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Autokauf: Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe ist ein Sachmangel

Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe ist im Regelfall ein erheblicher Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar gekauft hatte. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug war jedoch nicht „Le Mans Blue Metallic“, sondern schwarz. Der Käufer verweigerte daraufhin die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. In den ersten Instanzen wurde der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt.

Seine Revision zum BGH hatte dagegen Erfolg. Die Richter dort entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstelle. Das gelte auch, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs. Sie gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung (BGH, VIII ZR 70/07).