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Gasversorger: Preiserhöhungen für „Erdgas Classic“-Kunden sind unwirksam

Gaspreiserhöhungen für Kunden mit Sondervertrag „Erdgas Classic“ sind ohne Rechtsgrundlage und damit unwirksam erfolgt.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Ergebnis ein Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt. Über 60 Kunden aus dem östlichen Niedersachsen hatten gegen zwei niedersächsische Gasversorger auf Feststellung der Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2004 bis 2008 geklagt. Die Besonderheit des Falls lag dabei darin, dass diese keinen Grundversorgungsvertrag, sondern einen Sondervertrag „Erdgas Classic“ abgeschlossen hatten. Aus diesem Grund fänden, so hat das OLG nochmals klargestellt, die allgemeinen Regeln zur Preisänderung nach der AVBGasV (Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) keine unmittelbare Anwendung. Die Richter teilten die Ansicht des Landgerichts, dass die in der Broschüre des Erdgas Classic-Vertrags enthaltene Klausel „bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst“ als Preisanpassungsklausel auszulegen sei. Diese Klausel sei jedoch unwirksam. Sie benachteilige die Kunden unzumutbar, weil das Recht zur Preiserhöhung ausschließlich an die Entwicklung im Heizölmarkt geknüpft sei. Ein Ausgleich durch Kostensenkungen in anderen Bereichen sei dagegen nicht vorgesehen. Zudem enthalte die Klausel nur ein Recht des Gasversorgers auf Preiserhöhung. Eine Pflicht zur Senkung der Kosten, wenn die Gasbezugskosten sinken, sei dagegen nicht vorgesehen. Dadurch werde das vertragliche Gleichgewicht zwischen Gasversorger und Kunden unzumutbar verschoben. Eine unangemessene Belastung der Gasversorger sieht das OLG nicht, weil die Versorger die Verträge hätten kündigen können (OLG Celle, 13 U 6/10).

 

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