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Heimarbeit
fitline.de Schwangerschaft
und/oder Elternzeit von Mitarbeitern bedeutet immer ein Umorganisieren von
Arbeitsprozessen. Der folgende Beitrag gibt Ihnen anhand der am häufigsten
gestellten Fragen einen Überblick darüber, was Sie im Zusammenhang mit der
Elternzeit rechtlich beachten müssen. 1. Wie funktioniert die
Elternzeit überhaupt? Antwort: Der Antrag auf Gewährung
der Elternzeit, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern und Auszubildenden
zusteht, ist spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim
Arbeitgeber zu stellen. Darüber hinaus ist zu erklären, für welche Zeiträume
innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll. Der
Arbeitgeber stellt hierzu eine Bescheinigung über die Elternzeit aus, die
insgesamt bis zu drei Jahren dauern darf und auf zwei Zeiträume aufgeteilt
werden kann. Die Bewilligung an sich steht dabei nicht im Ermessen des
Arbeitgebers, denn es besteht ein gesetzlicher Anspruch jedes (!) Elternteils
auf Gewährung ab Entbindung oder Ablauf der Schutzfrist der Mutter nach der
Entbindung (in der Regel 8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen). Hält sich der/die
Arbeitnehmer/in nicht an die gesetzlichen Anzeigepflichten hinsichtlich der
Elternzeit, die im Einzelnen in den §§ 15 und 16 Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz geregelt sind, bleibt er/sie unberechtigt der Arbeit fern und
genießt bis zur ordnungsgemäßen Nachholung des Antrags weder den besonderen
Kündigungsschutz noch die sonstigen mit der Elternzeit verbundenen Privilegien. 2. Teilzeitarbeit während
der Elternzeit? Antwort: Im Rahmen einer
einvernehmlichen Regelung ist zwischen den Parteien die Vereinbarung von
Teilzeitarbeit während der Elternzeit der Mitarbeiterin ohne Weiteres möglich.
Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiterin ist aber nur unter bestimmten
Voraussetzungen gegeben: Will der Arbeitgeber den Antrag
ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Zugang mit schriftlicher
Begründung tun. Die Nichteinhaltung der Frist führt aber nicht automatisch zur
Annahme des Antrags, sondern dazu, dass die Mitarbeiterin etwaige Ansprüche auf
Verringerung der Arbeitszeit gerichtlich durchsetzen muss. 3. Teilzeitarbeit nach der
Elternzeit? Antwort: Nach der Elternzeit richtet
sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - wie bei allen anderen
Arbeitnehmern auch - nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch hier gelten
im Wesentlichen die oben aufgezeigten Voraussetzungen, wobei der Antrag
spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung schriftlich zu
stellen ist. Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin seine Entscheidung
spätestens einen Monat vor Aufnahme der Arbeit schriftlich mitteilen. Bei
Nichteinhaltung dieser Frist wird von der Zustimmung des Arbeitgebers
ausgegangen. 4. Kündigung während der
Elternzeit? Antwort: Die Kündigung ist wegen der
gesetzlichen Kündigungsverbote ohne Weiteres unwirksam. Dies gilt auch, wenn
während der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird. Gleichwohl besteht außergerichtlich
oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Möglichkeit des Abschlusses
eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags. In solch einem Vertrag einigen sich
die Parteien einvernehmlich über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung -
meist zum Zeitpunkt des Ablaufs der beantragten Elternzeit. Diesen Verzicht auf
gesetzliche Schutzbestimmungen wird sich die Mitarbeiterin in den meisten Fällen
nur durch Vereinbarung einer sogenannten Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands nach §§ 9, 10
Kündigungsschutzgesetz "abkaufen" lassen. Die üblichen Sätze, innerhalb derer
eine solche Abfindung vorgeschlagen wird, sind regionalen und fallbezogenen
Schwankungen unterworfen. Als "Faustregel" ist hinsichtlich der Höhe von einem
halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr auszugehen. In diesem
Zusammenhang ist aber klarzustellen, dass weder ein einseitig durchsetzbarer
Rechtsanspruch der Mitarbeiterin auf Zahlung einer solchen Abfindung noch ein
Anspruch des Arbeitgebers auf Auflösung des gesetzlich geschützten
Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung besteht. 5. Gehaltszahlung während
der Elternzeit? Antwort: Es besteht kein Anspruch
auf Gehaltszahlung und kein Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der
Arbeitsleistung. Das Beschäftigungsverhältnis ruht, bleibt aber arbeitsrechtlich
bestehen. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt, sofern nicht
eine zulässige Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit geleistet wird (§ 14 Abs.
4 Mutterschutzgesetz).
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Elternzeit: Antworten
auf die fünf häufigsten Fragen
Frage: Eine schwangere Mitarbeiterin möchte wissen, wie sie die Elternzeit
beantragen muss und welche Fristen zu beachten sind.
Frage: Die schwangere Mitarbeiterin von Arbeitgeber B möchte während der
Elternzeit bereits in Teilzeit wieder arbeiten. Auch B ist von der Idee angetan.
Was gilt es zu beachten?
Frage: Die Mitarbeiterin möchte erst nach einer einjährigen Elternzeit in
Teilzeit wieder anfangen. Gilt hier etwas anderes?
Frage: Was hat der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zu erwarten, wenn seine in
Elternzeit befindliche Mitarbeiterin gegen eine ohne behördliche Genehmigung
ausgesprochene Kündigung vorgeht?
Frage: Was gilt finanziell, wenn ein Mitarbeiter die Elternzeit zu Hause
verbringt?
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