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Im Folgenden weisen wir Sie auf Neuigkeiten aus der Rechtsprechung und auf andere aktuelle rechtliche Entwicklungen im Verkehrsrecht hin.

Alle Angaben sind ohne Gewähr und die Zusammenstellung erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

August 2010:

Radfahrerunfall: Nicht immer besteht haftungsbegründender Ursachenzusammenhang
Fährt ein Pkw aus einer Einfahrt, wobei er einen kombinierten Fuß- und Radweg überqueren müsste und kommt er nach einem Sturz eines Radfahrers auf diesem Radweg noch vor dem Radweg zu stehen, so lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte kein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang herleiten....weiter

Verkehrsunfall: Beweislage bei gemeinsamem „Unfallbericht“
Die für den Unfallhergang beweisbelastete Partei ist durch Vorlage eines von beiden Unfallbeteiligten unterzeichneten „Unfallberichts“ von den Beweisanforderungen, denen sie ohne den „Unfallbericht“ zur Erreichung ihres Prozessziels genügen müsste, zunächst enthoben. Erst wenn der Gegenpartei der Nachweis gelingt, dass der „Unfallbericht“ unrichtig ist, gilt wieder die beweisrechtliche Ausgangslage....weiter

Verhandlungstermin: Vertrauen auf Verteidigerauskunft
Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn die Versäumung darauf beruht, dass er einer Auskunft seines Verteidigers, dass der Termin aufgehoben werde, vertraut hat....weiter

Halterhaftung: Vollstreckung österreichischer Geldbußen
Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik (vorläufig) nicht möglich....weiter

Juli 2010:

Unfallschadensregulierung: Geschädigter muss nicht jedes Restwert-Angebot annehmen
Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das durch die Versicherung des Unfallverursachers vermittelte Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt....weiter

Verkehrsunfallrecht: Gefährliches Wendemanöver
Führt ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden Pkw, der den Wendenden links überholen wollte, zu einem Zusammenstoß, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat....weiter

Abschleppkosten: Heranziehung bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig
Parkt ein Fahrzeug verbotswidrig auf dem Gehweg, kann der Halter nicht in jedem Fall zu den Abschleppkosten herangezogen werden. Dies ist ausnahmsweise unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeugs anzustellen....weiter

Geschwindigkeitsmessung: Messverfahren beim Messgerät ES 3.0
In manchen Fällen lohnt es sich, das Messverfahren bei einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen....weiter

Juni 2010:

Unfallschadensregulierung: Falschparken kann teuer kommen
Ragt jemand mit seinem parkenden Auto in ein absolutes Halteverbot hinein und streift ein Dritter dieses Auto und beschädigt den Teil, der in dem Halteverbot abgestellt wurde, muss der Falschparker einen Teil seines Schadens selbst tragen....weiter

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Absehen von vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung
Ermöglicht der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung, kann das einen schwerwiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen....weiter

Fahrtenbuchauflage: Keine Auflage nach verdachtsunabhängiger Videoüberwachung
Ist Grundlage einer Fahrtenbuch-Anordnung ein Abstandsverstoß durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen, bestehen aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten, fehlt es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs....weiter

Auslandsreise: „Dunkelmänner“ riskieren in vielen Ländern ein Bußgeld
In vielen europäischen Ländern besteht die Pflicht, tagsüber mit Licht zu fahren, andernfalls riskiert man ein Bußgeld. Bei einer Fahrt ins Ausland sollten Sie daher die folgenden Lichtregeln beachten....weiter

Mai 2010:

Unfallschadenregulierung: Fahrradfahrer auf Abwegen...
Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm entgegenkommenden, also auf der falschen Straßenseite fahrenden Radfahrer, den er allerdings vorher bemerken konnte, haftet der Fahrradfahrer zu einem Drittel. Der Autofahrer muss seinen Schaden zu zwei Dritteln selbst tragen....weiter

Prozessrecht: Ordnungsgemäße Anklage bei Serienstraftaten
Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen der Strafprozessordnung, wenn sie nur die Anzahl von Fahrten pro Monat mitteilt....weiter

Blutentnahme: Polizeilich angeordnete Blutentnahme zur Nachtzeit ist rechtmäßig
Die polizeiliche Anordnung einer Blutentnahme bei einem Trunkenheitsdelikt zur Nachtzeit ist in Bayern grundsätzlich rechtens. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg klar. In dem zu beurteilenden Fall hatte ein Polizeibeamter anlässlich einer Verkehrskontrolle gegen Mitternacht bei einem verdächtigen Alkoholsünder eine Blutentnahme angeordnet, ohne eine richterliche Entscheidung herbeizuführen....weiter

Vollstreckung: Österreichische Geldbußen, wenn Kfz-Halter den Fahrer nicht benennt
Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig....weiter

April 2010:

Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars
Für die vorzeitige Aufhebung der Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis kann es ausreichend sein, wenn der Täter ein Gruppenaufbauseminar unter Leitung eines anerkannten Fachpsychologen durchgeführt hat, der ihm als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine erneute Trunkenheitsfahrt attestiert....weiter

Unfallschadensrecht: Bei unklarem Unfall wird der Schaden geteilt
Bleibt der Hergang eines Verkehrsunfalls auf einer Bundesautobahn ungeklärt, wird der Schaden aufgrund der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge geteilt....weiter

Unfallschadensrecht: Parken will gelernt sein
Eine sich automatisch nach außen öffnende Eingangstüre ist bei einem Supermarkt sozialüblich und allgemein bekannt. Parkt jemand direkt vor der Eingangstüre und wird durch das Öffnen der Türe sein Auto beschädigt, muss er den Schaden selbst tragen. Eine gesonderte Warnung durch den Supermarktbetreiber ist nicht erforderlich....weiter

Abschleppkosten: Autofahrer muss für begonnenen Abschleppvorgang zahlen
Der Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen....weiter

März 2010:

Haftungsrecht: Zur Haftung bei einem Verkehrsunfall mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit
I
st der Fahrer eines Pkw innerorts deutlich zu schnell und kann er ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz....weiter

Unfallschadensregulierung: Reparaturkosten höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Autos um mehr als 130 Prozent, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Es kann dann nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt werden. Es besteht keine Veranlassung, diese Grenze weiter auszudehnen. Eine Überschreitung der 130-Prozent-Grenze um 1,7 Prozent ist insoweit nicht geringfügig....weiter

Videoaufzeichnung: Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht immer verletzt
Mit Beschluss vom 11.8.2009 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung für unzulässig erklärt, weil sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Diese Entscheidung hat für großes Aufsehen gesorgt. Aber nicht jeder „erwischte“ Temposünder kann nun aufatmen, wie das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) nun entschieden hat....weiter

Sperrfrist: Ausnahme von der Sperrfrist
Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Führerscheinsperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung....weiter

Januar 2010:

Sorgfaltspflicht: Unfälle beim Ein- und Aussteigen
Die Sorgfaltsanforderung nach der Straßenverkehrsordnung erfasst auch Situationen beim Ein- und Aussteigen. Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall hin, in dem sich der Insasse eines Kraftfahrzeugs im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug gebeugt hatte....weiter

Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden
Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen einer Autobahn mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandsunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig....weiter

Trunkenheitsfahrt: Vorsatz allein wegen hoher BAK?
Bei Trunkenheit im Verkehr kann die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) gestützt werden....weiter

Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß
Beruht die Feststellung der Dauer der Rotlichtphase auf Angaben zufällig anwesender Zeugen, muss die Fehleranfälligkeit solcher Schätzungen bei der Beweiswürdigung im Urteil eingehend anhand objektiver Anknüpfungstatsachen erörtert werden, um bloß gefühlsmäßige „freie“ Schätzungen auszuschließen....weiter

Dezember 2009:

Haftungsrecht: Warnbeschilderung bei versenkbaren Straßensperren
Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich....weiter

Handyverbot: Keine Geltung für Festnetz-Mobilteil
Das gesetzliche Verbot der Handynutzung am Steuer gilt nicht für die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils. Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Diese hatte noch ein Bußgeld von 40 EUR verhängt....weiter

Unfallschadensregulierung: Auch Autovermieter darf Anwalt nehmen
Ein gewerbliches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung (hier: Autovermieter) ist auch bei einem Verkehrsunfall mit eindeutiger Einstandspflicht des Unfallgegners berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen....weiter

Verwaltungsrecht: „Partybikes" brauchen eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis
Die Benutzung eines sogenannten „Partybikes“ auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur mit Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Das bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren. Es wies damit den Antrag des Eigentümers eines Partybikes ab, der sich gegen eine Ordnungsverfügung richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war....weiter

November 2009:

Videoüberwachung: Grundsatzentscheidung zur Videoüberwachung im Verkehr
Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine (verdachtsunabhängige) Videoüberwachung ist nur aufgrund eines Gesetzes und nicht nur aufgrund einer Verwaltungsanweisung erlaubt....weiter

Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot wegen unübersichtlicher Beschilderung
Von der Anordnung eines Regelfahrverbots kann unter Anhebung der Geldbuße abgesehen werden, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde trotz Kenntnis einer unübersichtlichen Beschilderung weigert, durch Änderung der Beschilderung für Rechtsklarheit zu sorgen....weiter

Verkehrswidriges Parken: Minderjähriges Kind haftet nicht für Schäden
Verursacht ein Rad fahrendes 7-jähriges Kind einen Schaden an einem ordnungswidrig und verkehrsbehindernd parkenden Pkw, haftet es nicht. Auch die Eltern haben keine Aufsichtspflicht verletzt, insbesondere müssen sie ihr Kind nicht zum Absteigen auffordern....weiter

Fahrverbot: Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch
Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Radfahrers, der einer nächtlichen Polizeistreife aufgefallen war, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien” fuhr....weiter

Oktober 2009:

Ampelüberwachung: Feststellung der Rotlichtzeit beim „qualifizierten Rotlichtverstoß“
Bei einer gezielten Ampelüberwachung kann grundsätzlich die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind....weiter

Mobiltelefon: Auch der Fahrlehrer darf auf dem Beifahrersitz nicht telefonieren
Auch der Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulübungsfahrt nur auf dem Beifahrersitz befindet, ist neben dem das Fahrzeug lenkenden Fahrschüler Fahrzeugführer im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Daher begeht er eine Ordnungswidrigkeit, wenn er während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt....weiter

Leihwagen: Autovermieter muss auf deutlich über dem Normalen liegende Tarife hinweisen
Die Kosten eines Mietfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nur in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs erstatten. Wer teurer anmietet, läuft Gefahr, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen....weiter

Fahrtenbuchauflage: Behörde muss Kfz-Halter gegebenenfalls auch als Zeugen vernehmen
Vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage darf sich die Bußgeldbehörde nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen....weiter

September 2009:

Trunkenheitsfahrt: Ausfallerscheinungen begründen keinen Vorsatz
Allein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat, den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen....weiter

Fahrverbot: Gegebenenfalls ist Anmietung eines Zimmers erforderlich
Begründet der Betroffene einen zur Abkürzung oder zum Wegfall des Fahrverbots zwingenden Härtefall damit, dass er auf die Kfz-Nutzung zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei, müssen sich die Urteilsgründe auch dazu verhalten, warum er nicht auf die vorübergehende Anmietung eines Zimmers in Arbeitsplatznähe verwiesen werden kann....weiter

Hohes Alter: Einstellung des Verfahrens möglich
Verzichtet eine über 80-jährige nicht vorbelastete Angeklagte nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall, der zu einem Unfallschaden von 302 Euro geführt hat, freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis, kann das Strafverfahren eingestellt werden....weiter

Unfallschadensregulierung: Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit
Verfügt der Geschädigte nicht über die Mittel zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten und zeigt er dies dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an, ohne dass diese den Betrag der erforderlichen Reparaturkosten zahlen, kann der Geschädigte Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum der hierdurch verlängerten Reparatur verlangen....weiter

August 2009:

Unfallersatztarif: BGH verschärft die Aufklärungspflicht für Autovermieter
Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären....weiter

Mitverschulden: Unfall jenseits der Autobahnrichtgeschwindigkeit
Kollidiert ein Pkw auf der Autobahn mit einem kurz zuvor verunfallten und deshalb quer stehenden Transporter, wobei die Ausgangsgeschwindigkeit laut gerichtlichem Gutachten zwischen 153 bis 173 km lag, kann dessen Fahrer den Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbringen. Er muss sich deshalb die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen....weiter

Verkehrsstrafrecht: Freispruch im Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Der Zusammenstoß mit einem Pkw muss von einem Lkw-Fahrer nicht in jedem Fall bemerkt werden. Kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Unfall bemerkt hat, ist eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgeschlossen....weiter

Verkehrsverstoß: Untätigkeit des Halters bei der Ermittlung schützt nicht vor Fahrtenbuch
Die Untätigkeit eines Fahrzeug-Halters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß schützt nicht vor der Anordnung einer Fahrtenbuch-Auflage. Daher hat das Verwaltungsgericht (VerwG) Leipzig die Klage einer Pkw-Halterin abgewiesen, die sich gegen die Anordnung richtete, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen....weiter

Juli 2009:

Drogenfahrt: Für Verurteilung ist Feststellung von Untauglichkeitsindizien erforderlich
Werden im Blut eines Autofahrers verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen, rechtfertigt dies für sich allein noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Auch aus der Tatsache, dass er beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kann kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden, wenn sich der Autofahrer zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand....weiter

Geschwindigkeitsmessung: Verwertbarkeit der Messung durch „Private“
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises besteht kein Beweisverwertungsverbot, sie ist voll verwertbar. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Autofahrers, der mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wurde. In dem Gerichtsverfahren ging es um die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung....weiter

Blutentnahme: Erstes OLG bejaht Beweisverwertungsverbot
Ordnet ein Polizist auch heute noch, ohne dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe entsprechend der langjährigen Praxis an, ohne einen Richter zu kontaktieren, ist das eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit, dass es zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots führt....weiter

Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot bei beruflicher Härte
Bei einem Präsidenten eines tariffähigen Arbeitgeberverbands und Geschäftsführer einer expandierenden Gesellschaft kann das Gericht auch ohne weitere Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen - namentlich: zum Einkommen - des Betroffenen auf die Möglichkeit der Anstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zur Abmilderung der Folgen des Fahrverbots verweisen....weiter

Juni 2009:

Wenden: Überwiegendes Verschulden des Pkw-Fahrers bei Zusammenstoß mit Straßenbahn
Überfährt ein Pkw-Fahrer trotz Gegenverkehrs und herannahender Straßenbahn beim Wenden die Straßenbahnschienen, trifft ihn bei einem Zusammenstoß das überwiegende Verschulden. Das musste sich ein Autofahrer vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) sagen lassen. Dieser hatte auf einer belebten Straße wenden wollen. Dazu nutzte er einen Überweg über die in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen....weiter

Unfallflucht: Kein vorsätzliches Entfernen vom Unfallort bei späterer Kenntnis vom Unfall
Ein Autofahrer macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er erst nach Verlassen des Unfallorts von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl weiter vom Unfallort entfernt. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Lkw-Fahrers, der mit seinem Außenspiegel einen anderen Lkw beschädigt hatte....weiter

Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?
Das Herunterbremsen eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei bestehender Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden ist keine „Gewalt“ im Sinne von § 240 StGB (Nötigung). So entschied das Oberlandesgericht (OLG Celle) im Fall eines Angeklagten. Dieser hatte mit seinem Pkw eine Kolonne überholt. Während seines Überholvorgangs scherte auch die Zeugin aus. Beide brachen ihr Überholmanöver ab....weiter

Zulassung: Klebekennzeichen als Nummernschild ist verboten
Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Von der Entscheidung betroffen ist die Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist....weiter

Mai 2009:

Unfallschadensregulierung: Sachverständiger muss keine Internetangebote berücksichtigen
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, der einen unverschuldeten Unfall erlitten hatte....weiter

Drogenfahrt: Fahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt fehlen
An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle kam einem Autofahrer zugute, der am 10.5. gegen 19 Uhr Cannabis konsumierte....weiter

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Kein "Unfall im Straßenverkehr" bei Ladetätigkeit
Es liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB (Fahrerflucht) vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen danebenstehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat....weiter

Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger: Verstoß setzt Mindestkonzentration voraus
Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) noch nicht auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration....weiter

April 2009:

Kraftrad: Schieben und Parken ist bei StVO-Verbotszeichen 260 erlaubt
Das Verbotszeichen 260 (Motorrad und Pkw im roten Kreis) der Straßenverkehrsordnung gebietet ein Verbot für Krafträder, Kleinräder, Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Es verbietet jedoch nicht das Schieben und Parken von Krafträdern....weiter

Unfallschadensregulierung: Kosten für Besitzbescheinigung ist erstattungsfähig
Wer als Verkehrsunfallgeschädigter nachweisen muss, dass sich sein Fahrzeug noch oder wieder in einem verkehrstüchtigen Zustand befindet, darf dazu einen Sachverständigen seiner Wahl einschalten. Die Kosten einer sog. Besitzbescheinigung sind erstattungsfähig....weiter

Verkehrsunfall: Wer aus Grundstücksausfahrt kommt, hat meist Schuld
Biegt jemand aus einem Grundstück in eine Strasse ein und kommt es dort zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einbiegenden. Er muss beweisen, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er den Schaden zu tragen....weiter

Unfallschwerpunktentschärfung: Sicherstellung eines Motorrads ist rechtswidrig
Die Sicherstellung und Verwahrung eines Motorrads zum Zwecke der Entschärfung eines "Unfallschwerpunkts" ist rechtswidrig. Diese Entscheidung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und gab damit einem Motorradfahrer recht. Dieser war an einem Tag zweimal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der gleichen Straße aufgefallen....weiter

März 2009:

Autobahn: Einfahrender Pkw muss Rücksicht auf fließenden Verkehr nehmen
Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen.....weiter

Unfallschaden: Beschädigung eines fabrikneuen Pkw
Bei Beschädigung eines fabrikneuen Pkw, der vor weniger als einem Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich ein Geschädigter nicht in jedem Fall auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen.....weiter

Überholen: Verkehrsordnungswidrigkeit "Elefantenrennen"
Ein bußgeldrechtlicher Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz liegt nur vor, wenn der nachfolgende Verkehr konkret nicht nur kurzfristig behindert wird. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG Hamm) im Fall eines Lkw-Fahrers, der wegen eines "Elefantenrennens" von der Autobahnpolizei mit einem Bußgeld belegt worden war.....weiter

Ausländische Fahrerlaubnis: Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis während der Sperrfrist
Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.....weiter

Februar 2009:

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Verwendung eines Pkw als "Waffe"
Kraftfahrzeuge fallen nicht unter den Begriff der Waffe im Sinne des Strafgesetzbuchs, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen.Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers, der in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten war....weiter

Mobiltelefon im Straßenverkehr: Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets
Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird....weiter

Fahrverbot: Unzulässig, wenn Verkehrsstraftat schon über zwei Jahre zurückliegt
Die Anordnung eines Fahrverbots ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt.Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und hob damit ein Urteil des Landgerichts Münster auf, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte....weiter

Tiefgarage: Autofahrer darf Signal zum Öffnen des Garagentors erst geben, wenn er dies sehen kann
Ein sorgfältiger Kraftfahrer darf das Öffnungssignal für ein Tiefgaragentor erst geben, wenn er Blickkontakt zum Tor hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses daraufhin während seiner Ausfahrt, muss er mindestens 50 Prozent des entstehenden Schadens selbst tragen....weiter

Januar 2009:

Unfallschadensregulierung: Sechsmonatsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung
Der Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich des Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt, ist in voller Höhe fällig, sobald der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig hat instand setzen lassen und die Werkstattrechnung bezahlt ist. Der Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.....weiter

Mietwagenkosten: Aufklärungspflicht des Vermieters wegen 15 EUR
Bietet ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Ersatzwagen zu einem Tarif an, der nach der Rechtsprechung des Bundsgerichtshofs (BGH) nicht voll erstattungsfähig ist, muss er den Mieter über das Regulierungsrisiko aufklären.....weiter

Hauptverhandlung: Keine Anwesenheitspflicht, wenn Betroffener keine Angaben machen will
Erklärt der Betroffene, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und macht er darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf der Bußgeldrichter von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keinen weiteren Beitrag zur Sachaufklärung erwarten und muss den Betroffenen von der Anwesenheitspflicht entbinden.....weiter

Abstandsmessung: Voraussetzungen für Messung durch Vorausfahren
Eine verwertbare Abstandsmessung aus dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug durch Beobachtung mittels Rückspiegel kann durch den Fahrer allein nicht stattfinden.....weiter

Dezember 2008:

November 2008:

Oktober 2008:

September 2008:

August 2008:

Juli 2008:

Juni 2008:

Mai 2008:

April 2008:

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen

Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer "stationären Geschwindigkeitsmessanlage" gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies insofern darauf hin, dass der Richter nach ständiger Rechtsprechung dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen müsse. Hierzu gehörte u.a., dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteile und darüber hinaus darlege, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden seien. Die bloße Mitteilung "stationäre Geschwindigkeitsmessanlage" sei insoweit nicht ausreichend. Aus ihr könne nicht nachvollzogen werden, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden sei. Das Urteil sei daher aufzuheben (OLG Hamm, 5 Ss OWi 255/08).

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Nutzungsausfallschaden: Geschädigter ist an seine Abrechnung gebunden

Der Geschädigte ist im nachfolgenden Prozess jedenfalls dann an seine ursprüngliche Schadensabrechnung gebunden, wenn diese nicht lediglich vorläufig war und er mit einer nachfolgenden Abrechnung eine Schadensposition (hier: Mietwagenkosten) geltend macht, die sich mit einer Position in der ursprünglichen Abrechnung (hier: Nutzungsausfall) ausschließt.

Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) Passau die Klage einer Frau ab, die nach einem Unfall einen Ersatzwagen gemietet hatte. Ihr Anwalt hatte die gegnerische Versicherung aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. In dem Schreiben hieß es: "Wir übersenden ... die Reparaturkostenrechnung ... und beziffern den Schaden, soweit derzeit möglich, wie folgt: Reparaturkosten netto ..., Nutzungsausfall für 19 Tage á 65 EUR = 1.235 EUR..." Erst im Anschluss an dieses Schreiben erfuhr der Anwalt von der Mietwagenrechnung. Er reichte sie mit der Bitte um Regulierung nach. Das lehnte der Versicherer ab. Den Nutzungsausfall hatte er anstandslos gezahlt.

Die Klage auf den Differenzbetrag hat das AG abgewiesen. Das erste Anwaltsschreiben sei auch unter Berücksichtigung der Einschränkung "soweit derzeit möglich" dahin auszulegen, dass die aufgeführten Positionen und damit auch der Nutzungsausfall abschließend und verbindlich beziffert werden können, andere Positionen jedoch noch nicht. Die Versicherung habe darauf vertrauen dürfen, dass sämtliche vorhandenen Rechnungen dem Abrechnungsschreiben beigefügt seien. Wenn die Frau ihrem Anwalt die Mietwagenrechnung nicht zukommen lasse, falle dies in ihren Verantwortungsbereich.

Hinweis: Bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens kommt es daher entscheidend darauf an, dass der Rechtsanwalt umfassend informiert ist. Sie sollten daher auch auf Punkte aufmerksam machen, die Sie selbst möglicherweise für nebensächlich halten (AG Passau, 2 C 310/07).

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Unfallschadensregulierung: Mithaftung des Unfallverursachers für ärztlichen Kunstfehler

Wird der Verletzte eines Verkehrsunfalls ärztlich fehlerhaft behandelt, ist das haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacher zuzuordnen, es sei denn, der Arzt hätte seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzt. Bei der Fehldeutung eines Röntgenbilds kann es sich um ein Versäumnis handeln, für das der Unfallverursacher neben dem Arzt als Gesamtschuldner haftet.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau, die bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten hatte. Im Krankenhaus wurden im Rahmen der unfallchirurgischen Notfallversorgung Röntgenbilder gemacht, die der Radiologe nach den Feststellungen des Gerichts fehlerhaft ausgewertet hat. Eine Verletzung der LWS wurde übersehen, weshalb der Unfallchirurg insoweit nichts unternahm.

Das OLG nahm einen ärztlichen Kunstfehler in Form einer Fehldeutung der Röntgenbilder an. Wegen der dadurch bedingten Verlängerung des Leidenswegs der Frau hielt es ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR für angemessen. Für dieses Arztversagen habe der Unfallverursacher haftungsrechtlich gleichermaßen einzustehen wie die beklagten Ärzte. Ein Fehlverhalten Dritter bei der Schadensbeseitigung unterbreche den Zurechnungszusammenhang nur ausnahmsweise, z.B. bei einem völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Verhalten des Dritten. Ein derart grobes Fehlverhalten des Radiologen liege hier nicht vor, eher ein leichtes Verschulden (OLG Koblenz, 5 U 1236/07).

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Entziehung der Fahrerlaubnis: Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird.

Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Manns, der mit 2,09 Promille Fahrrad gefahren war. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kfz hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz der Klasse C1E (frühere Klasse 3).

Die dagegen gerichtete Klage hatte beim BVerwG keinen Erfolg. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründe auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. Dementsprechend könne von einem stark alkoholisierten Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden. Darin sei zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr bestehe, dass er künftig auch ein Kfz unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde. Werde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setze die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus. Das hat das BVerwG hier auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten verneint. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei damit rechtmäßig gewesen (BVerwG, 3 C 32.07).

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Unfallschadensregulierung: Abrechnung auf Neuwagenbasis

Von einer spurenlosen Auswechselung beschädigter Teile, die zur Zumutbarkeit einer bloßen Reparatur führen und einer Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis entgegenstehen könnte, kann nicht mehr die Rede sein, wenn die erforderliche Reparatur tragende Teile betrifft, die am Fahrzeug verbleiben und durch Richten oder Schweißen instand gesetzt werden müssen.

Das musste sich eine Kfz-Versicherung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sagen lassen, die die Regulierung eines Verkehrsunfalls auf Neuwagenbasis verweigert hatte. Verunfallt war ein gerade einmal einen Tag altes BMW M 6 Coupé. Die Versicherung wollte jedoch nicht den Neuwert von knapp 98.000 EUR zahlen, sondern nur die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten i.H.v netto 5.379 EUR sowie eine Wertminderung von 3.500 EUR.

Das OLG entschied zugunsten des Pkw-Eigentümers. Nach Ansicht der Richter könne hier nur mit einer Neupreisentschädigung der Anspruch auf völlige Wiederherstellung des früheren Zustands erreicht werden. Da an der Neuwertigkeit des Pkw kein Zweifel bestand, ging es im Kern um die Frage, ob eine Reparatur für den Eigentümer unzumutbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Angesichts einer notwendigen Instandsetzung an der A-Säule links, für das OLG ein "tragendes Teil", sei die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Auch bei einer technisch einwandfreien Reparatur werde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt. Es verliere damit seinen "nagelneuen" Charakter, dem nach der Verkehrsanschauung gerade ein gewisser Vermögenswert zukomme (OLG Hamburg, 14 U 95/07).

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Wiederbeschaffungswert: Umsatzsteuer muss beim Interimskauf nachreguliert werden

Der Geschädigte kann die Umsatzsteuer bis zur Höhe des Steueranteils im gutachterlich geschätzten Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen, wenn er zunächst ein kleineres Fahrzeug mit Umsatzsteuer-Anfall anschafft und erst später ein gleichwertiges Fahrzeug, wiederum mit Umsatzsteuer, erwirbt.

Mit dieser Entscheidung gab das Amtsgericht (AG) Marl einem Pkw-Fahrer recht. Dieser hatte sich nach einem Totalschaden seines Mercedes ML-Geländewagens zunächst einen billigeren Passat gekauft. Der hier anfallende Mehrwertsteueranteil wurde von der beklagten Versicherung bezahlt. Elf Monate später erwarb der Geschädigte wieder einen Mercedes ML 400 CDI, der dem beschädigten Fahrzeug entsprach. Den hierauf entfallenden Mehrwertsteueranteil, abzüglich des schon für den Passat bezahlten Mehrwertsteueranteils, verlangte er nun von der Versicherung ersetzt.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Danach mache es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer keinen Unterschied, ob ein Geschädigter nach dem Unfall direkt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschafft oder damit eine Zeit lang wartet oder - wie in concreto - nach einem umsatzsteuerpflichtigen Interimskauf elf Monate später das "richtige" Fahrzeug anschafft (AG Marl, 3 C 120/08).

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Geldbuße: Anforderungen an tatsächliche Feststellungen

Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße, wie es jedenfalls bei der Verhängung einer Geldbuße von 750 EUR der Fall ist, muss die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden. Von ihr hängt ab, wie empfindlich oder nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Nach dessen Ansicht rechnen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen alle Umstände, von denen die Fähigkeit des Betroffenen abhängt, eine bestimmte Geldbuße zu bezahlen:

  • Hierzu gehören insbesondere sein Einkommen, etwaige Schulden und Verpflichtungen, das Bestehen etwaiger Unterhaltspflichten sowie gegebenenfalls das Einkommen des Ehepartners.
  • Auch das Eigentums- und Wertverhältnis zu dem bei der Tat benutzten Kraftfahrzeug kann ein Faktor darstellen, der Rückschlüsse auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen zulässt.

(OLG Hamm, 3 Ss Owi 582/07)

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Führerscheinentzug: Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter Drogen

Bereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Amphetamin) begründet die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall eines Autofahrers. Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass er ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er unter Einfluss von Amphetamin stand. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin schließe in der Regel die Fahreignung aus. Die stimulierende Wirkung sogenannter harter Drogen vermittle dem Konsumenten den unzutreffenden Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Damit einher gehe eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft. In Verbindung mit dem Suchtpotenzial harter Drogen ergäben sich hieraus für andere Verkehrsteilnehmer besondere Gefahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würden (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10715/08.OVG).

Unfallschadensregulierung: Keine Nutzungsentschädigung bei Wohnmobil

Kann ein für reine Freizeitzwecke vorgesehenes Wohnmobil zeitweilig wegen eines Unfallschadens nicht genutzt werden, hat der Eigentümer keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.

Mit dieser Ansicht entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zulasten eines Geschädigten, der zwei Fahrzeuge hatte. Zur Beförderung und zum Transport im Alltag benutzte er seinen Pkw. Außerdem besaß er ein Wohnmobil. Dieses wurde von dem Beklagten bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Für die Zeit der Reparatur verlangte der Kläger eine Nutzungsentschädigung. Sein Anspruch wurde in allen Instanzen zurückgewiesen, weil er keinen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten habe.

Seine Revision vor dem BGH blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstands könne nicht grundsätzlich als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden. Nach Ansicht des BGH müsse hier ein strenger Maßstab angelegt werden. So bestehe für den Ausfall von anderen Gegenständen als Kfz eine Entschädigungspflicht (z.B. Sportmotorboot). Zwar erhöhe die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils die Lebensqualität. Dieser Vorteil stelle jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert dar. Soweit das Wohnmobil auch der Personenbeförderung diene, habe der Eigentümer diese Nutzung nicht unfallbedingt entbehren müssen, weil ihm ein Pkw zur Verfügung gestanden habe (BGH, VI ZR 248/07).

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Rotlichtverstoß: Anhalten in Gelbphase muss möglich sein

Der Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg muss seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von drei Sekunden innerörtlich einrichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann sich der Fahrer nicht auf einen längeren Bremsweg berufen. Die Länge der Gelbphase (drei Sekunden innerörtlich) sei so ausgerichtet, dass ein Kfz bei Wechsel von Grün auf Gelb innerhalb der Gelbphase mittels normaler Betriebsbremsung anhalten könne. Habe das Fahrzeug einen längeren Bremsweg (z.B. Lkw, Straßenbahn) müsse der Fahrer gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren (OLG Oldenburg, Ss 205/08).

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Entziehung der Fahrerlaubnis: Keine Anwendung des § 69 StGB bei Booten

Nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Betroffene wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock fallen hierunter jedoch keine motorbetriebenen Boote oder Schiffe. Daher hoben die Richter eine Entscheidung der Vorinstanz wieder auf, mit dem ein Mann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden war. Er hatte alkoholisiert einen Fischkutter geführt.

Nach Ansicht der Richter würden von § 69 StGB nur Landfahrzeuge erfasst, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. § 69 StGB bezwecke eine Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern. Aus diesem Schutzzweck folge, dass ein Bezug zum Straßenverkehr bestehen müsse. Boote würden damit generell nicht unter das Merkmal Kraftfahrzeug fallen (OLG Rostock, 1 Ss 95/08).

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Falschparker: Fahrrad durfte nicht abgeschleppt werden

Werden durch ein abgestelltes Fahrrad Fußgänger nicht behindert, darf es durch das Ordnungsamt nicht versetzt werden.

Das musste sich das Ordnungsamt der Stadt Münster sagen lassen. Stein des Anstoßes war ein Fahrrad, das ein Radfahrer unmittelbar an der südlichen Seitenwand des überdachten Treppenaufgangs vor dem Haupteingang des Hauptbahnhofs abgestellt hatte. Im Laufe des Tages versetzten Mitarbeiter des Ordnungsamts das Rad zu einer mehrere Straßen entfernten Sammelstelle. Hier konnte es der Eigentümer einige Tage später abholen. Weil er das Entfernen des Fahrrads für rechtswidrig hielt, reichte er Klage ein.

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster bekam er recht. Die Richter entschieden, die Stadt Münster habe nicht innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Die Art und Weise, wie der Kläger sein Fahrrad vor dem Bahnhof abgestellt habe, habe nicht - wie von der Stadt geltend gemacht - gegen die Straßenverkehrsordnung oder brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen sei grundsätzlich zulässig. Es verstoße nur gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn andere geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt würden. Von dem Fahrrad des Klägers seien aber keine Behinderungen oder Belästigungen für Fußgänger ausgegangen, die den Hauptbahnhof Münster durch den Haupteingang betreten oder verlassen wollten. Das Rad habe sich nicht auf dem direkten Weg zwischen den Bushaltestellen bzw. den östlich der Radstation gelegenen Fußgängerwegen und dem Haupteingang des Bahnhofs befunden. Außerdem sei die 6,25 m breite, für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche durch das Rad maximal um einen Meter verkürzt worden. Fußgänger, die üblicherweise zu einer Wand ohnehin etwas Abstand hielten, hätten an dem Fahrrad des Klägers vorbeigehen können, ohne ihre Bewegungsrichtung wesentlich ändern zu müssen. Ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften sei ebenfalls nicht ersichtlich. Durch das Fahrrad seien Zufahrten und Aufstellflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr nicht blockiert worden. Das werde bereits dadurch deutlich, dass der Beklagte den überdachten Treppenaufgang baurechtlich genehmigt und südlich dieses Aufgangs, etwa in der Mitte der für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsfläche, einen Laternenpfahl und zwei weitere Pfosten aufgestellt habe. Dieser Teil der Verkehrsfläche sei auch nicht als Rettungsweg zu qualifizieren.

Hinweis: Das VG hob abschließend hervor, dass durch diese Entscheidung selbstverständlich ein Vorgehen der Stadt gegen verkehrs- oder ordnungswidrig abgestellte Fahrräder nicht berührt werde (VG Münster, 1 K 1536/07).

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Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit

Für den Begriff "Öffentlichkeit" i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

Diese Frage wurde für einen Angeklagten wichtig, der vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Dagegen hatte er Revision eingelegt, mit der er geltend machte, den amtsgerichtlichen Feststellungen sei nicht ausreichend zu entnehmen, ob er im öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe.

Seine Revision hatte Erfolg. Ein Verkehrsraum sei nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und auch so benutzt werde. Entscheidend sei, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben sei. Insoweit müssten die für Betriebsgelände geltenden Grundsätze auf den privaten Bereich entsprechend angewendet werden. Danach seien hier die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend. Diesen ließe sich nicht entnehmen, dass der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben solle, der Allgemeinheit zugänglich sei, d.h. dass er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden könne. Dagegen spräche schon die Abtrennung des Mieterparkplatzes mit einer Sperre von der Straße und der Umstand, dass offenbar jedem Mieter ein besonderer Parkplatz zugewiesen sei. Auch der Umstand, dass ggf. Besucher der Mieter deren Parkplatz nutzen könnten, mache diesen Bereich nicht "öffentlich". Denn auch die Besucher wären nicht ein "zufälliger Personenkreis", sondern ein Personenkreis, der sein Nutzungsrecht von dem Mieter ableite (OLG Hamm, 2 Ss 33/08).

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Ordnungswidrigkeit: Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als "Navi"

Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist auch untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und wies deshalb die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zurück. Dieser war zuvor wegen der Handynutzung zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt worden. Auch sein Argument, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren, sondern als Navigationssystem nutzen wollen, half ihm nicht weiter.

Die Richter sahen gleichwohl einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Danach sei die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnehme oder halte. Der Begriff der Benutzung schließe nach Meinung des Gerichts sämtliche Bedienfunktionen ein. Er umfasse also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung. Dies gelte etwa für das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommunikationsinstrument. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte hält der Senat die Handynutzung am Steuer aber auch für unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt würden, die von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellt würden. Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon handele. Damit seien auch Smartphones bzw. Handhelds mit Telefonfunktion erfasst. Der Verbotstatbestand werde auch erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät genutzt werde. Anders könne es bei "reiner Ortsverlagerung" des Mobiltelefons im Auto sein, was keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion habe. Die Nutzung als Navigationshilfe beinhalte aber im weiteren Sinne - ähnlich wie die Teilnahme am Internet - einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten (OLG Köln, 81 Ss Owi 49/08).

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Einspruch: Keine Umdeutung eines "Einspruchs" gegen Verwarngeld- statt gegen Bußgeldbescheid

"Widerspricht" der Betroffene einem behördlichen Verwarngeldbescheid, kann dieser "Widerspruch" nicht in einen zulässigen Einspruch gegen den später ergangenen Bußgeldbescheid umgedeutet werden.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Kehl in einer aktuellen Entscheidung hin. Dies gelte auch, wenn der Widerspruch nach Erlass des Bußgeldbescheids bei der Verwaltungsbehörde eingeht und aus ihm hervorgeht, dass sich der Betroffene kategorisch gegen den Vorwurf wehrt. Aus der Erklärung des Betroffenen, mit der er sich gegen den Bußgeldbescheid wendet, müsse sich zweifelsfrei ergeben, dass er diesen anfechten wolle. Es genüge nicht, dass in der Erklärung der generelle Verteidigungswille ohne Weiteres erkennbar sei. Vielmehr müsse ein Bezug zum Bußgeldbescheid hergestellt werden können und vom Betroffenen auch gewollt sein (AG Kehl, 6 OWi 1/08).

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Mitverschulden: Wer bei unklarer Verkehrssituation überholt, muss einen Teil seines Schadens selbst tragen

Wer überholt, ohne die Verkehrslage hinreichend zu beachten, trägt einen Teil seines eigenen Schadens. Das gilt auch, wenn der Unfall eigentlich auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zurückzuführen ist.

Das musste sich ein Motorradfahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte an einer Kreuzung die dort wartenden und aufgrund eines vorangegangenen Rotlichts gerade anfahrenden Autos überholt. Der spätere Beklagte war auf der gleichen Straße mit seinem Auto in der Gegenrichtung unterwegs. Er war auf der Suche nach einem Parkplatz und entdeckte einen solchen vor einer Bäckerei auf der gegenüberliegenden Seite. Er bremste, leitete ein Wendemanöver ein, um sich den Parkplatz zu sichern. Dabei prallte er mit dem Motorradfahrer zusammen. Dieser erlitt Prellungen, Schürfwunden und verletzte sich am linken Daumen. Seine Motorradkleidung wurde durch den Sturz unbrauchbar. Der Motorradfahrer verlangte insgesamt 6.500 EUR Schadenersatz. Die Versicherung des Unfallverursachers bezahlte allerdings nur 3.500 EUR. Von dem verlangten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR erhielt er nur 400 EUR. Schließlich - so die Versicherung - habe der Motorradfahrer an der Ampelanlage stark beschleunigt und überholt, deshalb treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden.

Auch vor dem AG bekam der Motorradfahrer nicht den vollen verlangten Betrag zugesprochen. Die zuständige Richterin sah ebenfalls ein Mitverschulden und schätzte dies auf 25 Prozent. Zwar habe der Unfallverursacher ein Wendemanöver eingeleitet und damit den Unfall verursacht. Der Motorradfahrer sei aber mit seinem Motorrad im Straßenverkehr unterwegs gewesen. Die allein schon dadurch entstehende Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr, die von dem Motorrad ausgehe, trete nicht aufgrund des Verhaltens des Unfallverursachers zurück. Zwar sei die Geschwindigkeit nur unwesentlich über dem Erlaubten gewesen, als der Motorradfahrer an der Kreuzung überholte. Allerdings sei es zu diesem Zeitpunkt noch finster gewesen. Zudem habe der Motorradfahrer sein Überholmanöver durchgeführt, ohne die Verkehrslage jenseits der Kreuzung ausreichend sehen zu können. Damit habe er nur einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 75 Prozent. Dies bedeute noch ein Anspruch in Höhe von 1.300 EUR für den Sachschaden. Als Schmerzensgeld sah die Richterin bei den vorliegenden Verletzungen 750 EUR für angemessen an (AG München, 345 C 27884/05, rkr.).

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Unfallschadensregulierung: Trotz Nichtanschnallens keine Mithaftung

Wer entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten, wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist. In einem solchen Fall muss der Schädiger beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Sicherheitsgurts nicht eingetreten wären.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, das über die Folgen eines Verkehrsunfalls zu urteilen hatte. Aus Gründen, die der beklagte Fahrer allein verschuldet hat, kollidierte dessen Fahrzeug frontal mit dem entgegenkommenden Pkw des Klägers. Im Schmerzensgeldprozess verteidigte sich der Beklagte damit, der Kläger müsse sich wegen des - unstreitigen - Nichtanlegens des Gurts ein Mitverschulden von 30 Prozent anrechnen lassen. Dieselben Verletzungen wären auch eingetreten, wenn er angeschnallt gewesen sei, so der Kläger.

Die Richter haben auf volle Haftung des Beklagten erkannt. Selbst wenn den Kläger ein Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Gurts träfe, müsse dies angesichts des groben Verschuldens des Beklagten (Fahren auf der Gegenfahrbahn mit hoher Geschwindigkeit bei Nässe und Dunkelheit) völlig zurücktreten. Beurteile man dies anders, sei der Kläger gleichwohl von einer Mithaftung freigestellt. Denn der Beklagte hätte nicht bewiesen, dass zwischen dem Nichttragen des Gurts und den Unfallverletzungen der erforderliche Ursachenzusammenhang bestehe. Zwar gebe es insoweit einen Anscheinsbeweis. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten bestehe er jedoch nicht. Deshalb müsste der Beklagte beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Gurts nicht eingetreten wären. Das sei ihm nicht gelungen (OLG Naumburg, 6 U 71/07).

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Verkehrsunfall: Schnallt Mutter ihr Kind auf dem Rücksitz an, verschuldet sie nicht den Anstoß eines Pkw, der mit unzureichendem Sicherheitsabstand vorbeifährt

Eine Mutter muss sich kein Verschulden vorwerfen lassen, wenn sie beim Anschnallen ihres Kindes die hintere Tür des ordnungsgemäß parkenden Pkw öffnet und diese von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.

Diese Erkenntnis des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen bewahrte eine Autofahrerin vor größerem finanziellen Schaden. Sie hatte ihren Pkw erlaubterweise am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Nachdem sie ihre Einkäufe erledigt hatte, setzte sie von der Beifahrerseite aus zunächst ihren Sohn auf seinen Kindersitz und schnallte ihn an. Dann ging sie, ohne dass ein herannahendes Fahrzeug zu sehen gewesen wäre, mit der jüngeren Tochter auf dem Arm von hinten um den Wagen herum, um das Kind von der Fahrerseite aus hinzusetzen. Als sie, am Fahrbahnrand stehend, die hintere Fahrzeugtür zu Dreiviertel geöffnet hatte, vergewisserte sie sich nochmals der Verkehrslage und schnallte die Tochter an. In diesem Moment fuhr der 83-jährige Beklagte in der Annahme ausreichenden Abstand gewahrt zu haben, gegen die in die Fahrbahn hineinragende Tür des Klägerfahrzeugs. Es entstand ein Sachschaden von ca. 6.000 EUR. Der 83-jährige sah das alleinige Verschulden des Unfalls bei der Autofahrerin.

Das OLG sah das jedoch nicht so und verurteilte ihn zum Ersatz des entstandenen Schadens. Die Autofahrerin sei nach Ansicht der Richter zwar verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten, dass durch das Öffnen der Pkw-Tür eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Anders als die Vorinstanz war das OLG aber nicht der Auffassung, dass die Frau beide Kinder von der Beifahrerseite aus in ihre Kindersitze hätte setzen müssen. Nach den - unstreitigen - Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Frau vor und während des Einsteigemanövers hinreichend vergewissert, dass sich kein rückwärtiger Verkehr näherte. Eine Gefährdung im Sinne der Straßenverkehrsordnung könne aber nur angenommen werden, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschehe und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwinge. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Beklagte habe die Gefahrensituation richtig erkannt und sich lediglich bei dem notwendigen seitlichen Abstand verschätzt (OLG Bremen, 2 U 19/08).

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Standardisiertes Messverfahren ist bei falscher Anwendung unverwertbar

Eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens, bei der die Gebrauchsanweisung des Herstellers des Messgeräts nicht beachtet worden ist, ist insgesamt unverwertbar.

Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Rathenow einen Autofahrer vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei. Die durchgeführte Messung - es handelte sich um ein standardisiertes Messverfahren - sei unverwertbar, da das Messgerät vom Bedienungspersonal nicht standardmäßig verwendet worden sei. Nach Ansicht des AG könne von einem standardisierten Messverfahren nur gesprochen werden, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werde. Das gelte nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch beim vorausgehenden Gerätetest.

Hinweis: Anders als das AG ziehen die meisten Obergerichte hieraus jedoch einen anderen Schluss. Sie halten die Messung durchaus für verwertbar. Allerdings müsse dabei ein höherer Sicherheitsabschlag zugrunde gelegt werden. Zu dessen Höhe sei ggf. ein Sachverständiger zu hören (AG Rathenow, 9 OWi 451 Js-OWi 6383/08 (37/08)).

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Unbegleitetes Fahren: Ausnahmegenehmigung für unbegleitetes Fahren

Für die einem 17-Jährigen zu erteilende (Ausnahme-)Erlaubnis zum unbegleiteten Fahren von Pkw müssen außergewöhnliche Umstände gegeben sein, die zu einer unzumutbaren Härte für den Jugendlichen oder seine Angehörigen führen, wenn die Erlaubnis versagt wird.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig im Fall eines Minderjährigen, der ohne Begleitung ein Kfz führen wollte. Die Richter wiesen darauf hin, dass es nach der gesetzlichen Vorgabe im Ermessen der Behörde stehe, eine Ausnahme vom Mindestalter zu genehmigen. Die Behörden würden für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung außergewöhnliche Umstände verlangen. Diese müssten dazu führen, dass die im konkreten Fall entstehenden Nachteile deutlich umfangreicher oder schwerwiegender seien als die regelmäßig mit der gesetzlichen Altersgrenze für die Betroffenen verbundenen Probleme. Die außergewöhnlichen Umstände müssten eine unzumutbare Härte bedeuten, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Die Ausnahme vom Mindestalter dürfe nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller zum Führen von Kfz der betroffenen Klasse geeignet sei. Um die Fahreignung für die Entscheidung über den Befreiungsantrag zu klären, müsse die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Das Vorliegen dieser Umstände müsse der Antragsteller glaubhaft machen. Nicht ausreichend sei es insoweit, dass ggf. der Berufs- oder Ausbildungsort mit dem Kfz, für das die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, bequemer zu erreichen wäre oder dass sich mit der Ausnahmegenehmigung das Alltagsleben für die Familie desjenigen, der die Ausnahmegenehmigung erstrebt, besser organisieren lässt. Auch erheblich längere Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien grundsätzlich in Kauf zu nehmen (VG Braunschweig, 6 B 411/07).

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Ordnungswidrigkeit: Verbotene Nutzung eines Handys am Steuer

Nach der Straßenverkehrsordnung wird ein Fahrzeugführer mit einem Bußgeld belegt, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon benutzt.

Allerdings ist der Begriff der Benutzung nach wie vor unklar. Darunter sind alle Funktionen des Mobiltelefons zu verstehen, soweit sie noch im weitesten Sinn mit Kommunikation zu tun haben. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu einer Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht. Das bloße Aufheben des Mobiltelefons reicht nicht aus. Unter "Benutzung" ist nach der Rechtsprechung u.a. zu verstehen

  • das Abfragen von Daten auf einem "Palm-Organizer", wenn die Mobilfunkkarte eingelegt ist (OLG Karlsruhe, 3 Ss 219/05),
  • das Halten an das Ohr, um zu hören, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm, 2 Ss Owi 805/06),
  • das Aufheben des Telefonhörers und das Hin- und Herschieben der Telefonkarte, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen (OLG Hamm, 2 Ss Owi 25/07),
  • nicht das Halten ans Ohr, um das Handy als Wärmeakku zu benutzen (OLG Hamm, 2 Ss Owi 606/07),
  • nicht, wenn ein anderes Gerät aufgenommen oder gehalten wird, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07).

Das Verbot der Handynutzung gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

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Radarwarner: Strafbare Nutzung nur bei "Betriebsbereitschaft"

Das bloße Anbringen eines Radarwarngeräts auf dem Armaturenbrett zur Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht noch nicht aus, um eine strafbare "Betriebsbereitschaft" zu begründen. Für die Betriebsbereitschaft muss eine zumindest kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt festgestellt werden. Hieran fehlt es, wenn sich kein passendes Stromversorgungskabel im Tatfahrzeug befindet.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen hin. Nach der Straßenverkehrsordnung sei das Betreiben oder das betriebsbereite Mitführen eines Radarwarngeräts verboten. Werde das Gerät jedoch nicht betrieben, sei entscheidend, ob es zumindest "betriebsbereit" sei, also während der Fahrt jederzeit ohne größere technische Vorbereitungen eingesetzt werden könne. Ab wann das der Fall ist, sei in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Die Literatur geht davon aus, dass das selbst dann der Fall sein könne, wenn das Gerät abgeschaltet oder das Stromversorgungskabel abgezogen ist. Nach Ansicht des AG müsse aber zumindest kurzfristig die Stromversorgung hergestellt werden können (AG Lüdinghausen, 19 OWi-89 Js 103/08-16/08).

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Unfallschadensregulierung: Der Unfallgeschädigte kann zu einer Notreparatur verpflichtet sein

Zur Vermeidung eines längeren Ausfalls kann einem Geschädigten zuzumuten sein, sein Fahrzeug durch provisorische Instandsetzungsarbeiten ("Notreparatur") wieder fahrbereit zu machen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt gewesen war. Dabei war die linke vordere Ecke (Schwerpunkt Scheinwerfereinheit) beschädigt worden. Aus Gründen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, unterblieb monatelang eine Instandsetzung des Pkw. Der Autofahrer verlangte einen Nutzungsausfallschaden von insgesamt 5.598 EUR. Den entschädigungspflichtigen Zeitraum gab er mit 186 Tagen an. Erst nach drei Monaten hatte er zu verstehen gegeben, dass er das Fahrzeug "aufgrund fehlender finanzieller Mittel bislang nicht hat reparieren lassen können". Einen Kredit erhalte er nicht. Sein Einkommen betrage nur 620 EUR netto, während seine Frau (Studentin) einen 400-Euro-Job habe. Selbst für eine Notreparatur habe das Geld nicht gereicht.

Das OLG begrenzte den Ausfallzeitraum jedoch auf 32 Kalendertage. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Dem Autofahrer sei eine "Notreparatur" zuzumuten gewesen. Die Beschädigungen seien verhältnismäßig geringfügig gewesen, der Wagen zudem schon 16 Jahre alt mit hoher Laufleistung (207.000 km) und einigen Vorschäden. Für rund 370 EUR habe der Wagen in einer Werkstatt provisorisch wieder fahrbereit gemacht werden können. Dass der Kläger einen Betrag dieser Größenordnung nicht habe finanzieren können, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Und selbst wenn, hätte er davon die gegnerische Versicherung frühzeitig unterrichten müssen (OLG Düsseldorf, I-1 U 110/07).

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Nutzungsausfall: Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson

Auch der unfallbedingte Ausfall eines Motorrads der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Ein Pkw im Besitz des Geschädigten ist keine gleichwertige Alternative.

Diese für Motorradfahrer günstige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Harley-Fahrers. Dessen Maschine war nach einem Unfall für längere Zeit zur Reparatur in einer Werkstatt. Für jeden der 78 Tage verlangt der Kläger von der voll einstandspflichtigen Versicherung eine Ausfallentschädigung von 66 EUR. Allerdings stand ihm während dieser Zeit ein Pkw zur Verfügung. Darauf verwies ihn die Versicherung und lehnte für den Ausfall des Krads jegliche Entschädigung ab. Das OLG sprach dem Motorradfahrer den beanspruchten Nutzungsausfall jedoch zu. Es wies den "Zweitwagen-Einwand" ebenso zurück wie das Argument "Spaßmaschine". Es kürzte lediglich den Ausfallzeitraum um ein Drittel. Begründung: Regentage im Bergischen Land und sonstige "Harley-Pausen" (OLG Düsseldorf, I-1 U 198/07).

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Unfallschadensregulierung: Verzögerung durch selbstständiges Beweisverfahren führt nicht zu Entschädigungsverlusten

Hat ein Geschädigter berechtigten Grund für die Annahme, nur mithilfe eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren seinen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens durchsetzen zu können, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf geht die Verzögerung der Reparatur in einem solchen Fall zulasten des Schädigers. In dem betroffenen Fall war es schon an der Unfallstelle strittig, ob der Lkw zurückgerollt oder der Pkw der Klägerin gegen den Lkw gestoßen war. Neutrale Unfallzeugen gab es nicht. Der Anwalt der Klägerin leitete einen Tag nach dem Unfall ein selbstständiges Beweisverfahren ein und verständigte davon den gegnerischen Versicherer. Nach Freigabe des Pkw durch den Beweissicherungsgutachter erteilte die Klägerin unverzüglich einen Reparaturauftrag. Die strittige Nutzungsausfallentschädigung erkannte das Landgericht nur für 32 Tage an. Das OLG sprach eine Entschädigung für 98 Tage zu.

Das OLG hat mit 98 Tagen die gesamte Zeit zwischen Unfall und Reparaturende als Ausfallzeitraum anerkannt. Auch hat es für 80 Tage Standgeldkosten zugebilligt. In der Einleitung des Beweisverfahrens sahen die Richter keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls sei diese Maßnahme aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geboten gewesen. Es habe die begründete Befürchtung bestanden, den Schadenersatzanspruch ohne gerichtliche Beweissicherung nicht durchsetzen zu können. Nur einen Privatgutachter zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuschalten, sei hier ausnahmsweise keine sachgerechte Alternative gewesen. Hinzugefügt hat das OLG, dass die beklagte Versicherung sich den langen Ausfallzeitraum ein Stück weit selbst zuzuschreiben habe, denn sie habe trotz rechtzeitiger Information nichts unternommen, um die Reparatur zu beschleunigen (OLG Düsseldorf, I-1 U 212/07).

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Schadenersatz: Mähfahrzeug muss auf wenig befahrener Straße bei Fahrzeugverkehr die Arbeit unterbrechen

Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Pkw-Fahrers, dem auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegenkam. Er hielt daraufhin sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigte den Pkw durch einen hochgeschleuderten Stein.

Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hatte dem Eigentümer des Pkw in erster Instanz einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen. Nach Ansicht der Richter sei es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen (OLG Koblenz, 12 U 1207/06; LG Bad Kreuznach, 2 O 137/06).

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Versicherungsrecht: Rückforderungsrecht der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den alkoholisierten Fahrer nach einem Unfall

Verursacht ein Autofahrer wegen seiner Alkoholisierung einen Unfall, kann seine Kfz-Haftpflichtversicherung Zahlungen an den Unfallgegner bis zu 5.000 EUR erstattet verlangen.

Diese schmerzliche Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der mit 1,24 Promille unterwegs war. Dabei geriet er in eine Einbahnstraße - allerdings in falscher Richtung. Als er einer - für ihn plötzlich auftauchenden - Fahrbahnverengung (Steinpoller) nach links ausweichen wollte, verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entgegenkommendes Auto. Seine Versicherung kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag. Zudem forderte sie 3.100 EUR, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Völlig zu Unrecht, meinte der Alkoholisierte, und klagte. In der Stadtgegend habe er sich nicht ausgekannt und daher sogar schnell reagiert.

Eine Sicht der Dinge, der das Landgericht (LG) Coburg eine klare Absage erteilte. Die absolute Fahruntüchtigkeit begründe nach Auffassung des Gerichts den Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt habe. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, besage demgegenüber nichts. Vielmehr ergebe sich schon aus der Häufung der alkoholtypischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers (und damit der Unfall) auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen sei. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Versicherung daher bis 5.000 EUR leistungsfrei und könne den Fahrer in Regress nehmen (LG Coburg, 23 O 146/07, rkr.).

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Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und Verwertungsverbot

Die ungefragt gegenüber einem Polizeibeamten fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen verwertbar. Das gilt auch, wenn der Angehörige später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Das musste ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken erfahren, der zuvor vom Amtsgericht wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft des Autofahrers entscheidend auf die Äußerungen gestützt, die dessen Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion und später im Beisein des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann getätigt hatte.

Das Rechtsmittel des Autofahrers gegen das Urteil hatte daher keinen Erfolg. Die Äußerungen seien nach Auffassung des OLG verwertbar. Sie seien außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen Befragung spontan und aus freien Stücken erfolgt. Daher unterlägen sie nicht dem Verwertungsverbot. Die Ehefrau habe zunächst fernmündlich von sich aus und ungefragt den vollständigen Sachverhalt geschildert. Zu diesem Zeitpunkt habe noch gar kein Tatverdacht gegen ihren Mann bestanden. Als später ein Tatverdacht bestand, sei die Ehefrau hierzu aber nicht gehört worden. Sie habe die weitere Äußerung vielmehr in einem Streitgespräch mit ihrem Mann erneut und ungefragt getätigt. Dieses habe außerhalb einer Vernehmung lediglich im Beisein der Polizeibeamten stattgefunden (OLG Saarbrücken, Ss 70/07).

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Inlineskater: Stolpern über Gartenschlauch ist selbstverschuldet

Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar.

Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inline-Skaters, kann dieser nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz - ebenso wie ein Fußgänger - keinen Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen. Nach Ansicht der Richter stelle ein Gartenschlauch im Durchmesser weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares Hindernis dar. Wer dennoch darüber stolpere, handele selbstverschuldet und könne andere nicht dafür haftbar machen (OLG Koblenz, 5 W 15/08).

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Mitverschulden: Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass sich ein angeleinter Hund losreißt und auf die Fahrbahn läuft

Zwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren geführt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losreißt und plötzlich auf die Straße läuft, müssen Autofahrer nicht rechnen.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und gab der Schadenersatzklage eines Autoeigentümers gegen den Hundehalter statt. Auslöser des Rechtsstreits war ein Irish Setter, der sich beim Spazierengehen plötzlich losriss und vom Gehweg auf die Straße rannte. Der Hundehalter lief - nur um das Wohl des Hundes besorgt - hinterher. Das führte zu einer Kettenreaktion. Denn Hund und Halter zwangen einen Autofahrer zum plötzlichen Ausweichen nach links. Dabei kollidierte er mit dem Pkw des Klägers, der sich gerade im Überholvorgang befand. Ergebnis: Mensch und Tier unverletzt, Blechschaden rund 5.000 EUR. Den wollte der Kläger vom Hundehalter ersetzt haben. Dessen Versicherung meinte aber, er sei selbst Schuld. Angesichts des Hundes habe er nicht überholen dürfen.

Dieser Rechtsmeinung erteilte das LG eine klare Absage. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass das erste Auto bei erlaubten 100 km/h mit höchstens 70 km/h unterwegs war. Weil der Hund ordnungsgemäß an der Leine auf einem separaten Radweg geführt wurde, sei die Fahrerin des klägerischen Autos nicht gehindert gewesen, bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen und zu überholen. Und die Kollision mit dem plötzlich ausweichenden Fahrzeug des Unfallgegners - der im Übrigen ebenfalls alles richtig gemacht hatte - konnte sie nicht mehr vermeiden. Das alleinige Verschulden treffe daher den Hund bzw. dessen Halter, dessen Versicherung nun für den Schaden aufkommen muss (LG Coburg, 22 O 283/07).

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Ordnungswidrigkeit: Begriff des "Anlegens" des Sicherheitsgurts

Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn das Gurtschloss zwar verriegelt ist, der Schultergurt aber nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt wird.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm könne daher in derartigen Fällen ein Bußgeld verhängt werden. Anlegen des Sicherheitsgurts bedeute nach Ansicht der Richter nicht die beliebige Verwendung des Gurts in irgendeiner Art und Weise. Der Gurt müsse so verwendet werden, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen könne. Das sei nur der Fall, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt werde (OLG Hamm, 2 Ss OWi 695/07).

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Führerscheinentzug: Entzug ist auch bei einer Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss möglich

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entziehen.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Radfahrerin. Weil sie ohne Licht fuhr, war sie gegen zwei Uhr nachts kurz vor ihrer Wohnung von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Radfahrerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Das VG bestätigte nun diese Maßnahme. Die Richter billigten dabei die übliche Vorgehensweise der Behörde. Um Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer Alkoholproblematik zu klären, ordne diese die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Radfahrerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, 7 L 34/08.MZ).

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