Gasversorger: Preiserhöhungen für „Erdgas
Classic“-Kunden sind unwirksam
Gaspreiserhöhungen für Kunden mit Sondervertrag „Erdgas Classic“ sind ohne
Rechtsgrundlage und damit unwirksam erfolgt.
Mit
dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Ergebnis ein
Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt. Über 60 Kunden aus dem
östlichen Niedersachsen hatten gegen zwei niedersächsische Gasversorger
auf Feststellung der Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen in den Jahren
2004 bis 2008 geklagt. Die Besonderheit des Falls lag dabei darin, dass
diese keinen Grundversorgungsvertrag, sondern einen Sondervertrag „Erdgas
Classic“ abgeschlossen hatten. Aus diesem Grund fänden, so hat das OLG
nochmals klargestellt, die allgemeinen Regeln zur Preisänderung nach der
AVBGasV (Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung
von Tarifkunden) keine unmittelbare Anwendung. Die Richter teilten die
Ansicht des Landgerichts, dass die in der Broschüre des Erdgas
Classic-Vertrags enthaltene Klausel „bei nachhaltiger Preisänderung im
Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst“ als
Preisanpassungsklausel auszulegen sei. Diese Klausel sei jedoch unwirksam.
Sie benachteilige die Kunden unzumutbar, weil das Recht zur Preiserhöhung
ausschließlich an die Entwicklung im Heizölmarkt geknüpft sei. Ein
Ausgleich durch Kostensenkungen in anderen Bereichen sei dagegen nicht
vorgesehen. Zudem enthalte die Klausel nur ein Recht des Gasversorgers auf
Preiserhöhung. Eine Pflicht zur Senkung der Kosten, wenn die
Gasbezugskosten sinken, sei dagegen nicht vorgesehen. Dadurch werde das
vertragliche Gleichgewicht zwischen Gasversorger und Kunden unzumutbar
verschoben. Eine unangemessene Belastung der Gasversorger sieht das OLG
nicht, weil die Versorger die Verträge hätten kündigen können (OLG Celle,
13 U 6/10).
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