der Beklagten. Zusätzlich befänden sich ein Aufkleber mit den
Öffnungszeiten der Beklagten, ein Aufkleber mit Pay-Back-Informationen
sowie ein Aufkleber mit dem Zeichen „Rauchen verboten“ auf der Tür. Diese
sei damit hinreichend kenntlich gemacht. Es sei auch zu berücksichtigen,
dass sich die Türe nicht innerhalb eines Durchgangsbereichs im Inneren des
Kaufhauses befinde, sondern erkennbar im Eingangsbereich zum Kaufhaus. Im
Eingangsbereich eines Kaufhauses müsse jedoch ein verständiger Besucher
mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Wer hier sorglos darauf
vertraue, dass er den Eingang ungehindert passieren könne, müsse sich
einen etwaigen Schaden selbst zuschreiben (AG München, 172 C 1190/09).
|