Fitnessstudio: Kündigungsrecht bei
berufsbedingtem Umzug
Zieht
die Kundin eines Fitnessstudios wegen eines berufsbedingten
Stellenwechsels des Ehemanns in eine andere Stadt, ist sie zur fristlosen
Kündigung des Vertrags berechtigt.
Das
musste sich ein Fitnessstudio-Betreiber vor dem Amtsgericht (AG) München
sagen lassen. Er hatte mit einer Kundin einen Fitnessvertrag mit einer
Laufzeit von 24 Monaten vereinbart. Während dieser Zeit kündigte die Frau
den Vertrag, weil sie infolge eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres
Ehemanns von München nach Wien verzog. Der Betreiber des Fitnessstudios
akzeptierte die Kündigung nicht und verlangte die Gebühren bis zum Ende
der 24 Monate. Er war der Ansicht, dass das Risiko eines Umzugs alleine in
die Sphäre der Frau falle.
Die
zuständige Richterin sah das jedoch anders und wies seine Klage ab. Sie
stellte klar, dass es sich bei dem Fitnessvertrag um ein
Dauerschuldverhältnis handele. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
könnten Dauerschuldverhältnisse aber gekündigt werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliege. Ein solcher Grund sei gegeben, wenn unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrags für eine
Seite unzumutbar sei. Dabei blieben Umstände unberücksichtigt, die
ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Partei fallen. Dazu
gehöre zwar grundsätzlich auch die Frage der tatsächlichen Nutzung des
Studios. Könne aber wie hier die Vertragspartei aufgrund eines Umzugs
angesichts der Entfernung das Angebot praktisch gar nicht mehr nutzen, sei
ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Grundsätzlich könne einer
Vertragspartei zwar eine etwas weitere Anreise zugemutet werden. Die
Entfernung Wien-München gehe aber über eine zumutbare Anreiseentfernung
hinaus (AG München, 212 C 15699/08). |