Fernabsatzvertrag: Umfang der
Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Widerruf
Tritt
durch das Prüfen der Ware ein Wertverlust ein, kann der Käufer beim
Widerruf des Vertrags gleichwohl den vollen Kaufpreis zurückverlangen.
Diese
käuferfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit
um ein Wasserbett. Die Parteien hatten hierüber per E-Mail einen
Kaufvertrag zum Preis von 1.265 EUR geschlossen. Das Angebot des
Verkäufers, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet,
war dem Käufer per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der
Text der E-Mail enthielt eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der
E-Mail hieß es:
„Im Hinblick auf die
o.g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das
Befüllen der Matratze des Wasserbetts regelmäßig eine Verschlechterung
eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“
Das
Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Er baute es auf
und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein
Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den
Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete
lediglich einen Betrag von 258 EUR. Dies begründete er damit, dass das
Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von
258 EUR sei wieder verwertbar. Der Käufer klagte daraufhin auf Rückzahlung
des restlichen Kaufpreises von 1.007 EUR.
Mit
dieser Forderung hatte er in allen Instanzen Erfolg. Der BGH entschied,
dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den
vollen Kaufpreis zurückverlangen könne, da er die Ware nur geprüft habe.
Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim
Fernabsatzvertrag habe zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den
Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Zwar müsse der Käufer statt der
Rückgabe Wertersatz leisten, sofern sich der empfangene Gegenstand
verschlechtert habe oder zerstört wurde. Das gelte grundsätzlich auch für
eine Verschlechterung der Ware durch eine bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme, wenn der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in
Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden
ist, sie zu vermeiden. Das Gesetz sehe jedoch eine Ausnahme vor. So
bestehe die Wertersatzpflicht nicht, wenn die Verschlechterung
ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Letzteres sei
vorliegend der Fall gewesen. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der
Matratze mit Wasser würden lediglich eine Prüfung der Sache darstellen
(BGH, VIII ZR 337/09). |