Aktuelle Gesetzgebung: Buttonlösung gegen
Internetabzocke kommt
Das
Europäische Parlament will den Verbraucherschutz im Internet stärken. Dazu
hat es sich für eine europäische Richtlinie ausgesprochen, die wirksamen
Schutz vor Kostenfallen bietet. Die angedachte Buttonlösung soll
Kostenfallen im Internet einen wirksamen Riegel vorschieben. Es soll
sichergestellt werden, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt.
Internetanbieter werden verpflichtet, über den genauen Preis zu
informieren, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt.
Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bestellbutton
unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist.
Unseriösen Geschäftsmodellen wird mit der Neuregelung der Boden entzogen.
Zum Hintergrund: Immer häufiger
verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten.
Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als „gratis“
angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als
Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung
kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus
Unkenntnis, oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der
vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.
Die
Buttonlösung soll Abhilfe schaffen. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten
müssen Unternehmer nach der Gesetzesplanung künftig den Preis anzeigen und
zwar unmittelbar bevor der Verbraucher bestellt. Ein Vertrag kommt nur
zustande, wenn die Schaltfläche für die Bestellung unmissverständlich und
gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Ist eine Schaltfläche
ausnahmsweise nicht vorgesehen, muss der Unternehmer in anderer Weise
dafür sorgen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich
bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.
Die
einheitliche europäische Regelung soll zu einem hohen Wiedererkennungswert
führen. Sie soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Verbraucherinnen
und Verbraucher ihre Rechte besser und selbstbewusster wahrnehmen. Um
unnötige Verzögerungen zu verhindern, hat das Bundesjustizministerium
jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt, der diesen Teil der Richtlinie vorab
umsetzt.
Die
Verbraucherrechterichtlinie wird darüber hinaus die Richtlinien über
Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte insgesamt überarbeiten. Ziel des
Richtlinienvorschlags ist es, durch eine Angleichung des Rechts der
Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes
und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Der
Richtlinienvorschlag geht vom Grundsatz der Vollharmonisierung aus,
ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln in
verschiedenen Bereichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen.
Über
den wirksamen Schutz vor Kostenfallen im Internet hinaus sieht der
Richtlinienvorschlag insbesondere folgende Regelungen vor:
- Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz
oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen
widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt
(bisher nur Vorgabe einer Mindestfrist von 7 Tagen). Informiert der
Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht oder
unzutreffend, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate. Da die
korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und
mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann,
enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung.
- Die Informationen, die der Unternehmer dem
Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags oder Haustürgeschäfts
zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informationen sind
grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften
Datenträger zu erteilen oder - bei Fernabsatzverträgen - in dieser Form
nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem
bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte
Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer
Schwelle von 200 EUR erleichterte Anforderungen für die Gewährung der
Informationen.
- Verwendet der Unternehmer im Internet
Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine
Vereinbarung über eine Zusatzleistung - im Falle einer Reise z.B. eine
Reiserücktrittsversicherung - zu vermeiden, ist der Verbraucher zur
Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet.
Über
die Richtlinie muss jetzt noch der europäische Ministerrat entscheiden.
Billigt er den Standpunkt des Europäischen Parlaments, ist das Verfahren
abgeschlossen und die Richtlinie damit erlassen. Die Mitgliedstaaten haben
danach zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht
umzusetzen.
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