Bankrecht: Kreditinstitut muss
gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben
Ein
Kreditinstitut muss dem Girokonto eines Kunden einen Betrag wieder
gutschreiben, den es aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags
abgebucht hat.
Diese
Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer
Bankkundin, die bei ihrer Bank ein Girokonto unterhielt. Am 23. Mai
überwies die Bank 40.000 EUR vom Konto der Frau auf ein Konto der P.-Bank
in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Bank wurde aufgrund
eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig. Der
Überweisungsträger trug neben dem Datum „18. May“ eine Unterschrift, die
die Bank als Unterschrift der Kundin ansah. Der bei der P.-Bank
gutgeschriebene Betrag von 40.000 EUR wurde innerhalb eines Tages durch
einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde
das leer geräumte Konto aufgelöst. Die Kundin verlangte die Gutschrift der
40.000 EUR auf ihrem Konto. Der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr
erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am 18. Mai einen
Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000 EUR unterschrieben und in
den Bank-Briefkasten eingeworfen. Dieser Überweisungsträger sei von einem
Unbekannten aus dem Briefkasten „herausgefischt” worden. Anschließend sei
ein neuer, gefälschter Überweisungsträger über 40.000 EUR hergestellt und
eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der
P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet
worden sei. Die Bank war der Ansicht, die Kundin treffe ein Verschulden,
weil sie die falsche Überweisung hätte erkennen und die Bank
benachrichtigen müssen.
Das OLG
gab der Kundin recht. Sie habe gegen die Bank einen Anspruch auf
Wiedergutschrift des überwiesenen Betrags von 40.000 EUR. Die Bank habe
das Konto der Kundin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe
fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht sei. Das
Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trage nach der
gesetzlichen Regelung die Bank. Sie sei deshalb unabhängig davon, ob sie
schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten
Betrag mit Wirkung vom 23. Mai wieder gutzuschreiben. Der Kundin falle
auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung zur Last. Es könne nicht
festgestellt werden, dass sie die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem
das Konto bei der P.-Bank bereits völlig leer geräumt war, erkannt habe
(OLG Koblenz, 2 U 116/09). |