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Aktuelles Recht: |
Aktuelles Familienrecht u. ErbrechtIm
Folgenden weisen wir Sie auf Neuigkeiten aus der Rechtsprechung und auf andere
aktuelle rechtliche Entwicklungen im
Familienrecht und
Erbrecht hin.
Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss wegen UnterhaltsverletzungDer Versorgungsausgleich kann wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht ausgeschlossen sein. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig muss diese Unterhaltspflichtverletzung aber von einigem Gewicht sein, sodass die Folgen des Ausschlusses nicht unangemessen sind. Dazu müssen über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht geben. Das könne etwa bei einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung der Fall sein, wenn der Ausgleichspflichtige dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Lebensbedarfs geraten ist (OLG Schleswig, 10 UF 22/08). Geschiedenenunterhalt: Keine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit um jeden PreisAnders als gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsschuldner gegenüber seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit um jeden Preis wiederherzustellen und dazu jede zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Unterhaltsrechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass der Unterhaltsschuldner in einem solchen Fall vielmehr in gewissem Umfang in seiner Entscheidung sowohl hinsichtlich der Art als auch des Orts der von ihm angestrebten Erwerbstätigkeit frei sei. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte müsse daher die Entscheidung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hinnehmen, wenn sich diese Entscheidung nicht als leichtfertiger Verzicht auf sonstige Verdienstmöglichkeiten darstelle (OLG Celle, 17 UF 141/07). Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen GemeinschaftenIn welcher Höhe sind Unterhaltsleistungen an den nicht ehelichen Lebenspartner steuerlich zu berücksichtigen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage jetzt beantwortet. Bei Unterhaltsleitungen, die an einen eheähnlichen Partner erbracht werden, sind zwei Varianten in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu unterscheiden.
Testament: Erbunwürdigkeit durch Gebrauch einer unechten UrkundeDer Gebrauch einer unechten Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Schon deshalb kommt eine Verzeihung des Erblassers nicht in Betracht. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Ehefrau, die zusammen mit ihrem Mann ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung errichtet hatte. Dabei hatte sie den Text geschrieben und für sich selbst und mit dem Namen ihres Mannes unterzeichnet. Dieses Testament zeigt der Ehemann einem Zeugen mit den Worten: "Das haben wir gemacht." Der Mann wollte das Testament noch beurkunden lassen, ist jedoch zuvor verstorben. Die Ehefrau legte im Erbscheinsverfahren dieses Testament vor. Sie wurde im Rahmen einer Anfechtungsklage für erbunwürdig erklärt. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Der BGH unterstellte in seiner Entscheidung zwar, dass der Ehemann mit der Fälschung seiner Unterschrift für die begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies lasse sich aber nicht als Verzeihung im Sinne des Erbrechts werten. Der Ehemann wollte seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen. Entsprechend habe es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf gehandelt. Als er das Schriftstück bei seinem Gespräch mit dem Zeugen verwendete, habe er nicht wissen können, dass es nicht mehr zur notariellen Protokollierung kommen werde. Dagegen seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Ehemann es gebilligt hätte, dass die Frau das Schriftstück nach seinem Tod als angeblich gültiges Testament im Erbscheinsverfahren vorlege. Dadurch habe sie von einer unechten Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs Gebrauch gemacht. Dies rechtfertige den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Daher komme eine Verzeihung nicht in Betracht (BGH, IV ZR 138/07). Namensrecht: Anerkennung des im Geburtsstaat eingetragenen NachnamensDeutschland kann seinen Staatsbürgern nicht die Anerkennung des im Geburtsstaat eingetragenen Nachnamens verweigern. Hierauf wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Kindes hin, das 1998 in Dänemark geboren wurde. Ebenso wie seine Eltern besitzt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Sein Nachname, der aus den Nachnamen des Vaters und der Mutter besteht, wurde in seine dänische Geburtsurkunde eingetragen. In Dänemark ist es möglich, einen solchen Doppelnamen zu führen. 2006 beantragten die Eltern, das Kind in das in Niebüll geführte Familienbuch einzutragen. Die deutschen Behörden lehnten die Eintragung jedoch mit der Begründung ab, dass der Nachname deutscher Staatsangehöriger dem deutschen Recht unterliege. Das Kind dürfe danach keinen Doppelnamen führen. Gegen diese Entscheidung der deutschen Behörden haben die Eltern Rechtsbehelf beim Amtsgericht Flensburg eingelegt. Das Amtsgericht hat den Fall dem EuGH vorgelegt und angefragt, ob das Gemeinschaftsrecht es nationalen Vorschriften verbietet, einen Unionsbürger zu zwingen, je nach Mitgliedstaat einen unterschiedlichen Nachnamen zu führen. Der EuGH führt zunächst aus, dass das Recht zur Regelung der Nachnamen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Diese müssten jedoch bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten. Der vorliegende Fall falle unter das Gemeinschaftsrecht, da das Kind Angehöriger eines Mitgliedstaats sei und sich zugleich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalte. Sodann stellt der EuGH klar, dass die Verpflichtung, in einem Mitgliedstaat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, die Ausübung des Rechts behindern könne, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Das ergebe sich daraus, dass viele alltägliche Handlungen den Nachweis der Identität erfordern, der in der Regel durch den Reisepass erbracht werde. Da das Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, liege die Ausstellung dieses Dokuments allein in der Zuständigkeit der deutschen Behörden. Würden die deutschen Behörden es also ablehnen, den in Dänemark bestimmten und eingetragenen Nachnamen des Kindes anzuerkennen, würden sie dem Kind einen Reisepass ausstellen, der auf einen anderen Namen als den lautet, den es im letztgenannten Mitgliedstaat erhalten habe. Unterschiedliche Familiennamen in verschiedenen deutschen und dänischen Dokumenten könnten jedoch für das Kind zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen. Sie könnten insbesondere Zweifel an seiner Identität und an der Echtheit von Dokumenten oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken. Schließlich bestehe auch keine hinreichende Rechtfertigung für die deutschen restriktiven Vorschriften. Daher stehe das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dem entgegen, dass die deutschen Behörden es ablehnen, den Nachnamen anzuerkennen, der in Dänemark bestimmt und eingetragen wurde (EuGH, C-353/06). Geschiedenenunterhalt: Keine Pflicht zur Vollzeitbeschäftigung bei möglicher VolltagsbetreuungBei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne Weiteres zumutbar. Das gilt nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin insbesondere für den Fall, dass sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet. Die Richter bewilligten daher einer geschiedenen Ehefrau Prozesskostenhilfe und bescheinigten ihrer beabsichtigten Klage gegen die angekündigte Einstellung der Unterhaltszahlungen durch den Ehemann Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen werde, müsse sich die Mutter nicht in jedem Fall auf eine Vollzeitbeschäftigung verweisen lassen. Es komme darauf an, welcher Betreuungsbedarf des Kindes sich bei der Rückkehr in die Familienwohnung ergebe. Dessen Umfang könne im Einzelfall unterschiedlich sein, er hänge vor allem aber vom Alter des Kindes ab. Gerade kleinere Kinder würden nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang persönlichen Zuspruch der Eltern benötigen. Dies erfordere einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der alleinbetreuende Elternteil diese Aufgabe allein wahrnehmen müsse und sie nicht wie in einer intakten Ehe teilweise dem Partner überlassen könne. Der betreuende Elternteil müsse neben der Betreuung des Kindes auch noch nötige Hausarbeiten und Erledigungen machen können. Zudem müsse ihm eine gewisse Zeit für die eigene Regeneration verbleiben. Bei Berücksichtigung dieser Punkte könne der Ehefrau im vorliegenden Fall eine Vollzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden (KG, 13 WF 111/08). Kindesunterhalt: Erwerbsobliegenheit minderjähriger KinderAuch Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das musste sich ein 16-jähriger Junge vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sagen lassen. Nachdem er seinen Hauptschulabschluss absolviert hatte, verlangte er von seiner Mutter Kindesunterhalt. Er hatte sich zwar bei sechs Firmen um eine Lehrstelle beworben, letztlich aber keinen Ausbildungsplatz erhalten. Daraufhin hatte er einige Gelegenheitsjobs (Rasenmähen, etc.) verrichtet, alle jedoch nur kurz. Obwohl er keine Lehrstelle vorzuweisen hatte, wurde er zum Unterricht an einer Berufsschule zugelassen, damit er später leichter eine Lehrstelle als Mechatroniker finden könne. In der Schule hatte er sich mit zweiwöchiger Verspätung vorgestellt und war bis zu den Weihnachtsferien an nur 11 Tagen anwesend. Die Richter machten deutlich, dass ein Minderjähriger zwar grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern habe. Er müsse allerdings zunächst seine eigene Arbeitskraft verwerten und selbst für sich sorgen. Ein volljähriges Kind müsse für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst aufkommen. Für ein minderjähriges Kind könne dies gelten, wenn es nicht zur Schule gehe und keine Ausbildung absolviere. Um seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken, sei ihm jedenfalls eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, sofern dem nicht Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entgegenstünden. Dieser Erwerbsobliegenheit sei der Kläger hier nicht nachgekommen. Er habe sich nach seinem Hauptschulabschluss nicht ausreichend um eine Lehrstelle oder die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit bemüht. Nicht ausreichend sei insbesondere die Bewerbung bei nur sechs Firmen. Auch schutzbedürftige Belange des Minderjährigen stünden einer Erwerbsobliegenheit nicht entgegen. Vielmehr dürfte es für die Entwicklung eines Sechzehnjährigen förderlich sein, wenn er zu seinem eigenen Lebensunterhalt beitrage (OLG Stuttgart, 15 UF 28/08). Erbrecht: Ein Erbverzicht will gut überlegt seinEin notarieller Erbverzicht ist auch dann wirksam, wenn der Erblasser später noch erhebliches Vermögen anhäuft. Ein solcher Verzicht will daher gut überlegt sein. Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem eine Frau mit der Klage gegen ihren Bruder auf Pflichtteilszahlung von rund 42.500 EUR scheiterte. Weil sie 35 Jahre vor dem Tod der Mutter einen Erbverzicht erklärt hatte, erhält sie nun keinen Cent aus deren Nachlass. Damals hatte ihr die seinerzeit 53-jährige Mutter ein Hausgrundstück übertragen. Sonstiges Vermögen war damals nicht vorhanden. Bis zu ihrem Ableben war die Mutter aber erneut zu einem Haus (Wert 150.000 EUR) und Ackergrundstücken (Wert rund 20.000 EUR) gekommen. Diese erbte allein der Bruder. Die Klägerin meinte nun, der Erbverzicht habe sich nicht auf das nachträglich erworbene Vermögen bezogen. Sie könne daher den Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Werts der "neuen" Vermögensgegenstände verlangen. Damit hatte sie jedoch vor dem LG keinen Erfolg. Die Richter sahen den Erbverzicht als uneingeschränkt wirksam an. Die inhaltlich eindeutige Erklärung bewirke, dass die Frau von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei und daher kein Pflichtteilsrecht mehr habe. Auch einen Anspruch auf Nachabfindung sah das Gericht nicht. Dass die Mutter bis zu ihrem Tod weiteres Vermögen erwarb, sei angesichts ihres Alters beim Erbverzicht weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar. Das Risiko, wie sich das Vermögen des Erblassers bis zum Erbfall entwickelt, habe beim Erbverzicht gegen Abfindung zudem typischerweise der Verzichtende zu tragen (LG Coburg, 21 O 295/08). Elterliche Sorge: Übertragung auf einen Elternteil nur zum Wohle des KindesSind die Eltern über Umgangs- und Sorgerechtsfragen so zerstritten, dass keine Einigung erzielt werden kann, kann das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Die Richter machen in ihren Entscheidungen jedoch deutlich, dass es bei dieser Frage ausschließlich darauf ankommt, ob dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist:
Ehegattenunterhalt: Erwerbsobliegenheit des selbstständigen ApothekersDer auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin selbstständig tätige Apotheker muss sein Einkommen in vollem Umfang für Unterhaltszwecke verwenden. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall einer 51-jährigen Ehefrau. Diese nahm ihren Mann, einen 68 Jahre alten selbstständig tätigen Apotheker, auf Trennungs- und - nach Rechtskraft der Scheidung - auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Das maßgebliche Durchschnittseinkommen des Ehemannes ermittelte das OLG aus dem Gewinn dreier aufeinanderfolgender Jahre. Dazu bezieht er mittlerweile eine Altersrente. Für die Unterhaltsbemessung zogen die Richter die Einkünfte des Mannes aus selbstständiger Tätigkeit und aus Rente kumulativ heran. Die Richter erläuterten, dass jedenfalls abhängig Beschäftigte nach Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich nicht verpflichtet seien, weiter erwerbstätig zu sein. Wer eine solche Tätigkeit über diese Altergrenze hinaus ausübe, handele überobligatorisch. Er dürfe unterhaltsrechtlich die Tätigkeit jederzeit beenden. Ob er sich das daraus erzielte Einkommen anrechnen lassen müsse, sei eine Frage des Einzelfalls. Anders sei dies jedoch bei Freiberuflern, wie Ärzten, Anwälten und Kaufleuten. Bei Selbstständigen, die üblicherweise über das 65. Lebensjahr hinaus tätig sind, sei das erzielte Einkommen regelmäßig voll für Unterhaltszwecke zu verwenden. Es sei davon auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit wahrscheinlich in demselben Umfang ausgeübt worden wäre, wenn die Ehe fortgesetzt worden wäre. Hinzu komme, dass der Pflichtige meist einverständlich mit dem Ehepartner noch keine hinreichende Alterssicherung auf den Zeitpunkt des Ruhestandsalters, sondern eine Berufstätigkeit bis zum höheren Alter geplant habe. Die so erzielten Einkünfte seien nach Treu und Glauben und unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls anzurechnen (OLG Brandenburg, 10 UF 124/07). Kindesunterhalt: Auskunftspflicht auch über Einkommensverhältnisse des EhegattenDer von seinem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil hat auf Verlangen - jedoch nur in groben Zügen - auch über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten Auskunft zu erteilen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die Richter machten aber deutlich, dass dies nicht in jedem Fall gelte. Die Auskunftspflicht bestehe nur, soweit sie erforderlich sei, um den Anteil des Ehegatten am Familienunterhalt bestimmen zu können. Dabei bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung von Belegen etc. (OLG Thüringen, 1 UF 397/07). Kindesunterhalt: Kinder aus erster und zweiter Ehe beim Unterhalt gleichberechtigtKinder aus erster und zweiter Ehe sind jedenfalls in Sachen Unterhalt gegenüber dem Vater gleichberechtigt. Dieser kann daher nicht verlangen, dass bei der Bestimmung des "Selbstbehalts" (pfändungsfreier Teil des Einkommens) die Interessen der Kinder aus zweiter Ehe stärker gewichtet werden als die seiner "Erstlinge". Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg in einer Zwangsvollstreckungssache eines Vaters von vier Kindern. Zwei davon stammten aus seiner ersten Ehe, zwei weitere gingen aus seiner jetzigen zweiten Ehe hervor. Als er die Unterhaltszahlungen an die ersten beiden Kinder einstellte, erwirkten diese eine gerichtliche Pfändung in das Arbeitseinkommen ihres Vaters. Von dem monatlichen Nettoeinkommen von 1.350 EUR verblieb dem Vater ein Selbstbehalt in Höhe von 1.085 EUR. Zu wenig für den notwendigen Lebensunterhalt seiner neuen Familie, meinte er, und beschwerte sich beim Landgericht (LG) Coburg, um eine Erhöhung auf 1.170 EUR zu erreichen. Der Antrag blieb jedoch ohne Erfolg. Denn wegen der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern Nummer drei und vier war der ihm eigentlich zustehende Selbstbehalt von 821 EUR ohnehin schon um die Hälfte seines diesen Betrag übersteigenden Einkommens (also um 274 EUR) gesteigert. Die andere Hälfte dieses "Mehreinkommens" müsse aber nach der Entscheidung des Gerichts für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe verbleiben. Sonst würden diese nämlich gegenüber ihren Halbgeschwistern benachteiligt. Und das dürfe nicht sein, weil alle vier Kinder gleichrangige Unterhaltsberechtigte seien (LG Coburg, 41 T 56/08). Aktuelle Gesetzgebung: Kabinett beschließt Reform des ehelichen GüterrechtsDas Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen. Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es zudem den Zugewinnausgleich. Danach erhält jeder Ehepartner die Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehezeit. Zu den geplanten Regelungen im Einzelnen: 1.
Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas imstande, seine Schulden zu bezahlen und Gewinn zu machen. Nach geltendem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 EUR zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt. Deshalb müsste Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen. 2. Schutz
vor Vermögensmanipulationen Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr. Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska im Beispielsfall bestehen. 3.
Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes Beispiel: Sabine ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblich Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf, einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.
Kindesunterhalt: Pflicht zur zusätzlichen Nebentätigkeit statt gemeinnütziges Helfen bei der Freiwilligen FeuerwehrIm Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil auch geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit fiktiv anrechnen lassen. Könne der Unterhaltspflichtige mit seiner vollschichtigen Tätigkeit den geschuldeten Unterhalt nicht erwirtschaften, müsse er sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig eine weitere Beschäftigung suchen. Insoweit könne er sich in aller Regel auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr an einer geringfügigen Nebentätigkeit gehindert sei. Nach Ansicht der Richter gehe die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung einer gemeinnützigen Tätigkeit vor (OLG Schleswig, 10 UF 89/07). Unterhaltsrecht: Umzug zum Lebensgefährten ist kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges VerhaltenAllein darin, dass die zum nachehelichen Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehefrau ihren Wohnsitz in die Nähe zu ihrem Lebensgefährten verlegt und infolge der dort bestehenden Arbeitsmarktsituation nur noch ein geringeres Erwerbseinkommen erzielen kann, liegt noch kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten, das die Zurechnung fiktiver Einkünfte rechtfertigt. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Unterhaltsklage des unterhaltsberechtigten Ehemanns ab. Nach Ansicht der Richter müsse sich die Ehefrau nicht so behandeln lassen, als würde sie nach wie vor das höhere Einkommen beziehen. Vielmehr sei bei der Unterhaltsberechnung von dem neuen, niedrigeren Einkommen auszugehen. Ein fiktives Einkommen sei nur anzurechnen, wenn der Arbeitsplatzverlust, bzw. das niedrigere Einkommen auf dem neuen Arbeitsplatz durch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten herbeigeführt worden sei. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Betreffende gerade wegen des Bestehens der Unterhaltspflicht handele oder ihm die Unterhaltspflicht bei seinem Verhalten vor Augen gestanden habe müsse. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Frau habe sich ausschließlich aus Gründen der persönlichen Lebensführung zu dem Umzug entschieden (OLG Zweibrücken, 2 UF 108/07). Kostenerstattung: Keine Erstattung von Detektivkosten bei unzulässigen ErmittlungsmethodenSetzt der von einer Partei beauftragte Detektiv heimlich einen GPS-Sender ein, um Erkenntnisse über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt es sich um eine unzulässige Ermittlungsmethode. Sie verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Unterhaltsprozess. Die Richter machten deutlich, dass Kosten für die Einschaltung eines Detektivs durchaus von der Gegenseite erstattet werden müssten, sofern die Feststellungen für eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung notwendig seien. Das gelte aber nicht, wenn die Ergebnisse durch ein unzulässiges Beweismittel gewonnen worden seien. Dieses sei im Prozess nicht verwertbar. Entsprechend seien die durch die Beauftragung des Detektivs entstandenen Kosten in diesem Fall nicht zu erstatten (OLG Oldenburg, 13 WF 93/08). Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für Kinder durch das neue Verfahren in FamiliensachenDas gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Der Deutsche Bundestag hat jüngst das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 19. September 2008 abschließend mit der Reform befassen. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Da ein familiengerichtliches Verfahren wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt ist, sollen mit der Reform die Möglichkeiten verbessert werden, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen. Gerade in Kindschaftssachen - etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht - werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. Sie sollen daher einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren erhalten. 1. Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte: a. Neuerungen im Verfahren in Kindschaftssachen (z. B. Verfahren über Sorge- und Umgangsrecht, die Herausgabe eines Kindes oder die Vormundschaft):
Diese wichtigen Neuerungen werden bereits in Kürze in Kraft treten, da sie in das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingestellt wurden. Weitere wichtige Reformschritte in Verfahren mit Kindesbezug sind:
Diese Reformschritte werden am 1. September 2009 in Kraft treten. b. Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:
2. Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt. Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das soll mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringen. Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen. Geschiedenenunterhalt: Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbarBetreut ein alleinerziehender geschiedener Ehepartner zwei Kinder im Grundschulalter, ist es ihm auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze genutzt werden müssten. Der Alleinerziehende müsse beweisen, dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestünden. Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden. Es müsse Zeit verbleiben, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten). Entscheidend seien nach Ansicht der Richter stets die Umstände des Einzelfalls. So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. Komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne z.B. die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehender Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei. Mit der Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht musste im Übrigen der andere Ehepartner beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden möglich war. Im konkreten Fall hatte sich die auf Unterhalt klagende, alleinerziehende und geschiedene Ehefrau um die beiden sechs und neun Jahre alten Kinder gekümmert. Sie hatte erstmals nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Das OLG hat hier eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich als zumutbar angesehen (OLG Düsseldorf, II-2 WF 62/08). Vaterschaftsanfechtung: Möglichkeit besteht auch bei wissentlich falscher AnerkennungAuch wer wissentlich seine Vaterschaft falsch anerkennt, verliert dadurch nicht sein Anfechtungsrecht. Die Vaterschaftsanerkennung in Kenntnis der Nichtvaterschaft mag nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg zwar rechtsmissbräuchlich gewesen sein. Dies gelte aber nicht für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen. Das Gesetz sehe hier allein den Weg der Vaterschaftsanfechtung vor. Nur in diesem Prozess könne die wirkliche Vaterschaft geklärt werden - was letztlich auch im Interesse des Kindes liege (OLG Naumburg, 3 WF 3/08). Erbrecht: Ein dementer Erblasser kann kein wirksames Testament errichtenDas Testament eines dementen Erblassers kann wegen Testierunfähigkeit unwirksam sein. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Anlass der Entscheidung war ein Testament, in dem der Großneffe zum Erben des Einfamilienhauses bestimmt wurde. Das Nachlassgericht weigerte sich jedoch, ihm einen Erbschein zu erteilen. Sein Rechtsmittel blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass im Erbscheinsverfahren das Amtsermittlungsprinzip gelte. Das Nachlassgericht müsse also den für die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nötigen Sachverhalt ermitteln und sich Klarheit über den medizinischen Befund verschaffen. Es sei hier nicht zu beanstanden, dass ein nervenärztlicher Sachverständiger herbeigezogen worden sei. Durch dessen Gutachten sei deutlich geworden, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung nicht über die erforderliche klare Kritik- und Urteilsfähigkeit verfügt habe. Sei dieses festgestellt, greife aber das Gesetz. Danach könne derjenige kein wirksames Testament errichten, der wegen der Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage sei, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen (OLG München, 31 Wx 16/07). Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung durch Reform des VersorgungsausgleichsDas Bundeskabinett hat das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird aber nichts geändert. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität. Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab. Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem soll auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, sollen so vermieden werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, sollen ebenfalls berücksichtigt werden. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. "externe Teilung". Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente. Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden. Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen: 1. Grundsatz der internen
Teilung Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000 EUR erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 EUR. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden. 2. Ausnahmsweise externe
Teilung Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000 EUR auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000 EUR nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht. 3. Entbehrlichkeit der
Barwert-Verordnung 4. Verzicht auf
Bagatellausgleiche Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist so in der Ehe ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 EUR entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540 EUR und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530 EUR erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen. 5. Ausschluss bei kurzer
Ehezeit 6. Ausgleich von "Ost- /
West-Anrechten" 7. Berücksichtigung der
Interessen der Versorgungsträger EU: Keine Grenzen bei der Durchsetzung von UnterhaltDie Justizministerinnen und -minister der Europäischen Union haben Leitlinien für eine europäische Verordnung zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa beschlossen. Noch bis Ende 2008 sollen die Arbeiten an dieser Verordnung abgeschlossen werden. Nach der Verordnung soll die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte deutlich einfacher werden. Sie sollen künftig ihre Unterhaltsschuldner auch hinter Staatsgrenzen aufspüren und zur Zahlung ihrer Unterhaltsschulden veranlassen können. Bereits im vergangenen November wurden zwei weltweite Konventionen zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder verabschiedet. Danach werden Kinder bald ihre Unterhaltsschuldner weltweit leichter ausfindig machen und Unterhaltsurteile im Ausland leichter vollstrecken lassen können. Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2005 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der Regelungen für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen enthält. Der Rat hat sich jetzt auf die folgenden Leitlinien für diese Verordnung geeinigt: In Europa soll die Durchsetzung von allen Unterhaltsansprüchen, nicht nur die von Kindern, verbessert und erleichtert werden. Auch die Ansprüche von Ehegatten, Lebenspartnern oder betagten Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder werden von der Verordnung erfasst. Die Regeln, nach denen das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden europaweit vereinheitlicht. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit. Jeder Richter in Europa ermittelt das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht nach denselben Regeln. Ein sog. forum-shopping wird verhindert, bei dem sich der Kläger das Gericht aussucht, das der Klage seiner Einschätzung nach mit großer Wahrscheinlichkeit stattgeben wird. Die bisher noch bestehenden Zwischenverfahren bei der Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten entfallen. Ein Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in Deutschland vollstreckbar wie ein deutsches Urteil. Es muss vorher nicht mehr einem deutschen Gericht zur Prüfung vorgelegt werden. Umgekehrt kann beispielsweise eine deutsche Mutter in Zukunft einen französischen Gerichtsvollzieher direkt beauftragen, das deutsche Urteil auf Kindesunterhalt und ihren eigenen Unterhalt in Frankreich zu vollstrecken. Für das Vereinigte Königreich sind Sonderregelungen vorgesehen. Großbritannien nimmt an der Vereinheitlichung der Regeln zum Internationalen Privatrecht nicht teil. Daher werden Urteile aus Großbritannien in den übrigen Mitgliedstaaten der EU sowie umgekehrt nicht ohne eine Zwischenprüfung vollstreckbar sein. Insoweit bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Unterhaltsrecht: Medikamente sind i.d.R. kein krankheitsbedingter MehrbedarfZuzahlungen zu Arzneimitteln und die sogenannte Praxisgebühr sind kein krankheitsbedingter Mehrbedarf. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Frau, die von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt verlangte. Bei dessen Berechnung hatte sie die von ihr geleisteten Kosten für Medikamente sowie die sogenannte Praxisgebühr als Abzugsposten von ihrem Einkommen angesetzt. Diesen Schritt bei der Unterhaltsberechnung ging das OLG jedoch nicht mit. Die Richter entschieden, dass die Zuzahlungen für die medikamentöse Versorgung nicht das anzurechnende Einkommen der Frau mindern würden. Es handele sich nicht um krankheitsbedingten Mehrbedarf. Ein Mehrbedarf entstehe lediglich, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zusätzliche Mittel für besondere Aufwendungen benötigt würden, die durch den Elementarbedarf nicht gedeckt werden könnten. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Die Zuzahlungen zu den Arzneimittelkosten und die Praxisgebühr beträfen lediglich die Kosten der allgemeinen Lebensführung. Derartige Kosten würden jeden gesetzlich Versicherten treffen (OLG Karlsruhe, 2 WF 5/08). Erbrecht: Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts bei Hausübertragung versus PflegebedürftigkeitÜbertragen Eheleute ihr Hausgrundstück bei Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts auf ihre Kinder, hat der überlebende Ehegatte nach Auszug in ein Pflegeheim wegen Eintritts dauernder Pflegebedürftigkeit keinen automatischen Anspruch gegen die Übernehmer auf Zahlung einer Geldrente. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Die Richter machten deutlich, dass ein solcher Fall ausdrücklich im Überlassungsvertrag geregelt sein müsse. Werde dies versäumt und bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche Regelung die Vertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten, gehe der Übertragende in der Regel leer aus (OLG Schleswig, 14 U 57/07). Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Gesetz zum besseren Schutz von KindernDer Deutsche Bundestag hat das "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können. Die Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe angehörten. Aus dem Abschlussbericht dieser Experten ergibt sich, dass Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdungen häufig viel zu spät angerufen werden - so spät, dass die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die Sorge entziehen können. Wird das Familiengericht dagegen frühzeitig angerufen, kann den Familien durch andere Maßnahmen geholfen werden, damit Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden müssen. Ziel des neuen Gesetzes ist, dass
die Familiengerichte rechtzeitig eingreifen. Es erlaubt den Familiengerichten,
frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche
Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung ihrer Elternkompetenz erforderlich
sind.
Besserer Schutz auch im Vorfeld des
gerichtlichen Verfahrens Ehegattenunterhalt: Rechtsprechungsänderung zum Wohnvorteil bei mietfreiem WohnenNach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zumindest regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei müsse nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Mietzins abgestellt werden, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechend kleinere Wohnung zahlen müsste. Sei die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig sei oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt hätten, seien solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass von dem Vorteil mietfreien Wohnens grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen seien. Der Eigentümer lebe nur in Höhe der Differenz günstiger als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten könne aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiere und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfinde, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstands ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall sei (BGH, XII ZR 22/06). Ausbildungsunterhalt: Kein Unterhalt für volljähriges Kind bei nicht planvoll und zielstrebiger Aufnahme einer AusbildungDer Unterhaltspflichtige muss keinen Ausbildungsunterhalt leisten, wenn keine planvolle und zielstrebige Aufnahme einer Ausbildung beim Unterhaltsberechtigten erkennbar ist. Das musste sich ein 26-jähriger vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig sagen lassen, als er seine Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen wollte. Die Richter wiesen bereits seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Grundsätzlich habe der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung. Dieser Anspruch sei jedoch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung stehe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden. Zwar müsse der Verpflichtete nach Treu und Glauben Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen seien. Verletze dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büße es seinen Unterhaltsanspruch ein. Es müsse sich dann darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Ein solches zielstrebiges Angehen der Ausbildung sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen gewesen. Der Unterhaltsberechtigte hatte nach seinem Abitur zunächst Zivildienst geleistet und sodann vier Semester studiert. Dann hatte er das Studium der Informations- und Elektrotechnik abgebrochen. Anschließend hatte er sich arbeitssuchend gemeldet und zwei Jahre lang ergebnislos "diverse" Bewerbungen geschrieben sowie über das Arbeitsamt "diverse" Fortbildungen gemacht. Anschließend arbeitete er ein Jahr lang ehrenamtlich in einem Kinderhort. Nunmehr besucht er eine berufsbildende Schule mit der Absicht, Erzieher zu werden (OLG Schleswig, 15 WF 225/07). Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten Am 1. April ist das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen. Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG hat weitergehend herausgestellt, dass es keine Lösung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Das neue Gesetz soll daher ein einfaches Verfahren anbieten, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben. Zwar konnte die Frage der Abstammung auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Diese musste innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte die Abstammung zwar geklärt werden - stellte sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater war, wurde damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Um dieses Problem zu vermeiden soll mit dem neuen Gesetz die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden. Es wird somit ab sofort zwei Verfahren geben: 1. Anspruch auf Klärung der Abstammung Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann. Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen. 2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Anfechtungsfrist wird allerdings gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt. Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Der Ehemann hat nach dem Gesetz nun zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen - also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011. Kindesunterhalt: Kosten für ganztägigen Kindergartenbesuch sind anteiliger Mehrbedarf Der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch begründet einen Mehrbedarf des Kindes, für den der barunterhaltspflichtige Elternteil anteilig aufzukommen hat. Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters. Er hatte sich durch Jugendamtsurkunde verpflichtet, seiner unehelichen Tochter monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Tochter, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht einen Anspruch auf Mehrbedarf (d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf) in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 EUR monatlich geltend. Der BGH hat die Klageabweisung aufgehoben. Im Gegensatz zur vorherigen Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Richter der Ansicht, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen seien. Sie würden auch grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich sei insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolge, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen hierfür seien deshalb zum Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. Allerdings würden die Kindergartenkosten nicht in vollem Umfang einen Mehrbedarf begründen. Würden sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, seien sie grundsätzlich im laufenden Kindesunterhalt enthalten. Demgegenüber würden nur die Kosten einen Mehrbedarf darstellen, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Im Übrigen müsse für diesen Mehrbedarf nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil allein aufkommen. Vielmehr treffe die Zahlungspflicht beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Diese müsse nun das Oberlandesgericht ermitteln, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde (BGH, XII ZR 150/05). Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von einer Befristung des Unterhalts abgesehen werden. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute hin. Im Scheidungsurteil der kinderlosen Eheleute war der Mann verurteilt worden, der Frau befristet für fünf Jahre nachehelichen Unterhalt von monatlich 156 EUR zu zahlen. Die Frau verlangt nun eine unbefristete Unterhaltszahlung, da sie krankheitsbedingt nicht mehr als 25 Stunden wöchentlich arbeiten könne. Die Richter machten deutlich, dass seit dem 1.1.2008 sämtliche Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden könnten. Voraussetzung sei aber, dass ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Im vorliegenden Fall sei die Begrenzung auf fünf Jahre grundsätzlich zutreffend. Nachteile habe die Frau durch die Ehe nicht erlitten. Sie sei immer berufstätig gewesen, Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Allerdings komme der Dauer der Ehe von über 20 Jahren und der Erkrankung der Frau besondere Bedeutung zu. Wegen der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands müsse die Frau mit weiteren beruflichen Einschränkungen rechnen. Diese Verschlechterung könnte gerade eintreten, wenn ein zeitlich begrenzter Unterhalt auslaufe. Es erschien dem OLG daher angemessen, die nacheheliche Solidarität gerade im Fall einer Verschlechterung zum Tragen kommen zu lassen. Vorliegend habe sich nämlich der aktuelle Gesundheitszustand der Frau nicht erst jüngst, sondern bereits während der lange dauernden Ehe entwickelt (OLG Nürnberg, 10 UF 1205/07). Erbrecht: Testament mit herausgeschnittenem Text Wird ein Erbscheinsantrag auf ein Testament gestützt, das ersichtlich unvollständig ist, da aus der Urkunde ein Teil des Texts herausgeschnitten wurde, ist zu prüfen, ob sich der fehlende Teil rekonstruieren lässt. Der fehlende Textbestandteil ist nur unerheblich, wenn sich feststellen lässt, dass der Teil vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung ausgeschnitten wurde. Nur dann ist regelmäßig von einem teilweisen Widerruf auszugehen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Geschwister. Diese hatten nach dem Tod ihrer Tante bei Gericht einen Erbschein beantragt, der sie jeweils zur Hälfte als Erben ausweisen sollte. Dazu hatten sie ein handschriftliches Testament der Tante vorgelegt. Dieses war jedoch teilweise unvollständig. Im Umfang von etwas mehr als einer Zeile war ein Teil des Blatts herausgeschnitten. Das OLG wies den Erbscheinsantrag ab. Zwar liege ein formwirksames Testament vor. Die Richter hielten es jedoch für zweifelhaft, dass die beiden Geschwister zu alleinigen Erben eingesetzt wurden. Wegen der Ausschneidung sei es nämlich unklar, ob der Text des Testaments in seinem jetzigen Zustand den tatsächlichen Willen der Tante vollständig und zutreffend wiedergebe. So sei es möglich, dass der ausgeschnittene Teil die Erbenstellung der Geschwister eingeschränkt oder einen weiteren Erben enthalten habe. Auch sei unklar, wer den Text ausgeschnitten habe. Diese Zweifel seien nur irrelevant, wenn nachweislich der Erblasser oder eine vom ihm beauftragte Person die Ausschneidung vorgenommen habe. Dies hätten die beiden Geschwister aber nicht nachweisen können (OLG Hamm, 15 W 331/06). Die Kanzlei Die Schwerpunkte Die Anwälte Arbeitsrecht Familienrecht - Erbrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Verbraucherrecht Verkehrsrecht online Scheidung Das Honorar Kontakt Impressum sitemap01 |