Fernabsatzvertrag: Unwirksame
Widerrufsbelehrung für Rückgabe von Kosmetika
Bei
Fernabsatzverträgen (z.B. beim Internetkauf) sind die Widerrufsbelehrungen
oftmals unwirksam.
Das
zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Dort hieß es in
der Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem
Fernabsatzvertrag über Kosmetika, dass die Ware „nur in einem unbenutzten
Zustand“ zurückgenommen werden könne.
Das OLG
hielt diese Regelung für unwirksam. Sie sei geeignet, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Ein
vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem
Öffnen der Primärverpackung wie Tube, Dose oder Flasche gehe über die in
deutsches Recht umgesetzte Regelung der Fernabsatzrichtlinie hinaus.
Danach sei das Widerrufsrecht nur bei Verträgen zur Lieferung von Waren
ausgeschlossen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet seien oder schnell verderben könnten. Nach Ansicht
der Richter seien aber geöffnete oder benutzte Kosmetikprodukte nicht
aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Rücksendung ungeeignet. Das folge schon
daraus, dass es einen Markt für gebrauchte Kosmetikartikel gebe (OLG Köln,
6 W 43/10). |