|
Juni 2008:
Mai 2008:
April 2008:
März 2008:
Februar 2008:
Januar 2008:
Dezember 2007:
November 2007:
Zum Anfang
Wer einen Fondue-Topf auf dem Herd
kurzfristig nicht beaufsichtigt, weil er den Telefonhörer mit einem eingehenden
Telefonat in einen Nachbarraum bringen will, handelt nur leicht fahrlässig.
Diese Entscheidung traf das
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Rechtsstreit zwischen einem Gebäude- und
einem Haftpflichtversicherer. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen
Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart ist,
verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Er hatte Fett
in einem Fondue-Topf auf dem Herd erhitzt und das Fett zunächst auch ständig
beobachtet. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, ging er ins Wohnzimmer, um den
Hörer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa zwei Minuten in
der Küche unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das
Wohnzimmer. Der Mieter konnte das Feuer zwar löschen, dennoch entstand hoher
Sachschaden. Der Gebäudeversicherer entschädigte den Vermieter mit 18.000 Euro.
Er verlangt nun vom Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich.
Das OLG sprach dem
Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch zu. Dabei wiesen die Richter
zunächst auf die Rechtslage hin: Der Vermieter könne vom Mieter in derartigen
Fällen nur Ersatz verlangen, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt habe. Sei der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheide eine
Haftung aus. Dann müsse auch sein Haftpflichtversicherer nicht leisten. Falle
dem Mieter dagegen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, nehme die
Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsausschluss an. Allerdings billige
sie in diesem Fall dem entschädigenden Gebäudeversicherer einen
Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Nach Ansicht
der Richter greife diese Fallkonstellation vorliegend, da der Mieter nur leicht
fahrlässig gehandelt habe. Zwar habe er seine allgemeine Sorgfaltspflicht
verletzt, als er die Küche verlassen und den Topf unbeaufsichtigt gelassen habe.
Da er jedoch sofort zurückkehren wollte, sei dieses Verschulden nur als leicht
fahrlässig einzustufen. Entsprechend stehe dem Gebäudeversicherer ein
Ausgleichsanspruch zu (OLG Karlsruhe, 12 U 126/07).
Zum Anfang
Das Oberlandesgericht (OLG) München
hat klargestellt, was unter den Begriffen "einfache" und "relative" Mehrheit zu
verstehen ist. Die "einfache" Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw.
Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich
vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der
gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die einfache Mehrheit entspricht
somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen bei einer
Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gewählte also mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen haben.
Hiervon zu unterscheiden ist die
"relative" Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative
mehr Stimmen erhält als eine der anderen. Im vorliegenden Fall hatte die Satzung
des Vereins bestimmt, dass bei den Vorstandswahlen der Kandidat gewählt ist, der
die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Andernfalls sollte eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen stattfinden. Bei der Wahl
erhielten zwei Bewerber jeweils 8 Stimmen, einer 9 und einer 14. Der Verein ging
davon aus, dass der Kandidat, der 14 Stimmen erhalten hatte, gewählt sei. Das
Registergericht lehnte die Eintragung des neuen Vorstands aber mit der
Begründung ab, dass die erreichte Mehrheit nicht der Satzungsregelung entsprach.
Das OLG bestätigte diese Auffassung (OLG München, 31 Wx 78/07).
Zum Anfang
Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang
teilnimmt, hat ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten
Abschluss zu erwerben. Wird dem Teilnehmer ein "Diplom" versprochen, obwohl der
Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, braucht er die Lehrgangsgebühren
nicht zu bezahlen.
Das entschied das Landgericht (LG)
Coburg und wies die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine
fortbildungswillige Schülerin ab. Diese hatte sich zu einem dreiwöchigen Seminar
im Fach Ganzheitskosmetik zum Komplettpreis von 2.680 EUR angemeldet. Sowohl in
der Werbebroschüre als auch im Vertragstext hieß es, nach erfolgreichem
Abschluss erhalte sie ein Diplom. Nach bestandener Prüfung gab es jedoch nur
eine Bestätigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr könne sie rechtlich
nicht verleihen - und müsse es darum auch nicht. Außerdem seien die Begriffe
"Diplom" und "Urkunde" im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte die
restlichen Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.500 EUR.
So gehe es jedoch nicht, schrieben
die Richter der Schule ins Stammbuch. Sie habe im Prospekt unzutreffend
behauptet, der Schülerin am Kursende ein "Diplom" zu verleihen. Diese
Bezeichnung als akademischer Grad könnten aber nur Hochschulen vergeben, was
wiederum der Durchschnittsverbraucher nicht wissen müsse. Vielmehr habe die
Schülerin eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten dürfen.
Diplom und Urkunde könnten nicht gleichgesetzt werden. Die Schülerin sei daher
in die Irre geführt worden. Dies berechtige sie zum Rücktritt vom Vertrag. Darum
müsse sie nichts mehr zahlen (LG Coburg, 33 S 4/08).
Zum Anfang
Die bloße Ortsabwesenheit berechtigt
nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehgerät. Rundfunkgebühren müssen also auch
im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter entrichtet werden.
Dieser Entscheidung des
Verwaltungsgerichts (VG) Trier lag die Klage eines Rundfunkteilnehmers zugrunde,
der Fernsehgerät und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthalts abmelden
wollte. Seine Wohnung stehe während dieses Zeitraums leer und die Geräte würden
nicht genutzt. Der Südwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begründung
abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte,
sondern vielmehr davon abhänge, dass dieser Gebrauch möglich sei.
Diese Auffassung hat das VG nun
bestätigt. Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an
die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgeräts an. Ausschlaggebend sei alleine,
dass ein solches Gerät bereitgehalten werde. Die tatsächliche Herrschafts- und
Verfügungsgewalt über Wohnung und darin befindlichen Rundfunkempfangsgeräten
bestehe jedoch grundsätzlich auch während einer längeren Ortsabwesenheit. Ein
Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn der
Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei. Daher sei
z.B. die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Geräts ebenfalls nicht ausreichend.
Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem
Rundfunkgebühreneinzug um Massenverfahren handele, bei denen aufwendige
Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen (VG Trier, 2 K 932/07.TR).
Zum Anfang
Das Bundeskabinett hat beschlossen,
die gesetzliche Unfallversicherung zu modernisieren. Im "Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG)" wird der
Personenkreis erweitert, der sich gegen Unfälle freiwillig in der gesetzlichen
Unfallversicherung versichern kann. Das betrifft insbesondere gemeinnützige
Vereine.
Seit 2005 können sich gewählte
Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen gegen einen Pauschalbetrag von
2,73 Euro pro Jahr freiwillig versichern. Bisher gilt das aber nur für Inhaber
eines offiziellen Wahlamts - also vor allem Vorstandsmitglieder. Künftig sollen
den günstigen Versicherungsschutz nicht nur gewählte, sondern auch beauftragte
Ehrenamtsträger bekommen. Auch ehrenamtliche Vereinshelfer und engagierte
Mitglieder kämen damit in den Genuss aller Leistungen, die die gesetzliche
Unfallversicherung bietet. Bisher mussten Vereine dazu meist sehr viel
kostenträchtigere Gruppenunfallversicherungen abschließen.
Zum Anfang
Die Bundesagentur für Arbeit hat in
der Neufassung ihrer fachlichen Hinweise zum Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)
klargestellt, dass die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a
Einkommensteuergesetz (EStG) nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
Das gilt übrigens auch für den
(erhöhten) Übungsleiterfreibetrag. In beiden Fällen wird mit der Vergütung
nämlich nur der Aufwand abgegolten, der den im Nebenberuf tätigen Personen durch
ihre Beschäftigung entsteht. Die beiden Freibeträge gelten als "zweckbestimmte
Einnahmen" im Sinne des Gesetzes und werden damit nicht als Einkommen
berücksichtigt.
Unser Tipp: Sieht die
Bewilligungsstelle eines Ehrenamtlers das anders, sollte dieser sofort
Widerspruch einlegen. Mit einem entsprechenden Nachweis Ihres Vereins kann
dokumentiert werden, dass es sich um eine begünstigte, nebenberufliche Tätigkeit
handelt.
Zum Anfang
Von einer Hausratversicherung können
auch Hausratgegenstände erfasst sein, die sich vorübergehend außerhalb der
versicherten Wohnung befinden und dort entwendet werden.
Mit dieser Begründung verurteilte
das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Versicherung zur Zahlung. Zum Streit war
es gekommen, als der Versicherungsnehmer aus seiner Wohnung auszog, für die er
eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Einen Teil seiner
Hausratsgegenstände lagerte er daher auf seinem Betriebsgelände. Als diese dort
bei einem Einbruch entwendet wurden, weigerte sich die Versicherung Ersatz zu
leisten.
Das OLG begründete seine
Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung aus dem
Gesichtspunkt der sog. "Außenversicherung" in Anspruch nehmen könne. Danach
seien Hausratsgegenstände versichert, die sich vorübergehend außerhalb der
versicherten Wohnung befänden. "Vorübergehend" bedeute hierbei, dass eine
deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den
Versicherungsort bestehe. Sei eine dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung
beabsichtigt, schließe dies den Versicherungsschutz aus. Im vorliegenden Fall,
in dem die alte Wohnung noch bestehe, die neue aber noch nicht bezogen sei,
befinde sich der Versicherungsnehmer regelmäßig in einer schwierigen Situation.
In dieser Übergangssituation erscheine es zugunsten des Versicherungsnehmers
gerechtfertigt anzunehmen, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die täglich
benutzt werden können und die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen
Wohnung befunden hätten (z.B. im Auto oder bei Verwandten), versichert sind.
Lege man diesen Maßstab an, seien die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die
Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des Klägers versichert
gewesen. Zum einen handele es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum
anderen hätten diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen
verbleiben sollen (OLG Hamm, 20 U 54/07).
Zum Anfang
Wird ein Linienflug aufgrund
außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die
Rückkehr des Fluggasts aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in
der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Das musste sich eine
Fluggesellschaft vorhalten lassen, bei der der Fluggast einen Flug für die
Rückkehr aus seinem Spanienurlaub gebucht hatte. Weil der spanische Flughafen
wegen Nebels nicht angeflogen werden konnte, hatte die Gesellschaft den Flug
storniert. Der Fluggast war auf einen Flug zwei Tage später umgebucht worden.
Die Richter erkannten dem Fluggast
Schadenersatz zu, weil die Fluggesellschaft in der Zeit nach der Stornierung des
Flugs keine Betreuungsleistungen erbracht hat. Nach der entsprechenden
EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft zu Betreuungsleistungen in Form von
Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä.
verpflichtet. Die weitergehende Klage des Fluggasts auf eine Ausgleichszahlung
wegen der Annullierung des Flugs blieb allerdings ohne Erfolg. Wegen des Nebels
sei die Streichung des Flugs gerechtfertigt gewesen. Sie habe insofern außerhalb
des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft gelegen (OLG Koblenz, 10 U
385/07).
Zum Anfang
Behinderte, die in einem
Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen
sind, haben gegen die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Gewährung
eines sogenannten Kraftknotens als Zubehör zu ihrem Rollstuhl.
Diese Entscheidung erstritt ein auf
den Rollstuhl angewiesener Behinderter vor dem Landessozialgericht (LSG)
Rheinland-Pfalz. Er besuchte eine Sonderschule und wohnte unter der Woche in
einem Schulinternat. Da er eine spezielle Sitzschale brauchte, konnte er in
einem Fahrzeug nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden. Die Krankenkasse
lehnte seinen Antrag auf Versorgung mit einem Kraftknoten ab, weil dieser nicht
in die Zuständigkeit der Krankenkasse falle und im Übrigen der Fahrzeuginhaber
für einen sicheren Transport zu sorgen habe.
Das LSG bestätigte seinen Anspruch
auf Ausstattung des Rollstuhls mit dem Kraftknoten. Bei dem Kraftknoten werden
am Rollstuhlrahmen Schlosszungen verschraubt, die eine Befestigung der Gurte des
im Fahrzeug angebrachten Rollstuhlrückhaltesystems ermöglichen. Der Rollstuhl
kann so wesentlich sicherer als mit herkömmlichen Rückhaltesystemen
transportiert werden. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Transport in einem
Kraftfahrzeug auch zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehöre, soweit
der Behinderte zur Erfüllung der Schulpflicht auf einen Transport in einem
Kraftfahrzeug angewiesen sei und nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden
könne. Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sei die
Krankenkasse zuständig. Der Sicherheitsvorteil durch den Kraftknoten sei so
erheblich, dass der Behinderte nicht auf andere Rückhaltesysteme verwiesen
werden könne (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 129/07).
Zum Anfang
Dies entschied das
Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beihilfeberechtigten. Bei seinem
16-jährigen Sohn stellten die Ärzte eine geringe bis mittelgradige
Schwerhörigkeit fest und verordneten eine Hörhilfe für beide Ohren. Nach
Austesten von vier Hörgeräten stellte sich heraus, dass der Sohn mit einem
Resound Air-Hörgerät am besten zurechtkam. Zudem waren die Ärzte der Auffassung,
dass er die Geräte benötige, um den Schulalltag zu meistern. Der
Beihilfeberechtigte schaffte zwei Geräte für 3.781,94 EUR an und beantragte beim
Bund die Beihilfe. Diese wurde auf 1.640,00 EUR festgesetzt, da nach den
Beihilfevorschriften je Gerät maximal 1.025,00 EUR beihilfefähig seien. Von
diesem Betrag müsse der Bund entsprechend dem gültigen Beihilfesatz 80 Prozent
übernehmen. Hiermit war der Beihilfeempfänger nicht einverstanden und beantragte
nach erfolgloser Durchführung eines Beschwerdeverfahrens Rechtsschutz beim VG.
Die Klage war erfolgreich. Der Bund,
so das VG, müsse insgesamt 80 Prozent der Kosten für die Hörgeräte, also
insgesamt 3.025,55 EUR übernehmen. Der Beihilfeempfänger habe daher noch
Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe von 1.385,55 EUR. Aufgrund der ärztlichen
Befunde stehe fest, dass die speziellen Hörgeräte mit Blick auf die Schulpflicht
des Sohns medizinisch notwendig gewesen seien. Zwar ergebe sich aus den
einschlägigen Durchführungshinweisen zu den Beihilfevorschriften eine
Höchstbetragsgrenze für ein Gerät von 1.025,00 EUR je Ohr. Jedoch sei diese
Festlegung unwirksam. Bei der Festlegung derartiger Höchstgrenzen sei nämlich zu
beachten, dass ein Betroffener die medizinisch notwendige Leistung erhalten
müsse. Dies ergebe sich aus der Fürsorgepflicht, die der Dienstherr gegenüber
seinen Beamten und Soldaten habe. Dieser Forderung werde die hier getroffene
Höchstbetragsregelung nicht gerecht. Die ärztlichen Stellungnahmen belegten im
vorliegenden Fall, dass der Schüler die teureren Hörgeräte benötige, um dem
Unterricht angemessen folgen zu können. Der Bund habe aber nicht nachgewiesen,
dass entsprechende Hörgeräte innerhalb der Höchstgrenze regulär erhältlich seien
(VG Koblenz, 2 K 226/07.KO).
Zum Anfang
Wer auf einem Reiterhof frisches Heu
an Pferde verfüttert, ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Tiere dadurch
Koliken erleiden und eingeschläfert werden müssen.
Diese bittere Erfahrung musste der
Besucher eines Reiterhofs machen. Als er dort seine Schwester abholen wollte,
überbrückte er die Wartezeit in den Stallanlagen. Hier stand ein Anhänger mit
frischem Heu. Der Besucher nahm von dem Heu und verfütterte es an mehrere
Pferde. Die Pferde erlitten am nächsten Tag Koliken. Sie mussten ärztlich
betreut werden, eine trächtige Stute musste sogar eingeschläfert werden. Der
Eigentümer verlangte daraufhin Schadenersatz von dem Besucher.
Das Oberlandesgericht (OLG)
Karlsruhe hielt den Anspruch für berechtigt. Der Besucher hätte die Pferde nicht
mit frischem Heu füttern dürfen. Dies sei nach Erläuterung eines
Sachverständigen Ursache für die Koliken bei allen drei Pferden. Zum Auslösen
der Kolik genüge eine oder zwei Handvoll nicht abgelagertes Heu. Der Besucher
habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe selbst vorgetragen, dass er weder nähere
Erfahrung mit Pferden hätte, noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere
informiert gewesen sei. Es habe ihm daher klar sein müssen, dass er wegen
möglicher Nahrungsunverträglichkeiten jegliche Gabe von Futter hätte unterlassen
müssen. Zudem habe er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und
unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen
könne. Er habe auch nicht wissen können, wann die Pferde zuletzt gefüttert
worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Daher könne
es ihn nicht entlasten, dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass
frisches Heu für Pferde gefährlich ist. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich
gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen. Die Richter verurteilten den
Besucher daher zu einer Schadenersatzleistung von 7.900 EUR (OLG Karlsruhe, 12 U
73/07).
Zum Anfang
Nach dem Jahrhundertsturm "Kyrill"
im letzten Jahr gab es auch in diesem Jahr bereits starke Sturmschäden durch
"Emma". Wie aber sind diese Schäden abgesichert?
Nach den Versicherungsbedingungen
herrscht ab Windstärke 8 Sturm. Wird diese Grenze erreicht, kommen die Gebäude-,
Hausrat- und Kaskoversicherungen für eingetretene Schäden auf. Wichtig ist
jedoch, dass sich Betroffene umgehend mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen
und den Schaden melden. Im Einzelnen gilt:
-
Gebäudeschäden, die durch
abgebrochene Äste, umstürzende Bäume, Schornsteine, usw. verursacht wurden,
ersetzt die Wohngebäudeversicherung. Hat der Sturm das Dach abgedeckt oder
Fensterscheiben eingedrückt, sind Folgeschäden durch eindringenden
Niederschlag ebenfalls versichert. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden,
ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.
-
Schäden an der Wohnungseinrichtung
ersetzt die Hausratversicherung. Auch hier sind die Folgeschäden - die, z. B.
nach einer Dachabdeckung, am Hausrat auftreten können - mitversichert. In der
Glasversicherung werden ohne Rücksicht auf die Schadenursache die Bruchschäden
an Fenster- und Türscheiben und Glasdächern einschließlich der Kosten für eine
etwa erforderliche Notverglasung ersetzt.
-
Schäden am Auto sind durch eine
Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt. Ersetzt werden nicht nur die
Schäden, die der Sturm direkt am Wagen verursacht, z.B. durch Umkippen des
Fahrzeugs. Auch Beschädigungen durch umherfliegende Gegenstände, z.B. Ziegel
oder Äste, sind mitversichert. Den Verlust ihres Schadenfreiheitsrabatts
brauchen Vollkaskoversicherte nicht zu befürchten. Sturm-Schäden werden als
Teilkaskoschäden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.
Zum Anfang
Tätigkeiten zur Vorbereitung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens sind erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Sie
dürfen daher nur von Rechtsanwälten oder zugelassenen (öffentlichen und
privaten) Personen und Stellen ausgeführt werden. Andere private Schuldner- oder
Insolvenzberater sind hierzu nicht befugt und können für solche Leistungen daher
grundsätzlich auch keine Vergütung fordern.
Das ergibt sich aus einer
Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, in der ein privater
Finanzdienstleister zur Rückzahlung von fast 700 EUR Honorar verurteilt wurde.
Er war von einer verschuldeten Kundin beauftragt worden, Unterlagen zu fertigen,
mit denen eine von ihm vermittelte Rechtsanwältin beim Insolvenzgericht eine
Privatinsolvenz beantragen sollte. Vor Weiterleitung der Papiere an die
Rechtsanwältin musste die Kundin jedoch knapp 700 EUR Honorar zahlen. Diesen
Betrag forderte der vom Insolvenzgericht für die Verschuldete eingesetzte
Treuhänder zurück.
Mit Erfolg, denn das LG gab der
Klage statt. Es sah in der Vorbereitung der Antragsunterlagen ein nach dem
Rechtsberatungsgesetz verbotenes Tun. Hier habe nicht die wirtschaftliche,
sondern die rechtliche Seite der Angelegenheiten der Kundin im Vordergrund
gestanden. Es sei vorrangig darum gegangen, das gerichtliche Verfahren zur
angestrebten Verbraucherinsolvenz vorzubereiten und in Gang zu setzen. Dabei
handele es sich aber um eine Rechtsbesorgung im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes, die dem Finanzdienstleister nicht erlaubt war. Seine
Beauftragung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei nichtig.
Entsprechend habe er keinen Vergütungsanspruch (LG Coburg, 33 S 74/07).
Zum Anfang
Wenn aus tiefgefrorenem Fleisch nach
dem Auftauen marinierte, gewürzte Grillsteaks hergestellt und an der
Metzgerei-Bedienungstheke lose angeboten werden, müssen sie mit dem Hinweis
"aufgetaut - sofort verbrauchen" gekennzeichnet werden. Andernfalls liegt eine
Irreführung der Verbraucher vor.
Diese Entscheidung traf das
Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines großen Verbrauchermarkts. Dort hatte
eine Kundin auf Nachfrage die Auskunft erhalten, dass ein an der
Metzgerei-Bedienungstheke lose angebotenes "Schweinenackensteak Puszta" aus
tiefgefrorenem und nach dem Auftauen mariniertem und gewürztem Fleisch
hergestellt worden war. Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
untersagte daraufhin dem verantwortlichen Metzgermeister, derartiges Fleisch
ohne den Hinweis "aufgetaut - sofort verbrauchen" an den Verbraucher abzugeben.
Das VG billigte die behördliche
Entscheidung. Ohne den Hinweis drohe eine Irreführung der Verbraucher. Der
Durchschnittsverbraucher gehe nämlich davon aus, dass es sich bei gewürztem,
eingelegtem Grillfleisch, das an der Bedienungstheke lose angeboten werde, nicht
um Fleisch handle, das vor der Würzung tiefgefroren war und aufgetaut worden
ist. Diese Vorstellung sei auch von Bedeutung, da der Verbraucher das aufgetaute
Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust selbst (erneut) einfrieren könne. Damit sei
die Verwendungsmöglichkeit des Fleisches eingeschränkt. Das Lebensmittelrecht
gehe davon aus, dass Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust wiederholt eingefroren
werden könne. Bei Fleischerzeugnissen sei dem Hersteller selbst das
Wiedereinfrieren sogar ausdrücklich verboten. Es sei auch keineswegs so, dass
der Durchschnittsverbraucher ein Grillsteak nicht selbst einfriere, wenn es
mariniert sei. Eine solche Verbraucherpraxis bestehe nicht. Bestätigt werde dies
durch eine stichprobenartige Abfrage einschlägiger Verbraucherforen im Internet
(u.a. www.chefkoch.de;
www.webkoch.de;
www.wer-weiss-was.de),
deren Teilnehmer nahezu einhellig der Auffassung seien, dass man mariniertes
Fleisch problemlos einfrieren könne (VG Mainz, 6 K 224/07.MZ).
Zum Anfang
Ein
Kraftfahrzeug ist nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es
mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist, die jeweils geringfügig
und als Bagatellschäden einzustufen sind.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Es wies damit die Klage
eines Autokäufers zurück, der den Kaufvertrag rückabwickeln wollte. Stein des
Anstoßes waren einige Parkschäden (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und
geringfügige Blechschäden), die der Verkäufer durch Überlackieren beseitigt
hatte. Diese beruhten darauf, dass er beim Ein- und Ausfahren aus seiner Garage
mehrfach am Garagentor hängen geblieben war.
Sei im
schriftlichen Kaufvertrag vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden
aufweise, bedeute dies nach Ansicht der Richter, dass das Fahrzeug keinen
Schaden erlitten habe, der als erheblich anzusehen sei. Die Erheblichkeit eines
Schadens bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Danach würden nur
geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der
Unfallfreiheit ausgeklammert. Auch wenn mehrere ordnungsgemäß reparierte
Bagatellschäden vorlägen, würde dies nicht zu einem Unfallschaden führen (OLG
Karlsruhe, 7 U 111/07).
Zum Anfang
Wer eine
private Krankentagegeldversicherung hat, muss dem Versicherer im Krankheitsfall
unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden. Unterbleibt diese
Anzeige, besteht die Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.
Das musste
sich eine Versicherungsnehmerin sagen lassen. Sie hatte bei der beklagten
Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung, aus der sie
ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund 35 EUR täglich
erhalten sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem
"Kleingedruckten") war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer unverzüglich
die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Als die Klägerin für
drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 EUR
Krankentagegeld forderte, verweigerte die Versicherung die Zahlung, weil ihr
keine entsprechenden Anzeigen vorlagen.
Mit Recht,
befand das Landgericht (LG) Coburg. Zwar habe die Klägerin behauptet, der
Versicherung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt zu haben. Das habe
sich jedoch als unzutreffend herausgestellt. Die von ihr zum Nachweis
vorgelegten Einschreibebriefbelege hätten allesamt Sendungen betroffen, die gar
nicht an die beklagte Versicherung gerichtet waren. Weil die Versicherung aber
ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und
die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser
Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf
Leistungsfreiheit berufen (LG Coburg, 13 O 864/06).
Zum Anfang
Die Witwe
eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, erhält keine
Witwenpension.
Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau,
die Anfang 2006 einen Polizeibeamten geheiratet hatte. Beide lebten bereits seit
1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 24 Tage nach der Hochzeit
verstarb der Ehemann an einem Bronchialkarzinom. Den Antrag auf Gewährung von
Hinterbliebenenversorgung lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle
des Landes ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, der Klägerin
Witwenpension zu zahlen.
Dem ist das
OVG nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Die
Richter begründeten ihre Klageabweisung damit, dass der Gesetzgeber von der
Vermutung ausgehe, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei
als Versorgungsehe anzusehen. Allerdings könne der hinterbliebene Ehepartner
diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Dazu müsse er besondere, objektiv
erkennbare Umstände vortragen, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens
wahrscheinlich machten. Dies sei der Ehefrau hier nicht gelungen. Ihr Ehemann
sei nicht überraschend verstorben. Seine lebensbedrohliche Erkrankung sei den
Eheleuten bei der Heirat bewusst gewesen. Die Auslandseinsätze des Ehemanns, die
Absicht vor der Eheschließung gemeinsam ein Haus zu bauen sowie die starke
berufliche Beanspruchung insbesondere der Ehefrau als Eigentümerin einer
Tanzschule hätten einer Heirat in den Jahren vor der Erkrankung des Ehemanns
objektiv nicht entgegengestanden (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 10800/07.OVG).
Zum Anfang
Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag gegen das am 1. Oktober
2007 in Kraft getretene Hessische Nichtraucherschutzgesetz abgelehnt. Dieses
verbietet das Rauchen unter anderem in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen
dieses Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker Raucher und
Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1. Oktober 2007
verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die
betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke.
Diese
Einschätzung teilte das BVerfG jedoch nicht. Die Richter erläuterten, dass die
Entscheidung von einer Folgenabwägung abhänge. Diese ergebe aber, dass die für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen schweren Nachteile nicht
vorliegen würden. Für den Beschwerdeführer selbst würden die Nachteile des
Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung eher gering wiegen. Er werde in der
Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und
auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert. Vielmehr sei ihm lediglich eine
einzelne Verhaltensweise - das Rauchen - während des Gaststättenbesuchs
untersagt. Dem stünden die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen
Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber. Etwaige
Nachteile für die betroffenen Gastwirte könnten in diesem Verfahren mangels
hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden (BVerfG,
1 BvR 2822/07).
Zum Anfang
Vor dem
rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof (VGH) haben erstmals Gastwirte
einen "Etappensieg" im Streit um den Nichtraucherschutz errungen.
In einer
Eilentscheidung entschied der VGH, dass das Rauchverbot zunächst für kleine
Gaststätten mit nur einem Schankraum ausgesetzt sei. Stünde kein weiterer
abgetrennter Raum zur Verfügung, sei der Wirt tendenziell stärker vom
Rauchverbot beeinträchtigt als Gastwirte mit getrennten Raucherräumen. Dies
könne die berufliche Existenz gefährden. Nun müsse im Hauptsacheverfahren
geklärt werden, ob diese "Ungleichbehandlung" gerechtfertigt sei (VGH
Rheinland-Pfalz, A 32/07).
Zum Anfang
Ein
Raucherclub darf seit dem Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen
Nichtraucherschutzgesetzes am 15.2.2008 keine Raucherabende mehr in seinem
Stammlokal veranstalten.
Dies geht aus
einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Der Verein, der
aus einem seit 1903 bestehenden traditionellen Raucherclub hervorgegangen ist,
führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in geselliger Runde
Zigarren, Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende finden
üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser Zeit auch
sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. An den Veranstaltungen nehmen
durchschnittlich 10 bis 15 Personen, bei gemeinsamen Abenden mit anderen
Raucherclubs ausnahmsweise auch 20 bis 30 Personen teil.
Nach dem vom
Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz darf in
Gaststätten seit dem 15.2.2008 nicht mehr geraucht werden. Im Oktober 2007
beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine Genehmigung für die
Durchführung von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal, beginnend ab dem 23.
Februar 2008. Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig lediglich in durch
ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das
Rauchen erlauben könne. Da ein solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht
vorhanden sei, sei das Rauchen demnächst dort verboten. Der Club wandte sich mit
einem Eilantrag an das VG und machte u.a. geltend, dass er durch diese
gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde.
Das Gericht
lehnte den Antrag jedoch ab. Nach dem Nichtraucherschutzgesetz müssten
Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals rauchfrei
sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, sodass die bisherigen Raucherabende
dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz
garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen. Es gebe
genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum Rauchen zu treffen, so z.B. in
Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten Tagungsräumen (VG Neustadt, 4 L
58/08.NW).
Zum Anfang
Die neu in
Kraft getretene Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV) bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem
Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrags übermittelt werden müssen.
Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen.
Mit der neuen
VVG-InfoV soll mehr Transparenz für den Bürger geschaffen werden. Künftig soll
jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags wissen, was ihn die
angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1.
Juli 2008 müssen die Versicherer in Euro und Cent angeben, welche Kosten sie in
die Prämie eingerechnet haben.
Auch das
Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende
Kostentransparenz gefordert: "Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der
zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen
eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den
konkreten Konditionen abschließen wollen." Die Entscheidung bezieht sich auf die
Lebensversicherung. Die Aussage hat aber darüber hinaus Bedeutung.
Die
Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und
Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei
Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europäische
Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information über Gebühren, Provisionen, Entgelte
und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1.
November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den
europäischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem
Fall separat anzugeben sind (§ 31 Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember
2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergeschäft der Banken entschieden,
dass der Kunde über Rückvergütungen zugunsten der Banken aufgeklärt werden muss,
damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung möglicherweise auch im
Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV fügt sich in diese
Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein.
Für eine
verbesserte Information der Verbraucher soll auch ein "Produktinformationsblatt"
sorgen, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben
wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein
Merkblatt, das sie in übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den
Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags besonders wichtigen Umstände
informiert.
Zum Anfang
Für einen
Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes fehlerhaftes
Originalteil verursacht wird, haftet die Werkstatt regelmäßig nicht. Der Kunde
muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er
Schadenersatz für das Antriebsaggregat begehrt.
Das entschied
das Landgericht (LG) Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, und
wies die Schadenersatzklage des Kunden gegen die Werkstatt ab. Dieser wollte den
nicht mehr ganz taufrischen Motor (Laufleistung über 200.000 km) seines Pkws vom
beklagten Autohaus auf Vordermann bringen lassen. Das baute daher u.a. eine neue
Original-Zahnriemen-Spannrolle ein. 29.000 km später kam es zu einem kapitalen
Motorschaden, weil die Feder der Spannrolle brach. Der Kunde behauptete, das
Teil sei von Anfang an schadhaft gewesen. Auch wenn die Werkstatt keinen Fehler
begangen habe, müsse sie ihm rund 5.500 EUR für Austauschmotor, Gutachter und
Nutzungsausfall zahlen.
Das LG sah es
anders. Selbst wenn eine Generalüberholung beauftragt und die Spannrolle
tatsächlich von Anfang an defekt gewesen sein sollte, habe sich der Kläger den
falschen Beklagten ausgesucht. Denn als Erfolg habe das Autohaus nicht einen
kompletten Motor, sondern lediglich die als erforderlich erkannten
Instandsetzungsarbeiten geschuldet. Der Motorschaden sei aber Folge des Defekts
am eingebauten Ersatzteil. Und dafür müsse die Werkstatt nur einstehen, wenn ihr
zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. Das sei aber wegen der
Verwendung eines äußerlich makellosen Original-Neuteils und mangels Einbaufehler
nicht der Fall. Es liege mutmaßlich ein typischer Fall der Produkthaftung vor,
die nicht den Werkunternehmer, sondern den Hersteller der schadhaften Spannrolle
treffe (LG Coburg, 22 O 188/07; OLG Bamberg, 5 U 183/07).
Zum Anfang
Das
Vereinsrecht kennt keine grundsätzliche Pflicht zur Aufnahme von Mitgliedern.
Eine Aufnahmepflicht existiert nur, wenn der Verein eine Monopolstellung hat und
die Verweigerung der Mitgliedschaft zu einer sittenwidrigen Schädigung führt.
Sogar ein
Monopolverband kann sowohl per Satzung bestimmte Voraussetzungen für die
Aufnahme festlegen als auch Gründe in der Person des Beitrittswilligen geltend
machen, die seine Ablehnung rechtfertigen. Das hat das Landgericht (LG) Köln im
Fall eines internationalen Hundezuchtverbandes entschieden. Er hatte einem
deutschen Zuchtverein die Mitgliedschaft verweigert, weil dieser satzungsmäßige
Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte und sich fälschlicherweise als
Gründungsmitglied eines anderen Weltverbands bezeichnete.
Die Richter
wiesen darauf hin, dass ein Verein seinen Zweck autonom bestimmen und dabei auch
Aufnahmevoraussetzungen festlegen könne. Selbst wenn ein Beitrittswilliger die
satzungsmäßigen Voraussetzungen erfülle, könne er trotzdem abgelehnt werden,
wenn sachliche Gründe vorlägen. Das seien insbesondere Gründe, die mit der
Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers zusammenhingen (LG Köln, 28 O 495/06).
Zum Anfang
Grundsicherungsträger müssen Beziehern von Arbeitslosengeld II so lange die
tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese aufgrund eines
vorherigen Hinweises der Behörde in der Lage sind, überhöhte Heizkosten auf ein
angemessenes Maß zu senken.
Dies
entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle einer 62-jährigen
Langzeitarbeitslosen, von deren Fernwärmerechnung die Arbeitsgemeinschaft für
den Kreis (ARGE) für 1 ½ Jahre 550 Euro nicht übernommen hatte. Die ARGE war der
Auffassung, die Heizkosten seien unangemessen hoch, weil sie um 50 Prozent über
denjenigen der übrigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses lägen.
Auf die Klage
der Arbeitslosen verurteilte das SG die ARGE zur Nachzahlung der ausstehenden
Heizkosten. Die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten ergebe sich im Regelfall
aus dem Mietvertrag bzw. den monatlichen Abschlägen des
Energieversorgungsunternehmens. Die von der ARGE durchgeführte
quadratmeterbezogene Durchschnittsberechnung in Mehrfamilienhäusern zur
Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei demgegenüber nur für das jeweilige
Abrechnungsjahr zulässig, da die anfallenden Kosten wegen der
Witterungsverhältnisse und schwankender Energiekosten nur insoweit vergleichbar
seien. Eine Kürzung der zu erstattenden Heizkosten komme überdies nur in
Betracht, wenn ein unwirtschaftliches Verhalten des Leistungsempfängers
auszumachen und es diesem grundsätzlich möglich gewesen sei, sein Heizverhalten
dem durchschnittlichen Heizverhalten der Mitbewohner seines Hauses anzupassen.
Die Behörde müsse den Betroffenen deshalb vorab darüber informieren, dass sie
sein Heizverhalten gemessen am Durchschnittsverbrauch des Hauses für
unwirtschaftlich halte. Dies habe die ARGE vorliegend versäumt, sodass die
vollen Heizkosten in entsprechender Anwendung einer Regelung für die Höhe der
Mietkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) vorläufig als Bedarf der Klägerin zu
berücksichtigen seien (SG Dortmund, S 32 AS 114/07).
Zum Anfang
Der Ausschluss aus dem Verein ist
die Ultima Ratio bei Konflikten mit Mitgliedern. Da die Rechtsprechung hohe
Anforderungen an diese Vereinsstrafe stellt, ist die Kenntnis der Anforderungen
und Probleme wichtig, die der Ausschluss eines Mitglieds mit sich bringt.
Auf die Satzung kommt es an
Anders als zum Austritt eines Mitglieds gibt es zum Ausschluss aus dem Verein
keine gesetzlichen Bestimmungen. Der Ausschluss als Vereinsstrafe sollte
deswegen in der Satzung geregelt werden. Zwar ist ein Ausschluss auch ohne
entsprechende Satzungsklausel möglich, dann aber nur aus wichtigem Grund.
Entscheidend ist dabei, dass die
Gründe, die zum Ausschluss berechtigen, richtig formuliert sind. Die
Ausschlussgründe müssen eindeutig sein. Eine Anwendung auf analoge Fälle ist
nicht erlaubt.
Beispiel: Eine Satzungsklausel, die
den Ausschluss bei "Rückstand mit den Beitragszahlungen von mehr als einem
halben Jahr" vorsieht, kann nicht angewendet werden, wenn das Mitglied mit
anderen Zahlungen im Rückstand ist.
Als Ausschlussgründe können einzelne
Tatbestände (zum Beispiel Beitragsrückstand) aber auch allgemeine Klauseln ("vereinsschädigendes
Verhalten", "grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen") genannt werden. Der
Ausschlussgrund muss im Verfahren genau benannt werden. Es ist möglich, einen
Ausschluss gerichtlich anzufechten.
Unmöglich ist es, ganze Gruppen von
Mitgliedern auszuschließen, zum Beispiel alle Mitglieder einer Abteilung. Der
Ausschluss muss in jedem Fall individuell erfolgen und es müssen individuelle
Gründe vorliegen.
Ein eigenes Ausschlussverfahren ist
nicht immer erforderlich. In der Satzung können Bedingungen festgelegt werden,
die automatisch zum Ausschluss führen. In diesem Fall müssen die Regelungen zur
Streichung aus der Mitgliederliste aber klar und nachvollziehbar sein. Die
Streichung ist - nach Maßgabe der Satzung - vor allem in einfach gelagerten und
leicht feststellbaren Fällen zulässig. Dazu gehören vor allem:
- Rückstände bei der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags,
- Änderung des Wohnsitzes,
- Nichtteilnahme an bestimmter Zahl von
Vereinsveranstaltungen,
- Wegfall besonderer Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft (zum Beispiel Alter, Ehestand).
Ausschluss von
Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder können sich nach der Rechtsprechung nicht gegenseitig
ausschließen. Die Gerichte wollen so verhindern, dass Meinungsverschiedenheiten
im Vorstand über den Weg des Ausschlusses geregelt werden. Da grundsätzlich
gilt, dass der Vorstand nur durch das Organ abberufen werden kann, das ihn auch
bestellt (in der Regel ist das die Mitgliederversammlung), würde ein
wechselseitiger Ausschluss von Vorstandsmitgliedern die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung zu arg einschränken.
Wichtig: Anders gelagert ist der
Fall, wenn die Satzung die Möglichkeit vorsieht, dass ein Vorstandsmitglied
durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands abberufen wird.
Das Ausschlussverfahren
Wird das Ausschlussverfahren durch die Satzung geregelt, müssen die dort
vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden. Insbesondere gilt das für die
entsprechenden Beschlüsse.
Zuständig für den Ausschluss ist das
in der Satzung benannte Organ. Das kann neben den Pflichtorganen (Vorstand,
Mitgliederversammlung) ein gesondertes Organ sein (Vereinsgericht,
Schlichtungskommission, etc.). Ist in der Satzung keine besondere Zuständigkeit
festgelegt, ist im Zweifel die Mitgliederversammlung zuständig. Die
Mitgliederversammlung muss beteiligt werden, wenn es um den Ausschluss eines
Vorstandsmitglieds geht, das durch die Mitgliederversammlung bestellt wurde.
Die erforderliche Mehrheit richtet
sich ebenfalls nach der Satzung. Ist dort für den Ausschluss keine besondere
Mehrheit vorgesehen, gelten die allgemeinen Regelungen für Beschlüsse in der
Satzung. Fehlen auch solche, gilt die gesetzliche Regelung: Es ist eine einfache
Mehrheit erforderlich.
Das Ausschlussverfahren wird in der
Regel auf Antrag eingeleitet. Antragsteller kann jedes Mitglied sein. Der Antrag
ist an das Organ zu richten, das nach der Satzung zuständig ist. Für den Ablauf
des Ausschlussverfahrens gibt es keine rechtlichen Vorschriften. Der Verein kann
das Verfahren durch eine Verfahrensordnung (Geschäftsordnung) festlegen. Dabei
hat er weitgehend freie Hand.
Unerlässlich ist es aber, das
betroffene Mitglied anzuhören. Eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme
genügt, eine persönliche Anhörung ist nicht erforderlich.
Es ist dem vom Ausschluss
betroffenen Mitglied nicht zwingend erlaubt, sich von einem Rechtsanwalt
vertreten zu lassen. Anders verhält es sich, wenn der Verein beim
Ausschlussverfahren selbst einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Beim Ausschluss von
Minderjährigen darf in jedem Fall der gesetzliche Vertreter (Eltern) den
Minderjährigen vertreten.
Der Ausschließungsbeschluss muss zu
Protokoll genommen und begründet werden. Die Begründung muss so detailliert und
konkret sein, dass das ausgeschlossene Mitglied die Möglichkeit hat, sich zu
verteidigen und den Ausschluss eventuell gerichtlich überprüfen zu lassen.
Wirksam wird der Ausschließungsbeschluss erst, wenn die entsprechende Erklärung
des Vorstands dem Mitglied zugeht.
Rechtsbehelfe gegen den
Ausschluss
Das Mitglied kann sich in jedem Fall rechtlich zur Wehr setzen. Es kann die
vereinsinternen Möglichkeiten nutzen oder staatliche Gerichte anrufen.
-
Vereinsinterne Rechtsbehelfe
In der Satzung können Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss festgelegt werden
(zum Beispiel Einlegen einer Berufung). Der vereinsinterne Rechtsbehelf muss
aber ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein.
-
Rechtsschutz gegen den
Vereinsausschluss
Der Ausschluss kann durch die Zivilgerichte nachgeprüft werden. Die Satzung
kann das nicht ausschließen. Eine solche Nachprüfung findet aber nur
eingeschränkt statt. Geprüft wird in der Regel nur, ob
- sich der Ausschluss auf Gesetz oder Satzung
stützt,
- die in der Satzung vorgeschriebenen
Verfahren eingehalten wurden,
- der Ausschluss nicht grob unangemessen oder
willkürlich war.
-
Schiedsgerichts- oder Ehrenordnung
Diese Überprüfungsmöglichkeit kann gemäß §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)
einem Schiedsgericht übertragen werden. Die Zuständigkeit und Organisation des
Schiedsgerichts müssen dann aber in der Satzung festgelegt werden. Wird das
Nachprüfungsverfahren in einer Schiedsgerichts- oder Ehrenordnung geregelt,
genügt das nur, wenn diese
- ausdrücklich zum Bestandteil der Satzung
erklärt und
- formell und materiell wie ein Teil der
Satzung behandelt wird (zum Beispiel durch Eintragung in das
Vereinsregister).
In der Regel muss das
ausgeschlossene Mitglied mit der Feststellungsklage die Unwirksamkeit des
Ausschließungsbeschlusses geltend machen. Grundsätzlich ist die Anrufung der
staatlichen Gerichte aber erst zulässig, wenn vereinsinterne Rechtsbehelfe
erfolglos waren.
Das ausgeschlossene Mitglied muss
darauf achten, dass es nicht zu spät Klage erhebt. Zwar ist die
Feststellungsklage nicht fristgebunden, das Klagerecht kann aber bei zu später
Klageerhebung verwirkt sein.
Die Vereinsmitglieder, die den
Ausschluss beantragt haben, können am Ausschlussverfahren und an der
Entscheidung über den Ausschluss mitwirken. Sie sind nicht etwa wegen
"Befangenheit" ausgeschlossen.
Zum Anfang
Scheitert eine Ehe, kann für
bestimmte Arbeitsleistungen unter Umständen später noch eine Entschädigung
verlangt werden.
Diese Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kam einem Mann zugute, der im Haus seiner
ehemaligen Schwiegereltern in großem Umfang Arbeitsleistungen zur Errichtung
einer Ehewohnung erbracht hatte. Hierdurch wurde der Wert des Hauses erheblich
gesteigert. Als kurz darauf die Ehe scheiterte und die Ehewohnung verlassen
wurde, verkauften die früheren Schwiegereltern das Haus. Da sie dabei die
Wertsteigerung des Hauses realisieren konnten, sprachen die Richter dem
ehemaligen Schwiegersohn einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für
den Wert seiner Leistungen zu (OLG Oldenburg, 15 U 19/07).
Zum Anfang
Für die Frage, ob ein Auszubildender
voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen "Beruf" auszuüben, ist allein
auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen.
Diese Klarstellung traf das
Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Fall eines Versicherungsnehmers, der von
seinem Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ)
forderte. Er sei den im Rahmen seiner der Ausbildung konkret ausgeübten
Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zu mehr als 50 Prozent nicht mehr
gewachsen. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde
zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Das OLG sah eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlungsklage
im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Bei der Berufsausbildung zum
Versicherungskaufmann sei entgegen der Ansicht des Versicherers der "zuletzt
ausgeübte Beruf" i.S.d. Bedingungen nicht der Status als Auszubildender, sondern
die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aus der Sicht des Auszubildenden, der
eine BUZ abschließt, verspreche der Versicherer typischerweise nicht nur Schutz
gegen den vollständigen Wegfall jeder Möglichkeit der Berufstätigkeit. Die
Versicherung umfasse gerade auch Schutz gegen den Wegfall der Möglichkeit, den
mit der begonnenen Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweg fortführen zu
können. Sonst wäre der Versicherungsschutz des Auszubildenden auf eine bloße
Erwerbsunfähigkeitsversicherung reduziert, ohne dass dies aus den Bedingungen in
hinreichend klarer Weise ersichtlich wäre. Gebe ein Auszubildender daher im
Antrag eine bestimmte Tätigkeit an und schließe der Versicherer auf dieser
Grundlage ab, sei die angegebene Tätigkeit ein Beruf i.S.d. der Bedingungen,
auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft ist. Hier erfolge eine -
zumindest stillschweigende - Ausdehnung des Berufsbegriffs i.S.d.
Versicherungsbedingungen (OLG Dresden, 4 W 618/07).
Zum Anfang
Ein Gebrauchtwagenhändler muss dem
Autokäufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der
Kunde kann vielmehr auch Aufklärung über das Ausmaß des Vorschadens erwarten.
Teilt ihm der Verkäufer nicht die ganze Wahrheit mit, kann er sogar die
Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.
Mit dieser Klarstellung bestätigte
das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg eine Entscheidung des Landgerichts (LG)
Coburg, mit der ein Autohaus zur Rücknahme des Gebrauchten und Rückzahlung des
Kaufpreises verurteilt wurde. Der Kläger hatte bei dem beklagten Autohaus einen
Pkw erworben. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde darauf hingewiesen, dass das
Fahrzeug nach einem leichten Unfallschaden in dem Autohaus repariert und dabei
die hintere Stoßstange ausgetauscht worden war. Wie sich nach dem Kauf
herausstellte, war das aber nicht einmal die halbe Wahrheit. Tatsächlich hatte
der Unfall zu einem Rahmenschaden geführt. Wegen der immer noch verzogenen
Karosserie war der Anbau von Originalteilen an den Pkw nicht möglich. Das
Autohaus meinte jedoch, durch die Bezeichnung des Autos als Unfallfahrzeug alles
Erforderlich getan zu haben und lehnte Ansprüche des Kunden kategorisch ab.
Zu Unrecht, wie es sich von den
Gerichten per Urteil ins Stammbuch schreiben lassen musste. Zwar hätten die
Parteien des Kaufvertrags eine Unfallbeteiligung des Pkw als vertragsgemäßen
Zustand vorausgesetzt. Von einem derart kapitalen Schaden sei aber nicht die
Rede gewesen. Außerdem habe der Käufer von einer einwandfreien Reparatur des
Fahrzeugs durch die Beklagte als Fachwerkstatt ausgehen dürfen. Der Rücktritt
des Klägers vom Kaufvertrag war daher wirksam, sodass das Autohaus ihm den
Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für inzwischen gefahrene 11.000
Kilometer (hier rund 1.500 EUR) zurückzahlen müsse (LG Coburg, 11 O 450/06; OLG
Bamberg, 6 U 18/07).
Zum Anfang
In einer
formularmäßigen Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug kann kein
uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall vorgesehen werden, dass der
Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen
nicht erfüllt.
Mit dieser
Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Kfz-Eigentümer recht. Dieser
hatte bei einem Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Durch Vermittlung des
Händlers hatte er bei einem Versicherer eine Reparaturkostengarantie für das
Fahrzeug abgeschlossen. Nach dem Formularvertrag bestand die Pflicht, Wartungs-,
Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen
oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Im Falle der Verletzung dieser
Obliegenheit sollte der Versicherer leistungsfrei sein. Als an dem Fahrzeug eine
beschädigte Kurbelwelle festgestellt wurde, hatte der Eigentümer das nach den
Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km
überschritten. Der Versicherer verweigerte daher die Übernahme der
Reparaturkosten.
Zu Unrecht -
entschied der BGH. Die Richter stellten zunächst fest, dass die streitige
Klausel über die Befreiung von der Leistungspflicht der gesetzlich vorgesehenen
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Grund sei,
dass die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen des
Versicherers einschränke. Im zweiten Schritt stellte der BGH die Unwirksamkeit
der Klausel fest. Sie benachteilige den Kfz-Eigentümer unangemessen. Der
Ausschluss der Leistungspflicht erfolge ohne Rücksicht darauf, ob die
Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich
geworden sei. Dem könne der Versicherer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er
zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche
Auseinandersetzungen führen müsse. Denn es sei ihm nicht verwehrt, die
Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch
könne er der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen
(BGH, VIII ZR 251/06).
Zum Anfang
Wenn neue
Mitglieder einem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen gewähren, darf der
Golfclub die Rückzahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass keine
Warteliste von Beitrittsinteressenten bestehe.
Diese
Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Ehepaars,
das 1994 in einen Golfclub eingetreten war. Beim Eintritt hatte es dem Club ein
zinsloses Darlehen von je 8.000 DM gewährt. Damit sollte der Erwerb und der
Ausbau der Golfanlage finanziert werden. Vertraglich war nicht nur vereinbart,
dass das Darlehen frühestens nach zehn Jahren und dem Austritt aus dem Golfclub
kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen nur gekündigt werden darf,
wenn der Golfclub eine Warteliste mit mindestens 20, an einem Clubeintritt
interessierte Personen führt und anstelle desjenigen Mitglieds, das sein
Darlehen kündigen möchte, ein neues Mitglied aufgenommen wird. Nachdem das
Ehepaar Anfang 2002 aus dem Golfclub ausgetreten war, kündigte es das Darlehen
und verlangte seine Rückzahlung. Der Golfclub verweigerte die Rückzahlung.
Das OLG
verurteilte den Golfclub nun zur Rückzahlung der Darlehensbeträge. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des
Darlehens allein mit dem Ablauf von zehn Jahren und dem zwischenzeitlichen
Clubaustritt des Ehepaars erfüllt seien. Die zusätzliche Einschränkung, wonach
die Rückzahlung des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten umfassenden
Warteliste abhängig sein soll, sei unwirksam. Sie benachteilige bei Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Clubmitglieder im Verhältnis zum Golfclub
unangemessen. Zwar sei das Interesse des Golfclubs anzuerkennen, sich im Falle
des Ausscheidens mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren
Kapitalabfluss zu schützen. Dieses Risiko werde aber bereits durch die
zehnjährige Laufzeit des Darlehens ausreichend gemindert. Der Golfclub könne
sich in dieser Zeit auf die mögliche Rückzahlung des unverzinslichen Kapitals
einstellen. Dagegen würden die Darlehensgeber in ihrer Dispositionsfreiheit
erheblich eingeschränkt. Sie könnten mangels Festlegung einer
Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzungen eines Aufnahmestopps keinerlei
Einfluss darauf nehmen, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt
eine Warteliste angelegt werde. Im Übrigen habe das seit den 90er Jahren
sinkende Interesse an Golfclubs dazu geführt, dass im Allgemeinen Aufnahmestopps
aufgehoben und eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst worden seien. Da das
Bestehen einer Warteliste als Kündigungsbedingung somit die vertragliche Pflicht
des Golfclubs zur Rückzahlung des Kapitals auf nicht absehbare Zeit ausschließe,
sei diese Kündigungsklausel in den Darlehensverträgen unwirksam (OLG Düsseldorf,
I-23 U 36/07).
Zum Anfang
Eine
Gemeindeverwaltung muss die Nutzung eines Wendehammers als Bolzplatz verhindern.
Das ist das
Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG)
Rheinland-Pfalz. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks in einem reinen
Wohngebiet, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wurde von den
anwohnenden Kindern als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schossen die
Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation. Aufgrund
mehrfacher Eingaben stellte die Gemeinde ein Schild "Ballspielen nicht erlaubt"
bzw. "kein Bolzplatz" auf. Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht
änderten, erhob der Eigentümer Klage.
Auf diese
Klage hin verpflichtete das OVG die Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen die
Lärmverursacher. Der Eigentümer sei durch die Nutzung des Wendehammers als
Bolzplatz von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das
vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels
für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen.
Außerdem sei das Anwesen weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das
Bauplanungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem
Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in
Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche
Art die Verbandsgemeinde einschreite, stehe zwar in ihrem Ermessen. Allerdings
sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer
vorzugehen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10789/07.OVG).
Zum Anfang
Privatflugzeugführer, die ihre Lizenz behalten wollen, müssen es hinnehmen, dass
ihre Zuverlässigkeit behördlich überprüft wird.
Das ergibt
sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg. Der
Kläger des Verfahrens war Inhaber einer Private Pilot Licence Aeroplane (PPL-A).
Er hatte sich trotz wiederholter Aufforderungen geweigert, einen Antrag auf die
seit 2005 gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen und
dadurch die Überprüfung einzuleiten. Daraufhin hatte die beklagte Behörde die
Lizenz widerrufen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er berief
sich u.a. darauf, seine fliegerische Vergangenheit biete keinen Anlass für die
Überprüfung, die im Übrigen Piloten mit ausländischen Lizenzen nicht erfasse.
Das VG folgte
seinen Argumenten jedoch nicht und führte aus: Gegen die maßgeblichen
Neuregelungen im Luftsicherheitsgesetz, die das Bundesverfassungsgericht bislang
nicht abschließend beurteilt habe, bestünden keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen.
Grundrechte der betroffenen Privatflugzeugführer würden durch die vorgesehene
Überprüfung nicht verletzt. Sie sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. Dem
Sicherheitsbedürfnis im Luftverkehr komme eine überragende Bedeutung zu. Die
Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung auf Privatpiloten solle Sicherheitslücken
schließen und einen besseren Schutz auch für Kleinflughäfen und die allgemeine
Luftfahrt sicherstellen. Die Überprüfungen seien geeignet, diese Ziele zu
fördern, auch wenn mögliche Gefährdungen nicht vollständig ausgeräumt werden
könnten. Die persönlichen Daten des Privatflugzeugführers würden zudem nicht
zwangsweise oder gar verdeckt erhoben. Dem Betroffenen verbleibe vielmehr die
eigene Entscheidung, ob er seine Freizeitbetätigung über die mit der Erhebung
personenbezogener Daten einhergehenden Beeinträchtigungen stelle oder nicht (VG
Arnsberg, 7 K 2608/06).
Zum Anfang
Der Reisende kann auch nach Ablauf
der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
gegen den Reiseveranstalter noch Schadenersatzansprüche aus Reisemängeln
erheben, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert war.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden. Im Urteilsfall hatte eine Urlauberin in einem Ferienklub eine
Animationsveranstaltung besucht. Die Animateurin bot einem Kind folgende Wette
an: "Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene
Schuhe einzusammeln?" Darauf begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu
werfen. Dabei traf ein Schuh die in der ersten Reihe sitzende Urlauberin am
Hinterkopf. Nach ihrer Rückkehr von der Reise diagnostizierte der Hausarzt
zunächst eine Gehirnerschütterung. Einige Monate später traten bei der
Urlauberin Kopfschmerzattacken und Sprach- und Koordinierungsstörungen auf. Im
Krankenhaus wurde ein Schädel-/Hirntrauma festgestellt, das ein symptomatisches
fokales Anfallsleiden ausgelöst hat, aus der sich eine bleibende Epilepsie
entwickeln konnte. Lange nach Ablauf der einmonatigen Frist nahm die Urlauberin
den Reiseveranstalter in Anspruch. Mit Recht, so der BGH. Er hat ein Verschulden
der Urlauberin an dem Fristversäumnis abgelehnt, weil diese, solange sie an eine
harmlose Gehirnerschütterung glauben konnte, auf die Anmeldung von Ansprüchen
verzichten durfte (BGH, X ZR 87/06).
Hinweis:
Grundsätzlich müssen Schadenersatzansprüche aus Reisemängeln innerhalb eines
Monats geltend gemacht werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher
wichtig.
Zum Anfang
Zeigt ein äußerlich vitaler Baum
keine Merkmale, die auf ein gesteigertes Risiko bei der Standfestigkeit
hinweisen, rechtfertigt die allgemeine, jedem Baum innewohnende Gefahr, bei
orkanartigen Stürmen umzustürzen, nicht den Anspruch auf Beseitigung bzw.
Rückschnitt des Baums.
Dies musste sich ein
Grundstückseigentümer sagen lassen, der seinen Nachbarn auf Rückschnitt bzw.
Beseitigung der an der Grundstücksgrenze stehenden, ca. 15 bis 20 Meter hohen
Fichten verklagt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sah keinen
rechtlichen Anspruch für eine Beseitigung der Bäume. Da diese bereits seit über
30 Jahren an der Grundstücksgrenze stünden, sei der Beseitigungsanspruch wegen
des nicht ausreichenden Grenzabstands wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Auch sei
der Grundstückseigentümer keinen ungewöhnlich schweren und nicht mehr
hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, die eine Beseitigung der Fichten
erfordern würden. Zwar bestehe bei einem Sturm der Windstärke 8 die Gefahr, dass
die Fichten umstürzen könnten. Das Sachverständigengutachten habe jedoch
ergeben, dass jeder Baum bei Windstärke 8 umfallen könne. Da eine über das
normale Maß hinausgehende Umsturzgefahr damit nicht vorliege, bestehe auch aus
diesem Grund kein Beseitigungsanspruch (OLG Saarbrücken, 8 U 77/06-19).
Zum Anfang
Ausnahmsweise kann ein
Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag ausgeschlossen sein, selbst wenn ein
unbehebbarer Mangel vorliegt.
Das ist nach Ansicht des
Kammergerichts (KG) der Fall, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen,
geringfügigen Mangel handelt. Die Richter trafen ihre Entscheidung in einem
Fall, in dem Käufer und Verkäufer einer Einbauküche über die Rückabwicklung des
Kaufvertrags stritten. Der Käufer hatte bemängelt, dass bei frontaler
Beleuchtung und intensiver Betrachtung eine leicht wahrnehmbare wellige und
geringfügig schimmernde Schattierung an der hochglänzenden Küchenfront zu sehen
sei.
Dies berechtige ihn nach der
Entscheidung des KG jedoch nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die
Pflichtverletzung des Verkäufers sei nur unerheblich. Der Sachverständige habe
die Stelle trotz intensiver Suche kaum finden können. Gleichwohl sei der Käufer
jedoch nicht rechtlos gestellt. Er könne eine Minderung des Kaufpreises
verlangen. Da es sich lediglich um eine geringfügige ästhetische
Beeinträchtigung handele, sei der Minderwert auf fünf Prozent des Kaufpreises
festzusetzen (KG, 27 U 133/06).
Zum Anfang
Eine Fitnessklubmitgliedschaft kann
vom Kunden regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der
Kunde so schwer und dauerhaft erkrankt ist, dass ihm die Ausübung von
Fitness-Sport bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit praktisch unmöglich
wird.
Auf diesen Grundsatz wies das
Amtsgericht (AG) Hamburg in einer aktuellen Entscheidung hin. Allerdings könne
es hiervon auch Ausnahmen geben. So könne sich der Kunde nicht auf eine solche
Erkrankung berufen, wenn ihm die Erkrankung bereits vor Abschluss des Vertrags
bekannt war. Das gelte auch in dem Fall, dass erst eine graduelle
Verschlimmerung der Symptome nach Vertragsschluss dazu geführt habe, dass ihm
die Ausübung von Fitness-Sport praktisch unmöglich werde (AG Hamburg, 509 C
117/07).
Zum Anfang
Die Eigentümerin eines Grundstücks
muss das Betreten und die Benutzung ihres Grundstücks dulden, wenn dies zur
Durchführung zweckmäßiger Straßenunterhaltungsmaßnahmen - hier zur Sanierung der
Stützmauer einer Ortsstraße - erforderlich ist.
Dies geht aus einem Urteil des
Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Auslöser für den Streit war eine auf
dem Grundstück der Klägerin stehende Mauer. Diese diente dem Zweck, eine mehrere
Meter über dem Niveau des Grundstücks liegende Ortsstraße abzustützen. Nachdem
die Stützmauer Risse aufwies, befürchtete die Ortsgemeinde nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens einen Mauereinsturz. Sie sah sich deshalb gezwungen,
die Stützmauer mit stahlarmiertem Beton zu verstärken. Die Eigentümerin weigerte
sich, das hierfür erforderliche Betreten ihres Grundstücks zu erlauben. Sie
wandte ein, durch die angestrebte Baumaßnahme solle die Ortsstraße zur
Erschließung eines geplanten Neubaugebiets ausgebaut werden. Die behauptete
Einsturzgefahr könne abgewendet werden, indem die Nutzlast der Ortsstraße durch
eine Änderung der Verkehrsführung begrenzt werde. Schließlich befürchtete sie,
später für die Kosten der Mauersanierung in Anspruch genommen zu werden.
Die Ortsgemeinde klagte gegen die
Frau und bekam vom VG Recht. Aus dem sogenannten "Hammerschlags- und
Leiterrecht" des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes folge der Anspruch
der Ortsgemeinde darauf, das Grundstück der Klägerin zum Zwecke der Unterhaltung
der angrenzenden Ortsstraße zu betreten. Dabei sei es letztlich egal, ob die
Arbeiten wegen Einsturzgefahr der Stützmauer oder zur Erhöhung ihrer Tragkraft
im Hinblick auf ein geplantes Neubaugebiet erforderlich seien. Entscheidend sei
nur, dass die Benutzung des Nachbargrundstücks zur Durchführung einer
zweckmäßigen Baumaßnahme an der zur Straße gehörenden Stützmauer geboten sei. Ob
die Kosten hierfür letztlich auf die Anlieger abgewälzt werden könnten, werde
erst geklärt, wenn ein Ausbau- oder Erschließungsbeitrag später tatsächlich
erhoben werde sollte (VG Neustadt, 4 K 819/07.NW).
Zum Anfang
|