|
Juni 2008:
Mai 2008:
April 2008:
März 2008:
Februar 2008:
Januar 2008:
Dezember 2007:
November 2007:
Zum Anfang
Hat ein Geschädigter berechtigten
Grund für die Annahme, nur mithilfe eines Gutachtens im selbstständigen
Beweisverfahren seinen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens durchsetzen zu
können, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
Nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf geht die Verzögerung der Reparatur in einem
solchen Fall zulasten des Schädigers. In dem betroffenen Fall war es schon an
der Unfallstelle strittig, ob der Lkw zurückgerollt oder der Pkw der Klägerin
gegen den Lkw gestoßen war. Neutrale Unfallzeugen gab es nicht. Der Anwalt der
Klägerin leitete einen Tag nach dem Unfall ein selbstständiges Beweisverfahren
ein und verständigte davon den gegnerischen Versicherer. Nach Freigabe des Pkw
durch den Beweissicherungsgutachter erteilte die Klägerin unverzüglich einen
Reparaturauftrag. Die strittige Nutzungsausfallentschädigung erkannte das
Landgericht nur für 32 Tage an. Das OLG sprach eine Entschädigung für 98 Tage
zu.
Das OLG hat mit 98 Tagen die gesamte
Zeit zwischen Unfall und Reparaturende als Ausfallzeitraum anerkannt. Auch hat
es für 80 Tage Standgeldkosten zugebilligt. In der Einleitung des
Beweisverfahrens sahen die Richter keinen Verstoß gegen die
Schadenminderungspflicht. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls sei
diese Maßnahme aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen geboten gewesen. Es habe die begründete Befürchtung bestanden, den
Schadenersatzanspruch ohne gerichtliche Beweissicherung nicht durchsetzen zu
können. Nur einen Privatgutachter zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuschalten,
sei hier ausnahmsweise keine sachgerechte Alternative gewesen. Hinzugefügt hat
das OLG, dass die beklagte Versicherung sich den langen Ausfallzeitraum ein
Stück weit selbst zuzuschreiben habe, denn sie habe trotz rechtzeitiger
Information nichts unternommen, um die Reparatur zu beschleunigen (OLG
Düsseldorf, I-1 U 212/07).
Zum Anfang
Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch
geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs
Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die
Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.
Diese Klarstellung traf das
Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Pkw-Fahrers, dem auf einer sehr wenig
befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegenkam. Er hielt daraufhin sein
Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigte den Pkw
durch einen hochgeschleuderten Stein.
Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach
hatte dem Eigentümer des Pkw in erster Instanz einen Anspruch auf Schadenersatz
zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des
Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen. Nach
Ansicht der Richter sei es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst
geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die
Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen (OLG Koblenz, 12 U 1207/06; LG Bad
Kreuznach, 2 O 137/06).
Zum Anfang
Verursacht ein Autofahrer wegen
seiner Alkoholisierung einen Unfall, kann seine Kfz-Haftpflichtversicherung
Zahlungen an den Unfallgegner bis zu 5.000 EUR erstattet verlangen.
Diese schmerzliche Erfahrung musste
ein Autofahrer machen, der mit 1,24 Promille unterwegs war. Dabei geriet er in
eine Einbahnstraße - allerdings in falscher Richtung. Als er einer - für ihn
plötzlich auftauchenden - Fahrbahnverengung (Steinpoller) nach links ausweichen
wollte, verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entgegenkommendes Auto. Seine
Versicherung kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag. Zudem forderte sie
3.100 EUR, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Völlig zu Unrecht,
meinte der Alkoholisierte, und klagte. In der Stadtgegend habe er sich nicht
ausgekannt und daher sogar schnell reagiert.
Eine Sicht der Dinge, der das
Landgericht (LG) Coburg eine klare Absage erteilte. Die absolute
Fahruntüchtigkeit begründe nach Auffassung des Gerichts den Anscheinsbeweis
dafür, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt habe. Die allgemeine
Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können,
besage demgegenüber nichts. Vielmehr ergebe sich schon aus der Häufung der
alkoholtypischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers (und damit der
Unfall) auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen sei. Nach den
Versicherungsbedingungen sei die Versicherung daher bis 5.000 EUR leistungsfrei
und könne den Fahrer in Regress nehmen (LG Coburg, 23 O 146/07, rkr.).
Zum Anfang
Die ungefragt gegenüber einem
Polizeibeamten fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in
Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte
Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen
bleiben als sog. Spontanäußerungen verwertbar. Das gilt auch, wenn der
Angehörige später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Das musste ein Autofahrer vor dem
Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken erfahren, der zuvor vom Amtsgericht wegen
einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte seine
Überzeugung von der Täterschaft des Autofahrers entscheidend auf die Äußerungen
gestützt, die dessen Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen
Polizeiinspektion und später im Beisein des in der Hauptverhandlung als Zeugen
vernommenen Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann getätigt
hatte.
Das Rechtsmittel des Autofahrers
gegen das Urteil hatte daher keinen Erfolg. Die Äußerungen seien nach Auffassung
des OLG verwertbar. Sie seien außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder
informatorischen Befragung spontan und aus freien Stücken erfolgt. Daher
unterlägen sie nicht dem Verwertungsverbot. Die Ehefrau habe zunächst
fernmündlich von sich aus und ungefragt den vollständigen Sachverhalt
geschildert. Zu diesem Zeitpunkt habe noch gar kein Tatverdacht gegen ihren Mann
bestanden. Als später ein Tatverdacht bestand, sei die Ehefrau hierzu aber nicht
gehört worden. Sie habe die weitere Äußerung vielmehr in einem Streitgespräch
mit ihrem Mann erneut und ungefragt getätigt. Dieses habe außerhalb einer
Vernehmung lediglich im Beisein der Polizeibeamten stattgefunden (OLG
Saarbrücken, Ss 70/07).
Zum Anfang
Ein über die Straße verlegter
Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und
von jedermann erkennbares Hindernis dar.
Kommt es gleichwohl zum Sturz eines
Inline-Skaters, kann dieser nach einer aktuellen Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz - ebenso wie ein Fußgänger - keinen
Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung
verlangen. Nach Ansicht der Richter stelle ein Gartenschlauch im Durchmesser
weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares Hindernis dar. Wer dennoch
darüber stolpere, handele selbstverschuldet und könne andere nicht dafür haftbar
machen (OLG Koblenz, 5 W 15/08).
Zum Anfang
Zwar gehen bekanntlich auch Hunde
mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren
geführt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit,
dass der Hund sich losreißt und plötzlich auf die Straße läuft, müssen
Autofahrer nicht rechnen.
Das entschied das Landgericht (LG)
Coburg und gab der Schadenersatzklage eines Autoeigentümers gegen den
Hundehalter statt. Auslöser des Rechtsstreits war ein Irish Setter, der sich
beim Spazierengehen plötzlich losriss und vom Gehweg auf die Straße rannte. Der
Hundehalter lief - nur um das Wohl des Hundes besorgt - hinterher. Das führte zu
einer Kettenreaktion. Denn Hund und Halter zwangen einen Autofahrer zum
plötzlichen Ausweichen nach links. Dabei kollidierte er mit dem Pkw des Klägers,
der sich gerade im Überholvorgang befand. Ergebnis: Mensch und Tier unverletzt,
Blechschaden rund 5.000 EUR. Den wollte der Kläger vom Hundehalter ersetzt
haben. Dessen Versicherung meinte aber, er sei selbst Schuld. Angesichts des
Hundes habe er nicht überholen dürfen.
Dieser Rechtsmeinung erteilte das LG
eine klare Absage. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass das erste Auto bei
erlaubten 100 km/h mit höchstens 70 km/h unterwegs war. Weil der Hund
ordnungsgemäß an der Leine auf einem separaten Radweg geführt wurde, sei die
Fahrerin des klägerischen Autos nicht gehindert gewesen, bis zur zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen und zu überholen. Und die Kollision mit
dem plötzlich ausweichenden Fahrzeug des Unfallgegners - der im Übrigen
ebenfalls alles richtig gemacht hatte - konnte sie nicht mehr vermeiden. Das
alleinige Verschulden treffe daher den Hund bzw. dessen Halter, dessen
Versicherung nun für den Schaden aufkommen muss (LG Coburg, 22 O 283/07).
Zum Anfang
Der Sicherheitsgurt ist nicht
angelegt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn das Gurtschloss zwar
verriegelt ist, der Schultergurt aber nicht über die Schulter, sondern unter dem
linken Arm geführt wird.
Nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Hamm könne daher in derartigen Fällen ein Bußgeld
verhängt werden. Anlegen des Sicherheitsgurts bedeute nach Ansicht der Richter
nicht die beliebige Verwendung des Gurts in irgendeiner Art und Weise. Der Gurt
müsse so verwendet werden, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im
Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen könne. Das sei nur der
Fall, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt werde
(OLG Hamm, 2 Ss OWi 695/07).
Zum Anfang
Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem
Fahrrad kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die
Fahrerlaubnis entziehen.
Diese Klarstellung traf das
Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Radfahrerin. Weil sie ohne Licht
fuhr, war sie gegen zwei Uhr nachts kurz vor ihrer Wohnung von der Polizei
kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine
groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine
Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die Behörde ordnete die Einholung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen
Erstellung der Radfahrerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Das VG bestätigte nun diese
Maßnahme. Die Richter billigten dabei die übliche Vorgehensweise der Behörde. Um
Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer
Alkoholproblematik zu klären, ordne diese die Einholung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr
mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.
Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Bei 1,6 Promille sei es
gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die
Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere
die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den
Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Radfahrerin auch
künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die
Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, 7 L 34/08.MZ).
Zum Anfang
Für die Zulassung eines Fahrzeugs
war es bisher erforderlich, einen Nachweis der Versicherung über eine
Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen. Dieser Versicherungsnachweis wurde
bisher immer in Papierform vorgelegt. Mit der Einführung der elektronischen
Versicherungsbestätigung zum 1. März 2008 gehört dieser Vorgang der
Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt wird die Kfz-Haftpflichtversicherung durch
eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination - die sog. VB-Nummer -
nachgewiesen. Die notwendigen Daten für die An- oder Ummeldung eines
Kraftfahrzeugs können damit zwischen Versicherungsunternehmen,
Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Zulassungsbehörden in einem vollständig
elektronischen Vorgang papierlos ausgetauscht werden.
Da noch nicht alle Zulassungsstellen
zum 1. März 2008 auf das neue System umgestellt haben, wird die VB-Nummer für
eine Übergangszeit in den bekannten Versicherungsnachweis eingedruckt. Die
Papierform bleibt damit weiter gültig. Arbeitet die Zulassungsbehörde noch
traditionell, wird das Fahrzeug mithilfe der Papierform zugelassen. Arbeitet die
Zulassungsbehörde bereits elektronisch, dient die Papierform nur als
"Merkzettel" für die VB-Nummer.
Zum Anfang
Die automatisierte Erfassung der
amtlichen Kfz-Kennzeichen ("Kennzeichenscreening") ist verfassungswidrig.
Diese Entscheidung traf das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richter erklärten mit der Entscheidung
die jeweiligen "Screeninggesetze" für nichtig. Sie würden das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzen. Die beanstandeten Regelungen würden
zudem nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entsprechen, da
sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und
der Abgleich der Daten dienen solle. Darüber hinaus würden sie in ihrer
unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit
nicht genügen. So würden sie schwerwiegende Eingriffe in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ermöglichen, ohne die für derart
eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen
Eingriffsschwellen hinreichend zu bestimmen (BVerfG, 1 BvR 2074/05).
Zum Anfang
Es liegt keine verbotene Benutzung
eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer vor, wenn das Fahrzeug vor einer
Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist.
Mit dieser Entscheidung hob das
Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Amtsgerichts auf, das den Fahrer
noch zur Zahlung einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt hatte und sprach den
Fahrer frei. Als dieser vor einer roten Ampel anhalten musste, schaltete er den
Motor ab, nahm sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten.
Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf
grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.
Nach Auffassung des OLG liege hierin
kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Diese untersage einem
Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn er hierfür das
Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nach Ansicht der Richter gelte dieses Verbot
nämlich nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Die
Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors keine Bedeutung
beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung
zulasten des Betroffenen dar (OLG Hamm, 2 Ss OWi 190/07).
Zum Anfang
Gegenüber Fahrern, die trotz
eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, muss der
Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung
und nötigenfalls Kündigung ergreifen. Nur so kann er seine Verpflichtung
erfüllen, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen.
Das machte das Oberlandesgericht
(OLG) Düsseldorf deutlich. Die Richter wiesen dabei auf das Fahrpersonalgesetz
hin. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der
Verordnung nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder
die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Pflicht erfülle der Unternehmer, indem
er das Fahrpersonal regelmäßig eindringlich auf die maßgeblichen Lenk- und
Ruhezeiten hinweist, wöchentlich die Schaublätter der Kontrollgeräte überprüft
und die Fahrten so disponiert, dass dem Fahrer unter Berücksichtigung des
Bestimmungsorts, der Streckenführung, der Zeiten der An- und Abfahrt sowie der
Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist. Dabei
müsse dem Fahrpersonal deutlich gemacht werden, dass bei Missachtung fühlbare
Unannehmlichkeiten zu befürchten seien. Gegenüber Fahrern, die gleichwohl die
Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, bestehe im Einzelfall eine Pflicht zu
gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 83/07 III).
Zum Anfang
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und
Krankenwagen können von einem Fahrverbot ausgenommen werden.
Diese Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kam einem Feuerwehrmann zugute, der mit
seinem Motorrad innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Neben einer Geldbuße hatte ihm das
Amtsgericht daraufhin verboten, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge aller
Art zu führen.
Auf seine Rechtsbeschwerde änderte
das OLG den Schuldspruch dahingehend ab, dass von dem Fahrverbot
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen ausgeschlossen seien. Eine
solche Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten sei nach dem
Straßenverkehrsgesetz möglich. Die hier vom Fahrverbot ausgenommenen
Fahrzeugarten ließen sich nach Verwendungszweck, Ausrüstung und Bauart eindeutig
von anderen Kraftfahrzeuggruppen abgrenzen. Die Ausnahme sei vorliegend auch
gerechtfertigt. Der Feuerwehrmann müsse beruflich Einsatz- und Krankenwagen
führen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit reiche hier die Beschränkung des
Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten als "Denkzettel" aus. Das gelte umso
mehr, als der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß bei einer Privatfahrt begangen
hatte (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (Owi) 118/07-(Owi) 50/07 III).
Zum Anfang
Kann der Geschädigte während der
Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer von Zeit zu Zeit auf ein von einem
Verwandten geliehenes Fahrzeug zurückgreifen, hat er trotzdem einen Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung.
Hierauf machte das Oberlandesgericht
(OLG) Düsseldorf aufmerksam. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass freigiebige
Leistungen Dritter nicht den Zweck hätten, den Schädiger - und dessen
Versicherung - zu entlasten (OLG Düsseldorf, I-1 U 91/07).
Zum Anfang
Wer unverschuldet in einen
Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der
gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt
verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen
berechnen, die in einem markengebundenen Kfz-Betrieb anfallen.
Das befanden Amtsgericht (AG)
Kronach und Landgericht (LG) Coburg und gaben damit einem Pkw-Eigentümer recht.
Dessen Mercedes war durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Zur
Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen, das zu
Reparaturkosten von fast 4.000 EUR kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der
Unfallverursacherin kürzte die Erstattungsleistung aber um 580 EUR. Sie war der
Meinung, der Pkw-Eigentümer dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze einer
Mercedes-Fachwerkstatt ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre
alten Fahrzeug (km-Stand: 259.000) auf eine günstigere, von der Versicherung
benannte "freie" Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin
und klagte.
Mit Erfolg. Das AG sprach ihm auch
den Restbetrag zu. Es führte aus, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich
Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden
Reparaturkosten habe. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem
Schadensgutachten bei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob
diese - bei günstigeren Stundensätzen - zur gleichwertigen Durchführung der
Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den
Zeit- und Marktwert von Bedeutung sein, ob in einem Betrieb der entsprechenden
Automarke repariert wurde. Das LG sah es genauso, sodass die Versicherung die
Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts schließlich zurücknahm (AG Kronach, 1
C 168/07; LG Coburg, 32 S 83/07).
Zum Anfang
Mündet eine Straße von rechts in der
Weise ein, dass der Weg in die andere Straße über einen abgesenkten Bordstein
führt, hebt das die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" auf.
Dabei komme es nach einer
Entscheidung des Landgerichts (LG) Hagen auch nicht darauf an, ob die von rechts
einmündende Straße "bedeutender" sei. Es müsse vielmehr formal auf das
Vorhandensein des abgesenkten Bordsteins abgestellt werden. Allerdings müsse
auch der Vorfahrtsberechtigte sehr vorsichtig sein. Es müsse damit rechnen, dass
der Wartepflichtige im Hinblick auf die im Allgemeinen kaum bekannte
"Bordstein-Regel" die Vorfahrtslage verkenne. Komme es dennoch zu einem
Zusammenstoß, führe dies zu einer Haftungsquote von 70 zu 30 zulasten des
Wartepflichtigen (LG Hagen, 10 S 35/07).
Zum Anfang
Lässt ein
achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine
weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu
diesem Zeitpunkt vorbeifahrende Kfz, so handelt es sich um einen Unfall mit
einem Kfz, der zu einer Haftungsprivilegierung des Kindes führt.
Diese
Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der in einer 30er Zone unterwegs war.
Hier war ihm eine Gruppe Kinder auf dem Gehweg entgegengekommen. Vorneweg war
ein achtjähriger Junge mit seinem Fahrrad gelaufen. Unter den Anfeuerungsrufen
der übrigen Kinder hatte er sein Rad so schnell wie möglich vor sich her
geschoben, um es dann loszulassen, damit es von alleine weiterrollt. Dabei stieß
das führungslos rollende Rad mit dem Auto zusammen, das in diesem Augenblick
vorbeifuhr.
Wie vor den
Instanzgerichten blieb die Schadenersatzklage des Autofahrers vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg. Die Richter verwiesen auf § 828 Abs. 2 S. 1
BGB. Danach ist ein Minderjähriger zwischen sieben und zehn Jahren nicht für
einen Schaden verantwortlich, den er einem anderen bei einem Unfall mit einem
Kraftfahrzeug zufügt. Damit folgten die Richter nicht der Ansicht des
Autofahrers, der die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach für unanwendbar hielt.
Eine Unanwendbarkeit liege nach Ansicht der Richter nur vor, wenn keine typische
Überforderungssituation des Kindes durch die besonderen Gefahren des
motorisierten Verkehrs eingetreten sei (Beispiel: Ein achtjähriger Radfahrer
stößt gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto). Im konkreten Fall sei jedoch eine
typische Überforderungssituation zu bejahen. So sei die Möglichkeit nicht
auszuschließen, dass der Junge beim Loslassen seines Rads die Geschwindigkeit
und die Entfernung des herannahenden Fahrzeugs falsch eingeschätzt habe. Deshalb
werde er nicht damit gerechnet haben, dass das führungslose Fahrrad gerade zu
dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könne, als ein Auto vorbeifuhr. Im
Ergebnis blieb der Autofahrer daher auf seinem Schaden sitzen (BGH, VI ZR
42/07).
Zum Anfang
Der "bloß"
rücksichtslose Überholer macht sich i.d.R. nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung
strafbar.
Daher sprach
das Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer wegen des entsprechenden Vorwurfs
frei. Nach Ansicht der Richter würden nicht alle rücksichtslosen
Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
Entscheidend sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht
die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens war. Auf den
"bloß" rücksichtslosen Überholer treffe das aber i.d.R. nicht zu. Sein Ziel sei
es, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die
in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 -
61/07).
Zum Anfang
Eine
Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet
aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines
Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält.
Nach einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg sei es dabei gleichgültig, ob
mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich
gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt
werden solle oder tatsächlich realisiert werde. Nach dem möglichen Wortsinn der
Norm verbiete sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung
lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons
aufzufassen (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07).
Zum Anfang
In vielen
Situationen ist die Entnahme einer Blutprobe erforderlich, um zu einem Ergebnis
des Ermittlungsverfahrens zu kommen. Grundsätzlich ist eine Blutentnahme durch
den Richter anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft oder
nachrangig die Polizei die Anordnung treffen. Das ist jedoch nur bei "Gefahr im
Verzug" möglich.
Fall
1: Der Beschuldigte soll zwischen 11.45 und 12.00 Uhr
eine Trunkenheitsfahrt begangen haben. Er wurde um 12.10 Uhr in seiner Wohnung
angetroffen. Um 12.30 Uhr wurde eine Atemalkoholkonzentration von 1,83 Promille
gemessen. Der Beschuldigte wurde zum Polizeikommissariat verbracht: Dort wurde
um 14.05 Uhr eine Blutentnahme vorgenommen, die von der Polizei angeordnet
wurde, ohne zuvor Staatsanwaltschaft oder Gericht einzuschalten.
Das
Landgericht (LG) Hamburg entschied, das in diesem Fall kein
Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Blutalkohol-Gutachtens bestehe. Es sei
zwar richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden nach einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts regelmäßig versuchen müssten, eine Anordnung des
zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen.
"Regelmäßig" bedeute aber, dass es Ausnahmen von der Regel geben müsse.
Erforderlich sei, dass der Untersuchungserfolg durch die Einholung einer
richterlichen Entscheidung gefährdet wäre. Das sei bei allen Fällen des
begründeten Verdachts von Trunkenheitsfahrten der Fall. Wegen des Abbaus des
Blutalkoholgehalts führe jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu
größeren Ungenauigkeiten oder gar zur Unmöglichkeit der Rückrechnung und damit
zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts im
Tatzeitpunkt. Es sei auch in Zeiten moderner Telekommunikationsmittel
illusorisch und nicht durchführbar, innerhalb kürzester Zeit eine richterliche
Entscheidung zu erlangen. Dafür reiche es nämlich nicht aus, dass die
Polizeibeamten telefonisch die Staatsanwaltschaft informieren und über diese
telefonisch an den Eilrichter herantreten würden, um innerhalb einer Stunde bis
zum Eintreffen des Arztes eine richterliche Anordnung in Händen halten zu
können. Keinem Richter könne zugemutet werden, ohne Aktenkenntnis, ohne
schriftliche Entscheidungsgrundlage, nur aufgrund telefonischer Anhörung der
Beteiligten eine Entscheidung zu fällen (LG Hamburg, 603 Qs 470/07).
Fall
2: Die Polizei erhielt Kenntnis davon, dass der
Beschuldigte von seiner Arbeitsstätte (= Krankenhaus) bereits seit längerer Zeit
opiathaltige Medikamente mit nach Hause nehme und dort konsumiere. Die Polizei
begab sich zunächst zur Klinik, wo das weitere Vorgehen besprochen werden
sollte. Dabei wurde auch die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten erwogen.
Der Beschuldigte wurde daraufhin fernmündlich zur Klinik gebeten, wo ihm nach
seinem Erscheinen im Beisein der Polizei der Tatvorwurf eröffnet wurde. Die
Staatsanwaltschaft ordnete dann die Durchsuchung der Wohnung an. Nach Abschluss
der Durchsuchung wurde noch die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Hierbei
wurde festgestellt, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen zu sich
genommen hatte, deren Spuren noch im Blut vorhanden waren.
Das
Amtsgericht (AG) Essen hielt die durchgeführte Durchsuchung und die Anordnung
der Blutentnahme für rechtswidrig. Die gewonnenen Beweise dürften nicht
verwertet werden. Das AG ordnete daher an, dass die sichergestellten Gegenstände
an den Beschuldigten herauszugeben und die Blutprobe zu vernichten sei. Nach
Ansicht des Gerichts lag hier die erforderliche "Gefahr im Verzug" nicht vor. Da
bereits die Anzeigenerstatterin den Verdacht geäußert hatte, dass der
Beschuldigte opiumhaltige Substanzen konsumiert habe, wäre es zeitgleich zur
Durchsuchung möglich gewesen, in der Großstadt zur Mittagszeit auch für die
Blutentnahme einen richterlichen Beschluss einzuholen. Soweit darauf abgestellt
werde, dass kein verfälschtes Messergebnis bzgl. der Blutentnahme riskiert
werden sollte, hat das AG darauf hingewiesen, dass die Zeit zwischen Verbringung
des Beschuldigten vom Wohnort zum Präsidium ausgereicht hätte, einen Beschluss
des zuständigen Richters herbeizuführen (AG Essen, 44 Gs 4677/07).
Zum Anfang
Wird ein 9-jähriger in einen
Verkehrsunfall verwickelt, kann sich der Unfallgegner meist nicht auf ein
Mitverschulden des Kindes berufen.
Das musste ein Autofahrer erfahren,
der mit einem 9-jährigen Radfahrer zusammengestoßen war. Das Kind war mit seinem
Rad hinter einem Spielkameraden ohne zu schauen quer über eine Straße gefahren.
Der Autofahrer konnte sein Fahrzeug noch zum Stehen bringen. Gleichwohl fuhr das
Kind ungebremst gegen den vorderen Bereich des Pkw. Das Oberlandesgericht (OLG)
Köln entschied, dass das Kind seinen vollen Schaden vom Autofahrer ersetzt
verlangen könne. Es könne hier von einer typischen Überforderungssituation durch
die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs ausgegangen werden. Das
würde ein Mitverschulden des Kindes ausschließen (OLG Köln, 24 W 13/07).
Zum Anfang
Selbst das Vorliegen einer
besonderen Härte durch drohenden Verlust des Arbeitsplatzes führt nicht zwingend
dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.
Das machte das Oberlandesgericht
(OLG) Hamm in einer aktuellen Entscheidung deutlich. In jedem Fall müsse zu
berücksichtigender Maßstab bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion
noch wirksam auf den Betroffenen eingewirkt werden könne. Sofern dies nicht mehr
der Fall sei, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und
Verboten vollkommen uneinsichtig zeige, müsse ein Fahrverbot auch bei
erheblichen Härten seine Berechtigung finden (OLG Hamm, 1 Ss Owi 549/07).
Zum Anfang
Ein Radfahrer, der einen Radweg in
falscher Richtung befährt und mit einem an sich wartepflichtigen Pkw-Fahrer
zusammenstößt, kann trotz bestehenden Vorfahrtsrechts zu zwei Drittel haften,
wenn der Pkw vor der Kollision hinreichend lange (hier: mindestens drei
Sekunden) gestanden hat.
Diese Entscheidung des Landgerichts
(LG) Berlin erging zugunsten eines Pkw-Fahrers, der aus einer Nebenstraße kam.
Gegenüber Radfahrern auf dem Radweg an der Hauptstraße war er wartepflichtig.
Für ihn von rechts näherte sich ein Fahrradfahrer. Dieser befuhr den Radweg in
falscher Richtung. Es kam zur Kollision, obgleich der Pkw-Fahrer bereits
mindestens drei Sekunden mit seiner Motorhaube bis zur Mitte des Radwegs
gestanden hatte.
Nach Ansicht der Richter trage der
Pkw-Fahrer hier nur den geringeren Teil der Schuld. Er habe zwar an der Kreuzung
warten müssen. Auch habe der Radfahrer sein Vorfahrtsrecht nicht verloren, weil
er den Radweg in falscher Richtung benutzt habe. Allerdings sei der gegen den
Pkw-Fahrer sprechende Anscheinsbeweis einer Vorfahrtverletzung entkräftet.
Maßgebend sei nämlich, ob er den rechts von ihm gelegenen Radweg mit
hinreichender Aufmerksamkeit beobachtet und auf den verbotswidrig herannahenden
Radfahrer geachtet habe. Das sei nach Ansicht der Richter hier der Fall gewesen.
Daher betrage sein Mithaftungsanteil nur 1/3. Der Radfahrer dagegen müsse 2/3
tragen, weil er gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für Radfahrer
verstoßen habe. Er hätte die Kollision bei sorgfältiger Fahrweise (angepasste
Geschwindigkeit/Bremsbereitschaft) auch verhindern können, weil der Pkw
ausreichend lange erkennbar gestanden habe (LG Berlin, 58 S 79/07).
Zum Anfang
Wer von der Vorfahrtstraße nach
rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu früh betätigen. Andererseits
dürfen Wartepflichtige nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der andere so
fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verheißt. Kommt es zum Unfall,
trifft ansonsten beide eine Mitschuld.
Das zeigt ein Urteil des
Landgerichts (LG) Coburg. Eine Autofahrerin wollte eine Seitenstraße passieren
und hinter dieser nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen. Allerdings hatte sie
den rechten Blinker schon deutlich vor der Seitenstraße betätigt. Ein in der
Seitenstraße wartepflichtiger Busfahrer dachte, der Pkw werde in "seine" Straße
einbiegen. Im Vertrauen darauf war er in die Vorfahrtstraße eingefahren. Hier
kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Die Autofahrerin bemängelte einen
Vorfahrtverstoß und verlangte vollen Schadenersatz.
Das LG stellte jedoch fest, dass der
Fall so eindeutig nicht liege. Die Autofahrerin habe die Fahrtrichtung falsch
angezeigt und damit gegen die Grundregeln des Straßenverkehrs verstoßen. Das
Setzen des Blinklichts deute nämlich grundsätzlich auf die nächstgelegene
Abbiegemöglichkeit hin. Die Fahrerin hätte daher erst auf Höhe der Seitenstraße
blinken dürfen. Andererseits habe der Busfahrer die Vorfahrt verletzt, weil er
nicht auf ein Abbiegen vertrauen durfte. Das Betätigen des
Fahrtrichtungsanzeigers könne verschiedene Gründe haben und insbesondere auch
auf die Absicht zurückzuführen sein, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten oder zu
parken. Nach dem Gebot der defensiven Fahrweise sei daher ein weiteres Zuwarten
erforderlich gewesen. Alles in allem sei daher eine hälftige Haftungsverteilung
angemessen (LG Coburg, 23 O 126/07).
Zum Anfang
Wer die
außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet,
kann sich nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens wegen Übersehen
eines Verkehrschilds berufen.
Das
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies bei der Begründung dieser Entscheidung
auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin. Danach könne kein
Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene ein Verkehrsschild ggf. nur
aufgrund leichter Fahrlässigkeit übersehen habe. Von einer leichten
Fahrlässigkeit könne im vorliegenden Fall aber nicht mehr ausgegangen werden. Es
liege vielmehr eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit
vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die Höchstgeschwindigkeit von 70
km/h, sondern auch die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in
erheblicher Weise überschreite. Der Betroffene war hier mit 132 km/h "geblitzt"
worden. In einem solchen Fall beruhe der Verkehrsverstoß nicht auf einer
augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer
Sorgfaltspflichten (OLG Karlsruhe, 1 Ss 25/07).
Zum Anfang
Allein das
hohe Lebensalter eines Kraftfahrers rechtfertigt - auch im Zusammenhang mit
groben Fahrfehlern - noch nicht den Schluss auf körperliche Mängel, die dem
sicheren Führen von Fahrzeugen entgegenstehen.
Das ist das
Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Auslöser des
Prozesses war die "Fahrleistung" eines 76-jährigen Pkw-Fahrers. Nachdem er
nachts mit seinem Pkw zunächst kurzzeitig in unsicheren "Schlenkerbewegungen"
unterwegs war, geriet er über die linke Fahrbahnhälfte und den Bordstein hinweg
mit beiden linken Reifen auf den Gehweg. Dabei platzten beide linken Reifen. Auf
dem Gehweg kam ihm ein Fußgänger entgegen. Der Pkw-Fahrer fuhr direkt auf diesen
zu. Der Fußgänger konnte einen Zusammenprall dadurch vermeiden, dass er durch
"ein paar forsche Schritte zur Seite" auswich.
Vom
Amtsgericht wurde der Senior wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung
verurteilt, seine Fahrerlaubnis eingezogen und für die Neuerteilung eine
Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Diese Entscheidung hob das OLG nun auf.
Zwar könnten die Feststellungen zum Fahrverhalten des Pkw-Fahrers, seinem Alter
und des Tatgeschehens den Schluss rechtfertigen, er sei aufgrund vorübergehender
körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen.
Das ursprüngliche Urteil lasse aber offen, um welche körperlichen Mängel es sich
dabei handeln könnte. Offen bleibe auch, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass
er diese hätte erkennen können und müssen, also fahrlässig gehandelt habe. Es
hätte nahegelegen, dass sich das Amtsgericht hierzu sachverständiger Hilfe eines
auf dem Gebiete der Verkehrsmedizin erfahrenen Neurologen oder Arztes für Innere
Medizin bedient hätte. Die pauschalen Feststellungen würden das Fahrverbot
jedoch nicht tragen (OLG Celle, 32 Ss 113/07).
Zum Anfang
Hat ein
Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich
die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, muss er zur
Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung kein Gebrauchtfahrzeug erwerben. Er kann
in diesem Fall auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus Ersatz für einen
Mietwagen verlangen.
Diese
Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines
Speditionsunternehmens, das von der gegnerischen Versicherung Schadenersatz
verlangte. Streitgegenstand war ein Verkehrsunfall, bei dem Mitte Oktober einer
der Lkw nebst Anhänger einen Totalschaden erlitten hat. Der Spediteur hatte
unabhängig von dem Unfall bereits zuvor einen neuen Lkw bestellt, der die jetzt
beschädigte Zugmaschine ersetzen sollte. Voraussichtlicher Liefertermin war im
November. Tatsächlich erfolgte die Lieferung Anfang Dezember.
In der ersten
Instanz hatte das Landgericht dem Spediteur lediglich Mietfahrzeugkosten für 12
Tage zuerkannt. Dies hat es damit begründet, dass der Geschädigte bei einem
Totalschaden grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für
den Zeitraum habe, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf
dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen könne. Überschreite die Lieferzeit für den
bestellten Lkw diese Zeit, müsse er für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug
erwerben und später gegebenenfalls wieder verkaufen.
Das sah das
OLG anders. Es gab dem Spediteur recht und erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage
an. Aus Sicht des Spediteurs zum Zeitpunkt seiner Entscheidung wäre die übliche
Frist nur um 24 Tage überschritten gewesen. Unter Abwägung der relativ moderaten
Höhe der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem
Erwerb eines gebrauchten Lkw verbundenen Risiken andererseits sei die
Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die Zwischenzeit bis zur Lieferung nicht
zumutbar gewesen (OLG Celle, 14 U 85/07).
Zum Anfang
Ist beim Kauf
eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein
Ort im Vertrag nicht bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die
Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den
Kaufvertrag begründeten Anspruchs.
Mit dieser
Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage eines Autokäufers
zurück. Dieser hatte bei der beklagten Kfz-Händlerin ein Gebrauchtfahrzeug
gekauft. Als ein Problem mit dem Motor auftrat, verlangte er unter Fristsetzung
den Einbau eines Austauschmotors. Er weigerte sich jedoch, das Fahrzeug an den
weit entfernten Firmensitz der Beklagten zu bringen, um dort - wie von der
Beklagten angeboten - den Mangel beheben zu lassen. Weil es daraufhin nicht zur
Reparatur des Pkw kam, wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Dies versagte
ihm nun der 20 Senat des OLG. Ein wirksamer Rücktritt des Käufers sei nicht
möglich. Es könne sogar offenbleiben, ob der Wagen überhaupt mangelhaft sei.
Jedenfalls scheitere der Rücktritt daran, dass es der Käufer der Beklagten
innerhalb der gesetzten Frist nicht ermöglicht habe, den gerügten Mangel zu
beseitigen. Er habe das Fahrzeug nicht am Firmensitz zur Nachbesserung zur
Verfügung gestellt und damit eine Mitwirkungshandlung verweigert, die das
Rücktrittsrecht voraussetze. In Ermangelung einer vorrangigen Parteivereinbarung
sei als Erfüllungsort der Nachbesserung der Firmensitz der Beklagten anzunehmen.
Das sei der ursprüngliche Leistungsort - also der Ort, an dem der Käufer den Pkw
beim Kauf auch in Empfang genommen habe (OLG München, 20 U 2204/07).
Hinweis: Die Frage wird bei den Gerichten
unterschiedlich entschieden. Ebenso wie hier sah es das OLG Köln in einem
ähnlichen Fall (OLG Köln, 20 U 188/05). Anders hat in der Vergangenheit
allerdings der 15. Senat des OLG München entschieden. Er sah als Erfüllungsort
den Wohnort des Käufers an (OLG München, 15 U 2190/05).
Zum Anfang
Benutzt der Geschädigte im
Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des
Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur
weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der
Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte
Restwert in Abzug zu bringen.
Mit dieser Entscheidung wies der
Bundesgerichtshof (BGH) ein Versicherungsunternehmen in seine Schranken. Geklagt
hatte ein Autofahrer, der schuldlos in einen Unfall verwickelt war. Der von ihm
beauftragte Sachverständige hatte Reparaturkosten i.H.v. 13.767,14 EUR, einen
Brutto-Wiederbeschaffungswert von 12.500 EUR (netto 12.200 EUR) und einen auf
dem regionalen Markt erzielbaren Restwert von 2.000 EUR ermittelt. Der beklagte
Versicherer legte dem Kläger ein Restwertangebot eines Aufkäufers aus einer
Internet-Restwertbörse i.H.v. 4.300 EUR vor und regulierte den Fahrzeugschaden
auf dieser Basis mit 7.900 EUR (12.200 ./. 4.300).
Dieses höhere Restwertangebot müsse
sich der Autofahrer nach Ansicht des BGH jedoch nicht anrechnen lassen, weil er
seinen Wagen (teil-)repariert und weitergenutzt habe. Anrechnen lassen müsse er
sich lediglich den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert (2.000 EUR).
Bei einer fiktiven Abrechnung könne er nicht auf ein höheres Restwertangebot
verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeugs
nicht realisieren könne (BGH, VI ZR 217/06).
Zum Anfang
Von der Anordnung eines Fahrverbots
kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23
Monate liegen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht
(OLG) Karlsruhe hin. Die Richter machten allerdings deutlich, dass zu der
zeitlichen Komponente noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. So
dürfe der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig geworden sein. Zudem
müsse die lange Verfahrensdauer auf Gründen beruhen, die außerhalb seines
Einflussbereichs lagen.
Hinweis:
Die Obergerichte gehen i.d.R. ab einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren
zwischen Tat und Gerichtstermin davon aus, dass ein Fahrverbot nicht mehr
erforderlich ist. Diese Grenze schwankt allerdings. Dem OLG Hamm (2 Ss 112/04)
haben ca. 22 Monate ausgereicht, dem AG Bensheim (8229 Js 22570/05 5 Ds IX)
reichen schon 15 Monate.
(OLG Karlsruhe, 1 Ss 44/07).
Zum Anfang
Voraussetzung für ein Fahrverbot ist
nach dem Straßenverkehrsgesetz, dass der Betroffene eine
Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.
Nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Hamm reicht dafür jedoch eine Verletzung von
Halterpflichten nicht aus. Die Richter hoben daher das gegen einen Spediteur
erlassene Fahrverbot wieder auf. Obwohl dessen Fahrzeuge mehrfach wegen
Verkehrsunsicherheit aufgefallen waren (defekte Reifen, Überladung, mangelhafte
Bremsen etc.), könne der Fahrzeughalter nur zu einer Geldbuße verurteilt werden.
Ein Fahrverbot könne nur gegen den Fahrzeugführer selbst erlassen werden, nicht
aber gegen mögliche Mitverantwortliche, die das Fahrzeug nicht geführt hätten
(OLG Hamm, 4 Ss Owi 428/07).
Zum Anfang
Anwalt
Anwältin Experten Fachanwalt Fachanwältin Rechtsanwälte Rechtsanwaelte
Rechtsanwältin Arbeitsrecht
Mietrecht Familienrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
Spezialist Kanzlei Alex Goergens Theel Hamburg
Wohnung Wohnungseigentum Gewerberaum Mietrecht Erbrecht Familienrecht
Scheidung Unterhalt Zugewinn Versorgungsausgleich Trennung online Scheidung Arbeitsrecht Betriebsrat Testament Ausländerrecht Lebenspartnerschaft Scheidungsfolgen
Verkehrsrecht Wohnungsmietrecht Wohnraummietrecht Mietprozess
allgemeines Zivilrecht Kaufrecht Vereinbarung Patientenverfügung
Verkehrsunfall Werkvertrag öffentliches Dienstrecht Kündigung Aufhebungsvertrag Abfindung Beamtenrecht Kosten Schmerzensgeld
Schadensersatz Sorgerecht Umgangsrecht Vaterschaft Kindesunterhalt
Düsseldorfer
Tabelle Vermögensausgleich Arbeitszeit Betriebsverfassungsrecht Sperrfrist
Tarifvertrag Sozialplan Wohnraummietvertrag Mieterhöhung Mietvertrag Kündigung Mieterhöhung Mietenspiegel Mietprozeß Wohnraum Wohnungsmiete
Zeugnis Diskriminierung Teilzeitarbeit Mitarbeitervertretungsrecht Summierungseffekt Beratung Schönheitsreparaturen Güterrecht Betriebskosten
Betriebskostenabrechnung Mietpreisüberhöhung Mietwucher Vermieterpfandrecht Vorruhestand Altersteilzeit Pflichtteilsrecht Sozialplan Mietprozeß Wohnraum Wohnungsmiete Summierungseffekt
Versorgevollmacht Beratung Schönheitsreparaturen Altersversorgung Beamte
Arbeitslosengeld internationales Privatrecht Verletzung Unfall Bußgeld Unfallschadenregulierung Sorgerecht Umgangsrecht Vaterschaft
Ehe Härtefall Kindergeld Zugewinnausgleich Hausmann
Jugendamt Änderung Abänderung Familiengericht Eheaufhebung Eheannullierung
Vermögensausgleich Trennungsvereinbarung Scheidungsvereinbarung Scheidungsfolgenvereinbarung Nachlass Familie Verkehr Arbeit
Gesellschaftsrecht Handelsrecht Vertragsrecht AGB Baurecht Prozeß
Europarecht
Betriebsvereinbarung Datenschutz |