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Juni 2008:
Mai 2008:
April 2008:
März 2008:
Februar 2008:
Januar 2008:
Dezember 2007:
November 2007:
Zum Anfang
Der Deutsche Bundestag hat das
"Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls" beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz
vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können. Die
Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der
insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe
angehörten. Aus dem Abschlussbericht dieser Experten ergibt sich, dass
Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdungen häufig viel zu spät angerufen werden
- so spät, dass die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die Sorge
entziehen können. Wird das Familiengericht dagegen frühzeitig angerufen, kann
den Familien durch andere Maßnahmen geholfen werden, damit Kinder nicht von
ihren Eltern getrennt werden müssen.
Ziel des neuen Gesetzes ist, dass
die Familiengerichte rechtzeitig eingreifen. Es erlaubt den Familiengerichten,
frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche
Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung ihrer Elternkompetenz erforderlich
sind.
Das neue Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen:
-
Abbau von "Tatbestandshürden"
für die Anrufung der Familiengerichte
Nach dem noch geltenden Recht kann das Familiengericht in die elterliche Sorge
nur eingreifen, wenn die Eltern durch ein Fehlverhalten - nämlich durch
missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des
Kindes oder durch unverschuldetes Versagen - das Wohl ihres Kindes gefährden
und nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Ein solches
Fehlverhalten der Eltern - "sog. Erziehungsversagen" - ist jedoch in der
Praxis häufig schwer nachzuweisen.
Künftig kann das Familiengericht
tätig werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern diese
Gefahr nicht abwenden wollen oder können. Ein darüber hinausgehendes
Erziehungsversagen muss nicht mehr nachgewiesen werden. Die Vorschrift soll
damit auf die maßgeblichen Voraussetzungen für den Eingriff zum Schutz des
Kindes beschränkt werden. Ziel der Änderung ist es dagegen nicht, die
Eingriffsschwelle der Gefährdung des Kindeswohls zu senken und damit die
Grenze zwischen staatlichem Wächteramt und Elternrecht zu verschieben.
Beispiel: Fällt ein Kind durch
erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären
sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind,
so kann das Merkmal des "elterlichen Erziehungsversagens" und der ursächliche
Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung
schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene
gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Aufgrund der gesetzlichen
Änderung ist für den familiengerichtlichen Eingriff allein entscheidend, dass
eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die die Eltern nicht abwenden können oder
wollen.
-
Konkretisierung der möglichen
Rechtsfolgen
In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht die
Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Diese
offene Formulierung bietet den Familiengerichten vielfältige
Gestaltungsmöglichkeiten. Leider werden die bestehenden Möglichkeiten bislang
nicht in ausreichendem Umfang genutzt.
Aus diesem Grund führt das neue
Gesetz einen beispielhaften Maßnahmenkatalog ein, der die vielfältigen
Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts verdeutlichen soll. Hierdurch wird
klargestellt, dass das Familiengericht auch Maßnahmen unterhalb eines
Sorgerechtsentzugs anordnen kann. Auf diese Weise können die Jugendämter
ermutigt werden, die Familiengerichte frühzeitiger anzurufen. Das Gericht kann
die Eltern dann zum Beispiel verpflichten, Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe - wie etwa eine Erziehungsberatung oder ein Anti-Gewalt-Training -
in Anspruch zu nehmen. Es kann die Eltern aber auch konkret anweisen, für ihr
Kind einen Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen oder für den regelmäßigen
Schulbesuch des Kindes zu sorgen.
-
Erörterung der
Kindeswohlgefährdung
Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen
Kindesschutzverfahrens die "Erörterung der Kindeswohlgefährdung" ein. Danach
soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und ggf. auch
mit dem Kind mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet
werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein wirksames
Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen.
Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage
vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der
Jugendhilfe annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (z.
B. den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche Erörterung ist zwar
schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in der Praxis wenig
genutzt.
-
Erörterung der
Kindeswohlgefährdung
Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen
Kindesschutzverfahrens die "Erörterung der Kindeswohlgefährdung" ein. Danach
soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und ggf. auch
mit dem Kind mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet
werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein wirksames
Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen.
Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage
vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der
Jugendhilfe annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (z.
B. den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche Erörterung ist zwar
schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in der Praxis wenig
genutzt.
Beispiel: Machen die Eltern vor
Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das Gericht
diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach noch geltender Rechtslage
das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die
Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne
Weiteres. Durch die Einführung der gerichtlichen Überprüfungspflicht wird im
Interesse des Kindes gewährleistet, dass sich das Gericht noch einmal mit dem
Fall befasst.
-
Schnellere Gerichtsverfahren
Das beschlossene Gesetz sieht ein umfassendes Vorrang- und
Beschleunigungsgebot für Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls und für
Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe
des Kindes betreffen, vor. Damit wird eine Änderung der FGG-Reform
vorweggenommen. Gerade in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ist eine
zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich. Das Gericht
muss binnen eines Monats einen ersten Erörterungstermin ansetzen. Zudem muss
das Gericht in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls unverzüglich nach
Verfahrenseinleitung Eilmaßnahmen prüfen.
Besserer Schutz auch im Vorfeld des
gerichtlichen Verfahrens
Die Jugendämter sollen prüfen, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt, wenn
Eltern trotz Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind
teilnehmen. Diese Untersuchungen - auch bekannt als U1 bis U9 - sind ein seit
1971 erfolgreich eingesetztes Instrument zur Früherkennung von Krankheiten, die
die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Sie können
außerdem helfen, schwere Formen der Kindesvernachlässigung oder
Kindesmisshandlung aufzudecken. Die ganz überwiegende Mehrheit der Eltern
kümmert sich verantwortungsvoll und gut um ihre Kinder. Nehmen Eltern nicht an
einer Früherkennungsuntersuchung teil, kann dies viele verschiedene Gründe
haben. Daraus allein ergibt sich noch kein konkreter Hinweis auf eine Gefährdung
des Kindeswohls. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, die für eine
Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes sprechen, muss das Jugendamt dies
überprüfen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Familie dem Jugendamt bereits
als Risikofamilie bekannt ist.
Zum Anfang
Nach der Trennung der Parteien ist
der Vorteil mietfreien Wohnens zumindest regelmäßig nur noch in dem Umfang zu
berücksichtigen, wie es sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der
Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt.
Dabei müsse nach einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Mietzins abgestellt werden, den er auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechend
kleinere Wohnung zahlen müsste. Sei die Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein
Scheidungsantrag rechtshängig sei oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen
Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt hätten, seien solche Ausnahmen von der
grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt.
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass von dem Vorteil mietfreien Wohnens
grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen seien.
Der Eigentümer lebe nur in Höhe der Differenz günstiger als ein Mieter. Der
Tilgungsanteil der Kreditraten könne aber dann nicht mehr berücksichtigt werden,
wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden
Vermögensbildung profitiere und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten
des Unterhaltsberechtigten stattfinde, wie es im Fall des gesetzlichen
Güterstands ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall sei (BGH, XII ZR
22/06).
Zum Anfang
Der Unterhaltspflichtige muss keinen
Ausbildungsunterhalt leisten, wenn keine planvolle und zielstrebige Aufnahme
einer Ausbildung beim Unterhaltsberechtigten erkennbar ist.
Das musste sich ein 26-jähriger vom
Oberlandesgericht (OLG) Schleswig sagen lassen, als er seine Eltern auf
Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen wollte. Die Richter wiesen bereits
seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Klage keine
Aussicht auf Erfolg habe.
Grundsätzlich habe der
Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, seiner
Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung.
Dieser Anspruch sei jedoch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der
Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung
stehe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit
Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit
aufzunehmen und zu beenden. Zwar müsse der Verpflichtete nach Treu und Glauben
Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes
leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen seien. Verletze dieses aber
nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig
aufzunehmen und durchzuführen, büße es seinen Unterhaltsanspruch ein. Es müsse
sich dann darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit
selbst zu verdienen. Ein solches zielstrebiges Angehen der Ausbildung sei im
vorliegenden Fall nicht zu erkennen gewesen. Der Unterhaltsberechtigte hatte
nach seinem Abitur zunächst Zivildienst geleistet und sodann vier Semester
studiert. Dann hatte er das Studium der Informations- und Elektrotechnik
abgebrochen. Anschließend hatte er sich arbeitssuchend gemeldet und zwei Jahre
lang ergebnislos "diverse" Bewerbungen geschrieben sowie über das Arbeitsamt
"diverse" Fortbildungen gemacht. Anschließend arbeitete er ein Jahr lang
ehrenamtlich in einem Kinderhort. Nunmehr besucht er eine berufsbildende Schule
mit der Absicht, Erzieher zu werden (OLG Schleswig, 15 WF 225/07).
Zum Anfang
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz
zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten
Am 1. April ist das "Gesetz zur Klärung der
Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten. Damit ist es
nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der
Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für
eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen,
ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es
abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses
Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist
verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG hat weitergehend herausgestellt, dass
es keine Lösung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen
Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten
Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den
Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen
schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.
Das neue Gesetz soll daher ein einfaches
Verfahren anbieten, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen
gewahrt bleiben. Zwar konnte die Frage der Abstammung auch bislang schon
problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle
Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der
Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die
Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Diese musste innerhalb einer Frist von zwei
Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben
werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte die Abstammung zwar geklärt
werden - stellte sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der
biologische Vater war, wurde damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen
Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die
Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne
Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu
müssen. Um dieses Problem zu vermeiden soll mit dem neuen Gesetz die Klärung der
Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert
werden.
Es wird somit ab sofort zwei Verfahren geben:
1. Anspruch auf Klärung der Abstammung
Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden
Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die
Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die
Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren
Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen. Willigen die
anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre
Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen
(besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das
Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht
ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt
durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine
Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines
Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend
verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser,
kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des
Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines
oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann
Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch
weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen
eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am
Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit
ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn
ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft
innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Anfechtungsfrist wird allerdings
gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998
geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass
seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Der Ehemann hat
nach dem Gesetz nun zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist
läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen -
also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären,
wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine
rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht
also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni
2009 wieder bis Juni 2011.
Zum Anfang
Kindesunterhalt: Kosten für
ganztägigen Kindergartenbesuch sind anteiliger Mehrbedarf
Der Beitrag für den ganztägigen
Kindergartenbesuch begründet einen Mehrbedarf des Kindes, für den der
barunterhaltspflichtige Elternteil anteilig aufzukommen hat.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof
(BGH) im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters. Er hatte sich durch
Jugendamtsurkunde verpflichtet, seiner unehelichen Tochter monatlichen Unterhalt
in Höhe von 100 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.
Die Tochter, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten.
Sie macht einen Anspruch auf Mehrbedarf (d.h. einen über den titulierten
laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf) in Höhe des Kindergartenbeitrags von
etwa 90 EUR monatlich geltend.
Der BGH hat die Klageabweisung aufgehoben. Im
Gegensatz zur vorherigen Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Richter
der Ansicht, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf
eines Kindes zu rechnen seien. Sie würden auch grundsätzlich keine
berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich
sei insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder
ganztags erfolge, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen
hierfür seien deshalb zum Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, der auch die
Kosten der Erziehung umfasst. Allerdings würden die Kindergartenkosten nicht in
vollem Umfang einen Mehrbedarf begründen. Würden sie für den halbtägigen Besuch
anfallen, der heutzutage die Regel ist, seien sie grundsätzlich im laufenden
Kindesunterhalt enthalten. Demgegenüber würden nur die Kosten einen Mehrbedarf
darstellen, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen.
Im Übrigen müsse für diesen Mehrbedarf nicht nur der barunterhaltspflichtige
Elternteil allein aufkommen. Vielmehr treffe die Zahlungspflicht beide Eltern
anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Diese müsse nun das
Oberlandesgericht ermitteln, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde (BGH,
XII ZR 150/05).
Zum Anfang
Unterhalt: Keine Befristung
nachehelichen Unterhalts bei drohender Gesundheitsverschlechterung des
Unterhaltsberechtigten
Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der
ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und
drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von
einer Befristung des Unterhalts abgesehen werden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg
in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute hin. Im
Scheidungsurteil der kinderlosen Eheleute war der Mann verurteilt worden, der
Frau befristet für fünf Jahre nachehelichen Unterhalt von monatlich 156 EUR zu
zahlen. Die Frau verlangt nun eine unbefristete Unterhaltszahlung, da sie
krankheitsbedingt nicht mehr als 25 Stunden wöchentlich arbeiten könne.
Die Richter machten deutlich, dass seit dem
1.1.2008 sämtliche Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten herabgesetzt
und/oder zeitlich begrenzt werden könnten. Voraussetzung sei aber, dass ein
zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Dabei müsse insbesondere
berücksichtigt werden, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche
Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Im vorliegenden Fall sei die Begrenzung auf fünf
Jahre grundsätzlich zutreffend. Nachteile habe die Frau durch die Ehe nicht
erlitten. Sie sei immer berufstätig gewesen, Kinder seien aus der Ehe nicht
hervorgegangen. Allerdings komme der Dauer der Ehe von über 20 Jahren und der
Erkrankung der Frau besondere Bedeutung zu. Wegen der Gefahr einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands müsse die Frau mit weiteren beruflichen
Einschränkungen rechnen. Diese Verschlechterung könnte gerade eintreten, wenn
ein zeitlich begrenzter Unterhalt auslaufe. Es erschien dem OLG daher
angemessen, die nacheheliche Solidarität gerade im Fall einer Verschlechterung
zum Tragen kommen zu lassen. Vorliegend habe sich nämlich der aktuelle
Gesundheitszustand der Frau nicht erst jüngst, sondern bereits während der lange
dauernden Ehe entwickelt (OLG Nürnberg, 10 UF 1205/07).
Zum Anfang
Erbrecht: Testament mit
herausgeschnittenem Text
Wird ein Erbscheinsantrag auf ein Testament
gestützt, das ersichtlich unvollständig ist, da aus der Urkunde ein Teil des
Texts herausgeschnitten wurde, ist zu prüfen, ob sich der fehlende Teil
rekonstruieren lässt. Der fehlende Textbestandteil ist nur unerheblich, wenn
sich feststellen lässt, dass der Teil vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung
ausgeschnitten wurde. Nur dann ist regelmäßig von einem teilweisen Widerruf
auszugehen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht
(OLG) Hamm im Fall zweier Geschwister. Diese hatten nach dem Tod ihrer Tante bei
Gericht einen Erbschein beantragt, der sie jeweils zur Hälfte als Erben
ausweisen sollte. Dazu hatten sie ein handschriftliches Testament der Tante
vorgelegt. Dieses war jedoch teilweise unvollständig. Im Umfang von etwas mehr
als einer Zeile war ein Teil des Blatts herausgeschnitten.
Das OLG wies den Erbscheinsantrag ab. Zwar liege
ein formwirksames Testament vor. Die Richter hielten es jedoch für zweifelhaft,
dass die beiden Geschwister zu alleinigen Erben eingesetzt wurden. Wegen der
Ausschneidung sei es nämlich unklar, ob der Text des Testaments in seinem
jetzigen Zustand den tatsächlichen Willen der Tante vollständig und zutreffend
wiedergebe. So sei es möglich, dass der ausgeschnittene Teil die Erbenstellung
der Geschwister eingeschränkt oder einen weiteren Erben enthalten habe. Auch sei
unklar, wer den Text ausgeschnitten habe. Diese Zweifel seien nur irrelevant,
wenn nachweislich der Erblasser oder eine vom ihm beauftragte Person die
Ausschneidung vorgenommen habe. Dies hätten die beiden Geschwister aber nicht
nachweisen können (OLG Hamm, 15 W 331/06).
Zum Anfang
Bei der Bemessung eines Wohnvorteils
des unterhaltspflichtigen Ehegatten muss darauf geachtet werden, dass keine
einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten betrieben wird.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Parteien waren je zur Hälfte
Miteigentümer eines Reihenendhauses. Als sich die Parteien trennten, verkaufte
die Frau ihren Miteigentumsanteil an den unterhaltspflichtigen Ehemann. Dieser
bewohnte das Haus nunmehr alleine. Bei der Berechnung des Unterhalts kam es zum
Streit, inwieweit der Wohnvorteil des Hauses zu berücksichtigen sei.
Der BGH erläuterte, dass von dem
Vorteil mietfreien Wohnens zwar grundsätzlich die durch den Eigentumserwerb
entstandenen Kosten abzusetzen seien. Das folge daraus, dass der Eigentümer nur
in Höhe der Differenz günstiger lebe als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der
Kreditraten des Unterhaltsschuldners könne aber nicht mehr einkommensmindernd
berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von
einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiere und
anderenfalls eine einseitige Vermögensbildung zulasten des
Unterhaltsberechtigten vorläge. Allerdings könne ein Teil der Tilgung als
zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden. Dies betreffe beim
Ehegattenunterhalt einen Betrag bis zur Höhe von 4 Prozent des Bruttoeinkommens
(BGH, XII ZR 22/06).
Zum Anfang
Eine Umschulung entbindet den
Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Obliegenheit, sich auf dem freien
Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen.
Das musste sich ein
unterhaltspflichtiger Vater vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen
lassen. Er war von seinen minderjährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch
genommen worden. Demgegenüber wandte er ein, dass er sich in einer von der
Arbeitsagentur bewilligten Umschulung befinde und leistungsunfähig sei.
Dies hielt das OLG nicht für
ausreichend. Die Bewilligung einer Umschulung durch die Arbeitsagentur sei nach
Ansicht der Richter nur ein Indiz dafür, dass der Unterhaltsschuldner in seine
bisherige Tätigkeit bzw. seinen erlernten Beruf nicht mehr zu vermitteln sei.
Die Umschulung allein entbinde ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, sich um
eine Anstellung zu bemühen. Hinzu trete, dass gegenüber Minderjährigen und ihnen
gleichgestellten volljährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit
bestehe. Es müsse daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der
Unterhaltspflichtige neben seiner Umschulungsmaßnahme Nebentätigkeiten
verrichten könne, wie z.B. das Austragen von Zeitschriften. U.U. könne von ihm
gefordert werden, dass er sich trotz Umschulung weiterhin um einen Arbeitsplatz
bewerbe (OLG Brandenburg, 10 WF 139/07).
Zum Anfang
Die Kosten für eine längere
kieferorthopädische Behandlung sind Sonderbedarf und müssen nicht von der
normalen Unterhaltsleistung bestritten werden.
Das musste sich der Vater eines
12-jährigen Jungen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle sagen lassen. Er stritt
mit seiner geschiedenen Frau um die Kosten einer längeren kieferorthopädischen
Behandlung des Sohnes. Dieser lebte bei seiner Mutter und erhielt vom Vater
laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 360 EUR. Für die Kosten der
anstehenden Behandlung von knapp 4.000 EUR hatte die Mutter eine private
Zusatz-Krankenversicherung abgeschlossen, die jedoch nur etwa die Hälfte der
entstehenden Kosten übernahm. Mit der Klage verlangte die Mutter eine hälftige
Beteiligung des Vaters an den restlichen Kosten. Der Vater lehnte dies ab. Er
vertrat die Auffassung, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung müssten
von seiner normalen Unterhaltsleistung bestritten werden.
Das sahen die Gerichte anders. Schon
das Amtsgericht Hannover verurteilte den Vater in erster Instanz zur Zahlung.
Seine Berufung wurde nun vom OLG zurückgewiesen. Die Richter sahen die Kosten
der Behandlung als sogenannten Sonderbedarf an. Diesen könne das Kind zusätzlich
zum normalen Unterhaltsbedarf verlangen. Die Kosten seien nicht nur - gemessen
am laufenden Unterhalt - außergewöhnlich hoch. Sie würden auch unregelmäßig
anfallen. Der vom Arzt vorgelegte Kostenplan sei letztlich unverbindlich. Weder
der genaue Gesamtumfang noch der Anfall der Kosten innerhalb des
Behandlungszeitraums seien verlässlich vorhersehbar. Schließlich könnten aus dem
laufenden Unterhalt auch keine ausreichenden Rücklagen gebildet werden. Da beide
Eltern über Erwerbseinkommen verfügen, müssten sie je zur Hälfte für den
Sonderbedarf aufkommen (OLG Celle, 10 UF 166/07).
Zum Anfang
Sind die Eltern eines Kindes
geschieden, kommt es oft zu Unstimmigkeiten über den Namen des Kindes. Ist z.B.
die Mutter neu verheiratet, kann das Kind den neuen Ehenamen der Mutter nur
annehmen (Einbenennung), wenn dies für das Kindeswohl unabdingbar notwendig ist.
Diese Klarstellung traf das
Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Streitfall. Das Kind lebte
bei seiner wiederverheirateten Mutter, ein Kontakt zum leiblichen Vater bestand
nicht. Die Mutter wollte, dass das Kind ihren neuen Nachnamen erhielt. Zur
Begründung führte sie den ausdrücklichen Wunsch des Kindes an. Außerdem bereite
die Namensungleichheit dem Kind Leiden. Dies äußere sich u.a. in einer
deutlichen Verschlechterung der Asthmaerkrankung des Kindes. Die Einbenennung
sei deshalb aus gesundheitlichen Gründen notwendig. Der leibliche Vater verwies
dagegen auf sein Interesse, denselben Nachnamen als einzige verbliebene
Verbindung zu seiner Tochter beibehalten zu wissen.
Die Richter machten deutlich, dass
eine Einbenennung gegen den Willen des einen Elternteil nur unter sehr strengen
Voraussetzungen möglich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit für
das Kindeswohl allein würden nicht ausreichen. Die Einbenennung müsse vielmehr
für das Kindeswohl unabdingbar notwendig, also unerlässlich sein, um konkret
drohende Schäden vom Kindeswohl abzuwenden. Im vorliegenden Fall seien diese
strengen Kriterien erfüllt. Nach dem Sachverständigengutachten stehe fest, dass
sich die asthmatische Erkrankung seit der Namensungleichheit zwischen der
Stieffamilie und dem Kind nachweislich entscheidend verschlechtert habe. Die
Atemnotanfälle würden erheblich häufiger und intensiver auftreten. Es müsse
daher eine zuvor nicht erforderliche Dauermedikation erfolgen. Das
Sachverständigengutachten gehe weiterhin davon aus, dass sich bei
Namensgleichheit von Kind und Mutter eine Besserung des Krankheitsbildes ergebe.
Möglicherweise könne dann auch auf Medikamente verzichtet werden. Zum Schutz des
überwiegenden Rechtsguts der körperlichen Integrität des betroffenen Kindes
müsse daher ausnahmsweise das grundsätzlich beachtliche Interesse des Vaters an
der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Nachnamens zurücktreten (OLG Hamm, 10 UF
112/07).
Zum Anfang
Einkommen, das aus einem dem
unterhaltspflichtigen Ehegatten für ein behindertes Kind gewährten
Steuerfreibetrag stammt (sog. Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der Ermittlung
des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau nicht zu berücksichtigen.
Diese Klarstellung traf das
Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars. Die Frau
wollte bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs zu ihren Gunsten einen
Steuerfreibetrag des Mannes berücksichtigt wissen. Dieser wurde wegen der
Behinderung des gemeinsamen Kindes gewährt.
Das OLG ließ diesen Freibetrag
jedoch nicht in die Berechnung einfließen. Die Frau könne deshalb keine höhere
Unterhaltszahlung verlangen. Zum einen handele es sich hier formell nicht um
einen Freibetrag des Unterhaltspflichtigen. Der Freibetrag stehe vielmehr dem
Kind zu. Er werde erst auf Antrag auf einen bzw. beide Elternteile übertragen.
Zum anderen sei der Freibetrag wie Kindergeld zu behandeln. Er dürfe daher nicht
wie sonstiges Einkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden.
Anderenfalls würde seine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eine
entlastende Leistung in ihr Gegenteil verkehrt (OLG Hamm, 3 UF 338/06).
Zum Anfang
Einen minderjährigen Schüler kann in
Zeiten, in denen er nicht zur Schule geht und keine Ausbildung absolviert,
grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit treffen. Ihm ist dann eine
Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, um damit seinen Unterhalt zumindest teilweise zu
decken.
Das musste sich eine 16-jährige
sagen lassen, die nach ihrem Schulabschluss im Februar auf den Beginn ihres
Ausbildungsverhältnisses im August wartete. Zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit
in diesem Zeitraum war sie nicht bereit. Ihr unterhaltspflichtiger Vater wollte
daher seine monatliche Unterhaltszahlung kürzen.
Hierzu sei er nach Ansicht des
Oberlandesgerichts (OLG) Rostock auch berechtigt. Nach Ansicht der Richter habe
sich in dem betreffenden Zeitraum die Bedürftigkeit der Tochter verändert. Sie
habe zwar keine Einkünfte. Sie müsse sich aber so behandeln lassen, als hätte
sie Einkünfte erzielt. Der Grund hierfür sei, dass sie ihre Erwerbsobliegenheit
verletzt habe. Auch Minderjährige hätten die Pflicht zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, solange sie nicht zur Schule gingen und keine Ausbildung
absolvieren würden. Zumindest gelte das für eine Teilzeittätigkeit von ca. 10
Stunden pro Woche. Dem stünden auch keine schutzbedürftigen Belange des
Minderjährigen entgegen. Die Richter wiesen vielmehr darauf hin, dass es für die
Entwicklung der Tochter förderlich sei, wenn sie zu ihrem eigenen
Lebensunterhalt beitrage (OLG Rostock, 10 WF 103/06).
Hinweis: Solange der
Unterhaltspflichtige noch zur Schule geht, kann von ihm keine Nebentätigkeit
erwartet werden.
Zum Anfang
Bei der Beantragung eines
Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge.
Nach einer aktuellen Entscheidung
des Oberlandsgerichts (OLG) Bremen ist daher die Zustimmung des anderen
Elternteils nicht erforderlich. Das gilt auch in den Fällen, in denen dieser
ebenfalls sorgeberechtigt ist. Auch wenn der Besitz eines Ausweises für ein Kind
von erheblicher Bedeutung sei, bleibe der Antrag dafür eine bloße Formalie. Sie
gehöre zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Für solche Angelegenheiten
habe nach dem Gesetz der Elternteil, bei dem das Kind lebe, die alleinige
Entscheidungsbefugnis (OLG Bremen, 5 UF 34/06).
Zum Anfang
In kindschaftsrechtlichen
Eilverfahren müssen Eingriffe in das elterliche Sorgerecht in einer
einzelfallbezogenen Abwägung in besonderem Maße dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot Rechnung tragen.
Hierauf wies das Saarländische
Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter machten deutlich, dass eine Trennung
des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil in derartigen Verfahren nur
erfolgen dürfe, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreiche, dass das
Kind in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet
sei. Der Gefahr dürfe nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche
Hilfen, begegnet werden können (Saarländisches OLG, 9 WF 90/07).
Zum Anfang
Der Bundestag
hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen
Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die
Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine
sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.
Mit dem
Gesetz soll verhindert werden, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland
durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen
Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltsstatus zu
verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, seien
nicht im Interesse der vielen "echten" binationalen Familien. Daher solle ein
geordnetes Verfahren geschaffen werden, um den Missbrauch aufdecken zu können.
Beispiel:
Eine alleinerziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in
Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit
Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also
Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit
deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn
anerkennt. Weder die Mutter noch der "frischgebackene Vater" haben ein Interesse
daran, dass Letzterer Kontakt zu seinem "Sohn" hat. Durch die Anerkennung wird
der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher
Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.
Die
wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:
- Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der
Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine
öffentliche Stelle.
- Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder
entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.
- Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind
und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im
Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch
die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie
auseinandergerissen wird.
- Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die
Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte
Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kinds oder eines Elternteils
geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu
erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften
sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der
Aufenthaltspapiere.
- Die Anfechtung setzt weiter voraus, dass der Anerkennende
nicht der leibliche Vater des Kindes ist (allgemeine
Anfechtungsvoraussetzung).
- Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt,
entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der
Geburt des Kindes.
Zum Anfang
Seit dem 1.
Januar 2008 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle", die bundesweit Richtschnur für
die Festlegung des Kindesunterhalts ist. Eine Neufestsetzung zum 1. Januar 2008
wurde notwendig, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten
ist.
Nach der
neuen Tabelle wird der Kindesunterhalt im Durchschnitt um 1,75 EUR steigen. In
Ostdeutschland ist die Erhöhung des Kindesunterhalts im Durchschnitt sogar noch
erheblich höher, weil in den neuen Bundesländern nach der Unterhaltsrechtsreform
erstmals die höheren, westdeutschen Unterhaltssätze gelten. Mit dem neuen
Unterhaltsrecht gelten damit in ganz Deutschland einheitliche Beträge.
Die
Düsseldorfer Tabelle wird von den Richterinnen und Richtern der Familiensenate
des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen
Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen
Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richterinnen und Richtern
entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach
verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der
sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen
Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er
entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag.
In der
Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen
(differenziert) festgeschrieben. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der
Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden
außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die
Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt.
Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab
welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des
Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der
Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche
Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein,
dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern
angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten
Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde
legen.
Der neuen
Tabelle liegt - wie schon bislang - die Annahme zugrunde, dass der Schuldner
gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern)
unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil
beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine
Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.
|
|
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren |
Prozent-
satz |
Bedarfskontroll-
betrag |
|
|
|
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
|
|
|
|
Alle Beträge in EUR |
|
1. |
bis 1.500 |
279 |
322 |
365 |
408 |
100 |
770/900 |
|
2. |
1.501 - 1.900 |
293 |
339 |
384 |
429 |
105 |
1.000 |
|
3. |
1.901 - 2.300 |
307 |
355 |
402 |
449 |
110 |
1.100 |
|
4. |
2.301 - 2.700 |
321 |
371 |
420 |
470 |
115 |
1.200 |
|
5. |
2.701 - 3.100 |
335 |
387 |
438 |
490 |
120 |
1.300 |
|
6. |
3.101 - 3.500 |
358 |
413 |
468 |
523 |
128 |
1.400 |
|
7. |
3.501 - 3.900 |
380 |
438 |
497 |
555 |
136 |
1.500 |
|
8. |
3.901 - 4.300 |
402 |
646 |
526 |
588 |
144 |
1.600 |
|
9. |
4.301 - 4.700 |
425 |
490 |
555 |
621 |
152 |
1.700 |
|
10. |
4.701 - 5.100 |
447 |
516 |
584 |
653 |
160 |
1.800 |
|
|
ab 5.101 |
Nach den Umständen des Falls |
Zum Anfang
Neben der
normalen Unterhaltsleistung kann der Unterhaltsschuldner zusätzlich zur Zahlung
von Mehrbedarf verpflichtet sein. Mehrbedarf ist ein regelmäßiger
außergewöhnlicher Bedarf, wie z.B. Kosten für Nahrungsmittel bei Allergie oder
Privatschulkosten bei Lernbehinderung. Mehrbedarf kann stets bei sachlicher
Notwendigkeit verlangt werden.
Über das
Vorliegen einer solchen sachlichen Notwendigkeit hatte nun das Oberlandesgericht
(OLG) Naumburg zu entscheiden. Fraglich war, ob die Kosten für Reitsport als
Mehrbedarf geltend gemacht werden können. Die Richter entschieden in diesem
Fall, dass die Aufwendungen für den Reitsport des Kindes auch nach einer
Trennung der Eltern als Mehrbedarf erstattungsfähig seien, wenn die Eltern den
Reitsport bereits vor ihrer Trennung gefördert hätten (OLG Naumburg, 3 UF
26/07).
Zum Anfang
Die
Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach
dem Tod der Eltern nur Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn
eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der "bedachte"
Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des
Anwesens entsprach.
Das zeigt ein
vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschiedener Fall, in dem die Klage einer
enttäuschten Tochter gegen ihren Bruder auf Pflichtteilsergänzung abgewiesen
wurde. Noch zu Lebzeiten hatte der Vater das Hausgrundstück auf den Sohn
überschrieben. In dem Vertrag war ein sogenanntes Leibgeding vereinbart, das ein
Wohnungsrecht des Vaters, Pflegeleistungen des Sohnes und eine dauernde Last
(also Zahlungsverpflichtung) von monatlich rund 300 EUR umfasste. Außerdem
verpflichtete sich der Sohn, die Beerdigungskosten zu übernehmen und das Grab zu
pflegen. Als der Vater verstarb fühlte sich die Tochter zu kurz gekommen und
verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung. Das Grundstück war ihrer
Meinung nach 260.000 EUR wert, während man die übernommenen Pflichten nur mit
25.000 EUR bewerten könne. Also seien dem Bruder 235.000 EUR geschenkt worden,
wovon sie nun ein Viertel zu beanspruchen habe.
Das sah das
OLG anders. Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts
(LG) Coburg. Das war - beraten durch einen Sachverständigen - nur zu einem
Verkehrswert des Grundstücks von 101.000 EUR gekommen. Ein Mehrwert gegenüber
den Vertragspflichten des Beklagten bestehe aber nicht. Denn unter
Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters seien das
Wohnungsrecht mit 42.000 EUR, die dauernde Last mit 33.000 EUR und die
Pflegeverpflichtung mit 14.000 EUR zu bewerten. Hinzu kämen die mit rund 12.000
EUR einzuschätzenden Kosten von Beerdigung und Grabpflege. Leistung und
Gegenleistungen hielten sich damit exakt die Waage, sodass es an einer Schenkung
fehle (LG Coburg, 14 O 522/06; OLG Bamberg, 6 U 44/07).
Zum Anfang
Hält sich der Unterhaltsschuldner im
Ausland auf, sollen Kinder künftig ihren Unterhalt leichter einfordern können.
Das ist das Ergebnis der "Haager Konferenz". 50 Staaten haben sich hier auf ein
neues Übereinkommen verständigt, wonach Kinder bei der Durchsetzung ihrer
Forderungen Unterstützung durch die Behörden der beteiligten Staaten erhalten.
Die vereinbarte Haager
Unterhaltskonvention soll Kindern helfen, den Schuldner aufzuspüren, seine
wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären und nötigenfalls den Unterhalt
zwangsweise zu erlangen. Dazu ist die Einrichtung Zentraler Behörden vorgesehen.
Außerdem enthält das Abkommen Regelungen über das Verfahren zur Geltendmachung
der Unterhaltsansprüche im Ausland sowie ihrer zwangsweisen Durchsetzung.
Grundlage des neuen Übereinkommens bildet ein seit rund 50 Jahren bestehendes
und in der Praxis häufig angewandtes UN-Übereinkommen. Das neue Übereinkommen
muss jetzt in den meisten beteiligten Staaten noch von den Parlamenten
angenommen und umgesetzt werden, auch in Deutschland.
Die Einschaltung staatlicher
Behörden ist notwendig, da die grenzüberschreitende Durchsetzung von
Unterhaltsansprüchen besonderen Schwierigkeiten begegnet. Oftmals ist der genaue
Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt. Bei der Feststellung seiner
Einkommensverhältnisse und seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit müssen die
Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt werden. Außerdem ist die
zwangsweise Durchsetzung der Unterhaltsansprüche - z.B. im Wege der Klage - in
einem fremden Staat schwer zu organisieren. Wegen all dieser Fragen kann sich
ein deutsches Kind künftig an die deutsche Zentrale Behörde wenden. In
Deutschland wird dies voraussichtlich das Bundesamt für Justiz in Bonn sein.
Dieses spürt dann gemeinsam mit der ausländischen Zentralen Behörde den
Schuldner auf und sorgt für die Durchsetzung des Kindesunterhalts vor Ort.
Zum Anfang
Gegen den nicht sorgeberechtigten
Elternteil erfolgt keine Anordnung zum Umgang mit seinem Kind, wenn dieser
beharrlich den Umgang verweigert.
Mit dieser Entscheidung wies das
Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg den Antrag des Kindes ab, mit dem dieses den
Vater unter Androhung eines Zwangsgelds zum Umgang zwingen wollte. Die Richter
wiesen darauf hin, dass das Kindeswohl zwar i.d.R. den Umgang mit beiden
Elternteilen erfordere. Prinzipiell sei daher jeder Elternteil zum Umgang mit
dem Kind berechtigt und verpflichtet. Gleichwohl könne der Umgang aber nicht in
jedem Fall durchgesetzt werden. Es müsse vielmehr jeweils eine umfassende
Prüfung erfolgen, inwieweit ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl noch dienen
könne. So könne gegen einen unbeirrten Willen des Vaters ein Umgang nicht
angeordnet werden. Eine fehlende elterliche Fürsorge und Gesinnung könne nicht
per Dekret ersetzt und erzwungen werden. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass
durch die Anordnung eines Umgangs beim Kind Erwartungen auf Kontakte geweckt
würden, die der Vater dann enttäusche. Dies bringe für das Wohl des Kindes mehr
Risiken, als der unterbliebene Kontakt (OLG Nürnberg, 10 UF 638/06).
Zum Anfang
Lebt der Unterhaltsberechtigte im
Ausland, können die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der
Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden.
Nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz seien vielmehr die Geldbeträge maßgebend, die
der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden müsse, um den ihm
gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Als Orientierungshilfe haben die
Richter die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu § 33a
Einkommensteuergesetz herangezogen. Auf dieser Grundlage entspreche der
Unterhaltsbedarf in Ecuador dem nach deutschen Verhältnissen zu bemessenden
Bedarf zu lediglich einem Viertel (OLG Koblenz, 7 WF 216/07).
Zum Anfang
Bei einer "Enterbung" muss der
Betroffene nicht unbedingt leer ausgehen. Er kann ggf. seinen
Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsberechtigt sind der
Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser keine eigenen
Abkömmlinge, steht auch seinen Eltern neben dem Ehegatten ein Pflichtteilsrecht
zu. Lebende Kinder des Erblassers schließen ihre eigenen Abkömmlinge, also die
Enkel des Erblassers, aus (Repräsentationsprinzip).
Selbst wenn der Erblasser ein
Testament hinterlässt, ist bei der Berechnung des Pflichtteils von der
gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Danach erbt der überlebende Ehegatte bei
Zugewinngemeinschaft 1/2 Anteil und seine Kinder zusammen einen weiteren 1/2
Anteil, zwei Kinder erben also jeweils 1/4 des Nachlasses. Der
Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1/4, derjenige der beiden Kinder
jeweils 1/8. Der Pflichtteil ist das Produkt aus Pflichtteilsquote und
pflichtteilsrelevantem Nachlass.
Hinweis: Besteht der Nachlass
überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen, kann die Auszahlung des
Pflichtteils zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Erben führen. Der
Erblasser sollte daher das Pflichtteilsrisiko durch letztwillige Verfügung
begrenzen. Hierzu ist jedoch eine eingehende Beratung erforderlich.
Zum Anfang
Die Bedeutung
des Zugewinnausgleichs ist fast 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders
aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung
müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das
Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den
Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe - also dem Zugewinn - beteiligt werden. Er ist
Folge des gesetzlichen Güterstands (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl
der Ehepaare leben.
Nunmehr liegt
ein Gesetzesentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs vor. Die geplante
Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest, wonach die während der Ehe
erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen
sind. Die Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert, denn ein
Güterstand muss einfach, klar und praktisch leicht handhabbar sein. Es soll
jedoch in Zukunft noch besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zulasten
des anderen Vermögenswerte beiseiteschafft. Zudem soll berücksichtigt werden,
wenn in der Ehe Schulden aus der vorehelichen Zeit getilgt werden. Verschwinde
ein Minus auf dem Konto, sei das schließlich auch ein wirtschaftlicher Erfolg.
Der
Gesetzesentwurf wurde zwischenzeitlich den Ländern, Fachkreisen und Verbänden
zur Stellungnahme übersandt. Die Neuerungen im Einzelnen:
I.
Reform des Güterrechts
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung
vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des
Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche
Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist also für die Berechnung des
Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in
solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während
der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.
Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach
20-jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein
Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er
einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt
also 20.000 EUR. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und
hat ein Endvermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit
berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem
Geschäft widmen konnte. Nach geltendem Recht müsste Regina K. ihrem Mann einen
Ausgleich in Höhe von 15.000 EUR zahlen. Denn Thomas K. wird nach geltendem
Recht so gestellt, als hätte er während der Ehe nur einen Zugewinn von 20.000
EUR erzielt. Dass er in Höhe von 30.000 EUR Schulden getilgt hat, bleibt
unberücksichtigt. Thomas K. hat wirtschaftlich betrachtet jedoch ebenfalls ein
Plus von 50.000 EUR erzielt. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine
Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags wird
der tatsächliche Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel
erwirtschaftet haben, muss Regina K. künftig keinen Ausgleichsbetrag an ihren
Mann zahlen.
2.
Schutz vor Vermögensmanipulationen
Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der
Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der
Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der
rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt
liegt immer deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit
zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen
zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseitegeschafft wird.
Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er
einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Franziska M. hat sich während der Ehe um
die gemeinsamen Kinder gekümmert und ihren Mann in seinem Geschäft unterstützt.
Sie hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000
EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die
restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des
Güterstands durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen
nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das
Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie
plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen
Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt
werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung
des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der
Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der
von Franziska M. im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen.
3.
Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch
die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert.
Beispiel: Sabine K. ist Alleineigentümerin einer
vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage
einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung von
ihrem Ehemann Rolf K. inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies
wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur
dazu dienen soll, den Erlös beiseitezuschaffen, um ihm keinen Zugewinn
ausgleichen zu müssen.
Solchen
Fällen soll ein Riegel vorgeschoben werden. Der Ehepartner, dem hier der Schaden
droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht
kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit
wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen
beiseiteschafft.
II.
Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen
Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch
so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht dafür
derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als
3.000 EUR Guthaben sind. Das erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand.
Außerdem wird Betreuern von einigen Kreditinstituten die Teilnahme am
automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, Onlinebanking etc.) verwehrt, da
sie im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren können, ob
das Kontoguthaben unter oder über 3.000 EUR liegt.
Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor
erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Ihre Rente beträgt 2.000
EUR. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer
Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 EUR. Bei diesem
Guthaben benötigt ihr Betreuer für jede alltägliche Überweisung/Auszahlung von
ihrem Konto eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
Dieser
Verwaltungsaufwand ist unnötig und kann vermieden werden. Deshalb soll der
Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto, das er treuhänderisch
verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden
dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis
zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind
schon heute von der Genehmigungspflicht befreit.
Vor einem
Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des
Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für
die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten
verzinslich anlegen.
Zum Anfang
Ein getrennt
lebender Ehegatte ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag des anderen auf
gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der
Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel.
Das machte
der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Im Gegenzug müsse der Antragsteller
allerdings den anderen Ehegatten von Nachteilen freistellen, die dieser durch
die andere Veranlagungsart erleide. Nach der Entscheidung bestehe das
Rechtsschutzbedürfnis auch, wenn der Steuerbescheid gegen den Ehegatten bereits
bestandskräftig sei (BGH, XII ZR 250/04).
Zum Anfang
Ein Anspruch
auf Ausbildungsunterhalt kann auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden
Praktikums bestehen.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall einer volljährigen
Tochter, die vor Aufnahme ihres Studiums der Schauspielkunst als Hospitantin an
einem Theater tätig war. Für dieses Praktikum erhielt sie kein Entgelt. Der
Vater verweigerte eine Unterhaltszahlung für diese Zeit, da das Praktikum keine
Voraussetzung für die Aufnahme des Schauspielstudiums sei.
Das OLG sah
es bei der Prüfung, ob die Tochter für Ihre Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe
beantragen könne, als wahrscheinlich an, dass sie einen Anspruch auf
Ausbildungsunterhalt habe. Zwar sei ein Praktikum keine Ausbildung im engeren
Sinne. Jedoch umfasse der Begriff "Berufsausbildung" nicht nur
Ausbildungmaßnahmen im engeren Sinne - wie z.B. einen Unterricht oder die
Teilnahme an Kursen. Unter dem Begriff seien vielmehr alle Maßnahmen zu
verstehen, die
-
dem Ziel dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen zu sammeln und
-
die als Grundlage für die Ausübung des
angestrebten Berufs geeignet sind.
Dazu würden
auch Berufspraktika zählen. Das gelte unabhängig davon, ob sie nach der
Studienordnung vorgeschrieben seien. Die Tochter absolviere unstreitig ein
Praktikum, das diese Voraussetzungen erfülle. Sie könne daher Prozesskostenhilfe
beanspruchen. Im Hauptsacheverfahren müsse nun geprüft werden, ob dem Anspruch
ggf. andere Einwände des Vaters entgegenstünden (OLG Rostock, 10 WF 234/05).
Zum Anfang
Ein Beamter
hat keinen Anspruch darauf, dass sein Lebenspartner bei der Beihilfe
berücksichtigt wird.
Dies
entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Rechtsstreit eines Beamten, der
vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen
war. Er wollte später erreichen, dass sein Partner im Falle der Erkrankung
Beihilfe entsprechend einem Ehegatten erhält. Dies lehnte die zuständige
Oberfinanzdirektion ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte
Klage, die nun abgewiesen wurde.
Nach Ansicht
des Gerichts müsse der Lebenspartner beihilferechtlich nicht wie der Ehegatte
eines Beamten behandelt werden. Eine solche Pflicht zur Gleichbehandlung ergebe
sich weder aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz. Mit den Beihilferegelungen konkretisiere der Dienstherr
seine Fürsorgepflicht in Krankheits- und vergleichbaren Fällen und regele darin
grundsätzlich abschließend, wer Beihilfe erhalten könne. Verfassungsrechtliche
Grundsätze erforderten keine andere Bewertung. Vielmehr sei eine Differenzierung
auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da das Grundgesetz nur Ehe
und Familie, nicht aber die eingetragene Lebenspartnerschaft unter den
besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle (VG Koblenz, 2 K 256/07.KO).
Zum Anfang
Die mögliche Mithaftung für Schulden
des anderen Ehepartners ist zunehmend Gegenstand familienrechtlicher Beratung.
Vor der Ehe betrifft es die Beratung, durch Vertragsgestaltung die
Schuldenhaftung für den anderen möglichst auszuschließen. Während der Ehe kann
ein Ehegatte den anderen bei Geschäften zur angemessenen Deckung des
Lebensbedarfs der Familie mitverpflichten. Bei Trennung und Scheidung befürchtet
der "reiche" Partner, für neue Verbindlichkeiten des anderen einstehen zu
müssen. Der folgende Beitrag behandelt einige Fälle zum Thema "Ehe und Schulden"
und zeigt die Rechtslage in diesen Fällen auf. Da jedoch jeder Einzelfall
unterschiedlich ist, kann eine spezielle Beratung hierdurch nicht ersetzt
werden.
Fall 1:
Der erheblich verschuldete Unternehmer U will F heiraten und keinen Ehevertrag
schließen. Muss F für die Schulden des U haften?
Lösung:
Nein. F muss für die Schulden des U auch künftig nicht einstehen. Das Vermögen
der Eheleute wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte verwaltet
sein Vermögen selbstständig. Für Schulden vor oder während der Ehe haftet jeder
Ehegatte allein mit seinem Vermögen.
Fall 2:
Die Eheleute M und F trennen sich. Die arbeitslose F kauft viel Mode beim
Versandhaus V, ohne die Ware vollständig zu zahlen. M zahlt keinen Unterhalt.
Der Schuldenberg aus Sammelbestellungen liegt schon bei ca. 8.000 EUR. V
verlangt nunmehr auch Zahlungen von M. Zu Recht?
Lösung:
M muss nicht zahlen, da eine Mitverpflichtung gemäß § 1357 BGB ausscheidet. Denn
diese Schlüsselgewalt gilt grundsätzlich nicht, wenn die Ehegatten endgültig
getrennt leben. Dagegen bleibt sie bei einer vorübergehenden Trennung erhalten.
Fall 3:
Eine Telefongesellschaft verlangt von den Eheleuten M und F als Gesamtschuldnern
die Zahlung von Gebührenrechnungen in Höhe von 9.000 EUR für einen Zeitraum von
rund drei Monaten, obwohl nur F allein den Vertrag abgeschlossen hat. Kann M die
Zahlungen verweigern?
Lösung:
Nein. Grundsätzlich werden beide Eheleute verpflichtet, weil ein
Telefonversorgungsvertrag ein Geschäft zur Deckung des angemessenen
Lebensbedarfs einer Familie und keinen Luxus darstellt. Es kommt auch nicht
darauf an, ob der vertragsschließende Ehegatte im eigenen Namen oder als
Vertreter auftritt.
Fall 4:
Die Ehegatten F und M führen ein "Oder-Konto" (Guthaben: 4.000 EUR) bei der Bank
B. Kurz vor der Trennung hebt F 3.000 EUR ab. M verlangt von F 1.000 EUR zurück.
Zu Recht?
Lösung:
Das Innenverhältnis der Eheleute richtet sich nach § 430 BGB. Danach hat jeder
Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen Betrag des Bankguthabens. F
hatte daher nur Anspruch auf 2.000 EUR und hat 1.000 EUR zuviel abgehoben. Daher
kann M die 1.000 EUR zurückfordern.
Zum Anfang
Vereinbaren die Parteien in einem
Ehevertrag, dass der Betreuungsunterhalt bereits entfallen soll, wenn das
jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat, ist das nicht schlechthin
sittenwidrig.
Entscheidend seien nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs (BGH) vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Bei der
Wirksamkeitskontrolle seien alle Umstände maßgebend, die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorgelegen haben. Diese müssten daraufhin überprüft werden,
ob eine einseitige, nicht gerechtfertigte Leistungsverteilung zu Lasten eines
Ehegatten entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei der Ausschluss des
Zugewinnausgleichs nicht zu beanstanden, da dieser nicht zum Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts gehöre. Er könne daher ohne Weiteres ausgeschlossen
werden. Bedenken gegen diesen Ausschluss könnten sich nur aufgrund einer
Gesamtnichtigkeit ergeben. Diese könne eingreifen, wenn der Betreuungsunterhalt
ungerechtfertigt eingeschränkt worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, da
der Einsatz der Erwerbsobliegenheit mit dem sechsten Lebensjahr für sich
genommen keine sittenwidrige Vereinbarung darstelle, zumal auch während der
Ehezeit Abfindungsleistungen geflossen seien.
Hinweis:
Der BGH ist in dieser Entscheidung auch auf zwei weitere Ausschlussgründe
eingegangen:
-
Der Ausschluss des Unterhalts
wegen Krankheit war hier gerechtfertigt, weil die Klägerin bereits durch einen
Fahrradunfall vor der Ehe beeinträchtigt war. Durch einen Ehevertrag können
auch teils vorhandene Risiken ausgeschlossen werden.
-
Der Ausschluss des Unterhalts
wegen Alters und des Versorgungsausgleichs war ebenfalls unbedenklich, weil
die Eheleute bei Abschluss des Ehevertrags davon ausgegangen waren, dass sie
sich selbst im Alter angemessen unterhalten können.
(BGH, XII ZR 130/04)
Zum Anfang
Die aus Anlass der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als
Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges
Vermögen zu behandeln.
Dies gilt nach einer Entscheidung
des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auch, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit
geringeren Einkünften gefunden werde. Die Abfindung diene dazu, diese
vorgenannten Einkünfte möglichst lang angemessen aufzustocken, um allen
Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu
ermöglichen (OLG Hamm, 11 UF 84/06).
Zum Anfang
Ein wichtiger Grund zur Entlassung
eines Testamentsvollstreckers kann darin liegen, dass dieser sich nach seinem
persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit
anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden
Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.
Diese Klarstellung traf das
Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter
wiesen darauf hin, dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers immer das
Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetze. Als wichtiger Grund gelte z.B.:
-
eine grobe Pflichtverletzung,
-
die Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wobei sich die Unfähigkeit auch aus einer
Untätigkeit ergeben kann, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung
in gehöriger Weise durchzuführen,
-
Verstöße des
Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers,
-
grobe Verstöße gegen seine Pflicht
zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der
Erben,
-
die ungerechtfertigte Bevorzugung
einzelner Miterben und dergleichen.
Aus dem Gesetzeswortlaut folge
zudem, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nicht abschließend
sind. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein wichtiger Grund nicht notwendig ein
Verschulden des Testamentsvollstreckers voraussetze. Er liege auch vor, wenn der
Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein
längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei
oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich
gefährden werde (OLG Hamm, 15 W 277/06).
Zum Anfang
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