Fitnessstudio: Barzahlung kann nicht
plötzlich ausgeschlossen werden
Die
Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar
entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde,
berechtigt den Kunden des Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung.
Das
musste sich ein Fitnessstudiobetreiber vor dem Amtsgericht (AG) München
sagen lassen. Er hatte mit einer Kundin einen Mitgliedsvertrag über 24
Monate geschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die Kundin
keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch bekannt
war. Weder im Vertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschließen. Die ersten
beiden Monatsbeiträge bezahlte die Kundin auch in bar. Kurz danach sandte
der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie
aufforderte, eine Bankverbindung bekannt zu geben oder drei Monatsbeiträge
im Voraus zu bezahlen. Kurz darauf sprach eine Mitarbeiterin des
Fitnessstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen
Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge
für drei Monate. Die Kundin verließ daraufhin das Studio. Sie sah damit
den Vertrag als beendet an. Der Betreiber verlangte gleichwohl noch alle
Beiträge bis zum Ende der Laufzeit von ihr.
Vor dem
Amtsgericht München war er mit seiner Klage jedoch nicht erfolgreich. Die
zuständige Richterin machte deutlich, dass die Kundin den Vertrag habe
fristlos kündigen können, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge
verweigert worden war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Vertrags
dar. Die Kundin habe bei Vertragsschluss und in späteren Gesprächen
unstreitig offengelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe,
derzeit aber kein Konto habe. Damit sei erkennbar ein wesentlicher
Bestandteil des Vertrags die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge
gewesen. Im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch
keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung vereinbart worden, schon
überhaupt nicht finde sich die Verpflichtung, drei Monatsbeiträge im
Voraus zu bezahlen. Diese Vertragsbedingungen seien auch nicht geändert
worden. Zwar habe die Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin
angesprochen und eine Bankverbindung oder eine dreimonatige Vorauszahlung
gewünscht. Die Kundin habe sich darauf aber nicht eingelassen. Die
Vorauszahlungsforderung berechtige die Kundin zur fristlosen Kündigung.
Der Studiobetreiber habe an seinem Vertrag nicht mehr festhalten wollen,
deshalb könne sich auch die Kundin davon lösen. Durch das Verlassen des
Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der
Studioleistungen habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt.
Eine Schriftform für die fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen
(AG München, 271 C 1391/09). |