Ebay: Zur Haftung des Kontoinhabers bei
unbefugter Nutzung seines Mitgliedskontos
Der
Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos haftet nicht in jedem Fall vertraglich
für Erklärungen, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses
Mitgliedskontos abgegeben hat.
Diese
für die Praxis wichtige Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im
Fall einer Frau, die beim Internetauktionshaus eBay ein
passwortgeschütztes Mitgliedskonto unterhielt. Am 3.3.2008 wurde über
dieses Konto eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot
von 1 EUR zum Verkauf angeboten. Der Kläger gab hierauf ein Maximalgebot
von 1.000 EUR ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch
Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der
Höchstbietende. Er forderte die Frau auf, ihm die Gastronomieeinrichtung
(Wert 33.820 EUR) gegen Zahlung von 1.000 EUR herauszugeben. Weil dies
nicht geschah, verlangte er Schadenersatz in Höhe von 32.820 EUR. Zwischen
den Parteien steht im Streit, ob das Angebot von der Frau oder ohne deren
Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform
eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay
heißt es in § 2 Ziffer 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche
Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen
werden."
Die
Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, auch vor dem BGH hatte der
Kläger keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass auch bei
Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar seien,
wenn durch das Benutzen eines fremden Namens beim Geschäftspartner der
Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft
abgeschlossen werden. Würden Erklärungen unter dem Namen eines anderen
abgegeben, sei der Namensträger daher nur verpflichtet, wenn
- die Erklärung in Ausübung einer bestehenden
Vertretungsmacht erfolgte oder
- die Erklärung vom Namensträger nachträglich genehmigt
worden sei oder
- wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die
Anscheinsvollmacht eingreifen würden.
Dagegen
müsse sich der Kontoinhaber keine Erklärungen zurechnen lassen, die ein
Dritter bei einer unbefugten Benutzung des Kontos abgegeben habe. Das
gelte auch, wenn der Kontoinhaber die Kontaktdaten seines
eBay-Mitgliedskontos nicht sorgfältig aufbewahrt habe. Nichts anderes
ergebe sich schließlich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.
Diese seien jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos
vereinbart. Daher hätten sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem
Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon sei vorliegend zwischen den
Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande
gekommen (BGH, VIII ZR 289/09).
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