Autokauf: Lieferung eines Fahrzeugs in
anderer Farbe ist ein Sachmangel
Die
Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe
ist im Regelfall ein erheblicher Sachmangel und eine erhebliche
Pflichtverletzung des Verkäufers.
Diese
Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der
bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet
Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar gekauft hatte. Das von
der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug war jedoch
nicht „Le Mans Blue Metallic“, sondern schwarz. Der Käufer verweigerte
daraufhin die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit
der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß
erfüllt. In den ersten Instanzen wurde der Käufer zur Zahlung des
Kaufpreises verurteilt.
Seine
Revision zum BGH hatte dagegen Erfolg. Die Richter dort entschieden, dass
die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten
Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine
erhebliche Pflichtverletzung darstelle. Das gelte auch, wenn vom Käufer
zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die
Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs.
Sie gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten
seiner Kaufentscheidung (BGH, VIII ZR 70/07). |