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Friedhofszwang: Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück

Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines 75-jährigen, der bei der Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück beantragt hatte. Dort sollte seine Urne beigesetzt werden. Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte die Kreisverwaltung diesen Antrag ab.

Alle Rechtsmittel gegen die Ablehnung blieben erfolglos. Das OVG verdeutlichte, dass das deutsche Bestattungsrecht eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zulasse, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofszwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11390/09.OVG).