Haftungsrecht: Wer Recht hat muss nicht
immer Geld bekommen...
Auch
wenn man einen Anspruch auf Schadenersatz hat, bekommt man nicht immer den
Neupreis ersetzt, sondern muss sich eine Wertverbesserung anrechnen lassen
(sogen. Abzug „Alt für Neu“). In Extremfällen kann der Abzug „Alt für Neu“
so hoch sein, dass vom Schaden nichts übrig bleibt.
Das
musste ein Landwirt vor dem Landgericht (LG) Coburg erfahren. Er hatte für
sein Anwesen Heizöl bestellt, das mit einem Lkw angeliefert wurde. Als
dieser den Hof befuhr, brach er auf einer Betonplatte ein, die eine
darunterliegende Jauchegrube abdeckte. Der Landwirt behauptete, seine
Mutter habe zum Fahrer des Lkws gesagt, er solle den Hof nicht befahren.
Trotzdem sei der Lkw-Fahrer in den Hof gefahren. Der Lieferant hielt dem
entgegen, die Mutter des Landwirts habe ausdrücklich dazu aufgefordert,
auf den Hof zu fahren. Die Abdeckung sei bereits marode gewesen und wäre
über kurz oder lang sowieso eingebrochen. Ihr schlechter Zustand sei aber
äußerlich nicht zu erkennen gewesen.
Das
Gericht gab der Klage zwar statt. Es sprach dem Landwirt jedoch nur 750
EUR statt der geforderten 5.400 EUR zu. Die Richter stellten zunächst
einmal klar, dass es Sache des Lieferanten sei, die Aufforderung der
Mutter nachzuweisen. Das habe er nicht gekonnt. Die Zeugenaussagen seien
widersprüchlich gewesen. Zudem sei die Betonabdeckung optisch ganz
eindeutig und klar zu erkennen gewesen. Daher habe der Lieferant nicht
davon ausgehen dürfen, dass die private Hoffläche in sämtlichen
befahrbaren Bereichen auch schwerste Lasten tragen kann. Zudem habe der
Lkw auch genügend Schlauchlänge mitgeführt, um eine Betankung vom
öffentlichen Straßenraum her durchzuführen. Damit sei ein
Schadenersatzanspruch des Landwirts dem Grunde nach gegeben. Bei der Höhe
des Schadens müsse dieser jedoch erhebliche Abstriche hinnehmen. Der
gerichtlich eingeschaltete Sachverständige habe festgestellt, dass die
Lebensdauer der gebrochenen Betonabdeckung zum Unfallzeitpunkt bereits
vollständig erschöpft war. Infolge der stark fortgeschrittenen Korrosion
des Stahls im Beton sei deren Nutzungsdauer beendet gewesen. Durch die
weitere Beschädigung sei daher kein finanzieller Schaden eingetreten. Der
Landwirt könne lediglich die Kosten für die Sicherung der Unfallstelle und
für Beschädigungen an angrenzendem Asphalt und Granitsteinpflasterflächen
verlangen. Diese habe der Sachverständige auf 750 EUR geschätzt (LG
Coburg, 14 O 532/09).
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