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Februar 2012:
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz
zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Die Regierung will die arbeitsmarktpolitischen
Instrumente konsequent an folgenden Zielen ausrichten: mehr Dezentralität,
höhere Flexibilität, größere Individualität, höhere Qualität, mehr
Transparenz....weiter
Urlaubsrecht: Für Elternzeit
entstehen Urlaubsansprüche
Für die Elternzeit entstehen trotz ruhendem
Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche. Diese Klarstellung hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) getroffen. Die Richter haben zudem einen Hinweis
gegeben, wie die Ansprüche zu berechnen sind....weiter
Kündigungsrecht: Späte Information des Arbeitgebers über bevorstehendes
Fahrverbot
Setzt ein Berufskraftfahrer seinen Arbeitgeber
erst 14 Tage vor Beginn eines Fahrverbots über dieses in Kenntnis, obwohl er
selbst seit mehr als zwei Monaten davon Kenntnis hat, verletzt er damit eine
arbeitsvertragliche Nebenpflicht....weiter
Januar 2012:
Pflegezeitgesetz: Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit ist nicht möglich
Nach dem Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG)
sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15
Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise
freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher
Umgebung pflegen. Diese Pflegezeit können sie jedoch nur einmal beanspruchen....weiter
Kündigungsrecht: Kurzes
Fahrverbot rechtfertigt keine Kündigung
Ist ein Fahrverbot auf einen Monat beschränkt,
und kann der Arbeitnehmer diesen Monat weitgehend durch Inanspruchnahme von
Urlaub überbrücken, kommt eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht....weiter
Dezember 2011:
AGB: Klausel zur Abgeltung
sämtlicher „Reisetätigkeiten“ ist ungültig
Vergütungspflichtige Arbeit ist auch die vom
Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während der der Arbeitnehmer am
Arbeitsplatz anwesend sein muss. Eine Abgeltungsklausel, nach der sämtliche
Reisezeiten mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind, ist inhaltlich
unbestimmt, intransparent und daher unwirksam....weiter
Kündigungsrecht: Grobe Beleidigung des Arbeitgebers kann zur fristlosen
Kündigung führen
Die Ansprache „Sie haben hier nichts mehr zu
sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen“ ist eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers.
Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG)
Rheinland-Pfalz sagen lassen, der diese Bemerkung seinem Arbeitgeber gegenüber
geäußert hatte....weiter
Betriebsratsmitglied: Übernahme
in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Verweigert ein Arbeitgeber einem befristet
beschäftigten Betriebsratsmitglied wegen der Betriebsratstätigkeit die Übernahme
in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, während andere befristet Beschäftigte
ein Übernahmeangebot erhalten, kann auch das Betriebsratsmitglied eine
unbefristete Beschäftigung verlangen....weiter
AGG: Falsche Anrede begründet noch keine Diskriminierung
Aus einer falschen Anrede in der Ablehnung einer
Bewerbung kann keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft hergeleitet
werden. Aus diesem Grund wies das Arbeitsgericht Düsseldorf die
Entschädigungsklage einer Frau ab. Diese hatte sich erfolglos um die Stelle als
lebensmitteltechnische Assistentin beworben....weiter
November 2011:
Urlaubsrecht: Keine
Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Stirbt der Arbeitnehmer, haben seine Erben keinen
Anspruch darauf, noch bestehenden Urlaub abgegolten zu bekommen. Diese
Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Frau, die ihren
im April 2009 verstorbenen Ehemann beerbt hatte....weiter
Sozialauswahl: Alter vor Kinderzahl?
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der
Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von
Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer
eventuellen Schwerbehinderung auswählen (sog. soziale Auswahl nach dem
Kündigungsschutzgesetz). Bisher ist jedoch weitgehend ungeklärt, wie diese
Kriterien untereinander zu gewichten sind....weiter
Kündigungsrecht:
Arbeitgeber muss bei krankheitsbedingter Kündigung detailliert vortragen
Eine krankheitsbedingte Kündigung kann unwirksam
sein, wenn der Arbeitgeber nicht ausreichend darlegt, wodurch es zu welchen
erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen in Gestalt von
Betriebsablaufstörungen und/oder wirtschaftlichen Belastungen durch
Entgeltfortzahlungskosten gekommen ist und warum deshalb die gebotene
Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers ausfallen muss....weiter
Kündigungsrecht: Keine
automatische fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen
hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein
öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung
aussprechen darf, wenn ein Arbeitnehmer verbotenerweise den Internetanschluss am
Arbeitsplatzcomputer zu privaten Zwecken nutzt....weiter
Oktober 2011:
Vertragsrecht: Wirksamkeit eines „Anlernvertrags“ für einen anerkannten
Ausbildungsberuf
Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die
Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der
Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung muss nach einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis
stattfinden....weiter
Unterschlagung: Notarielles Schuldanerkenntnis ist nur beschränkt anfechtbar
Gibt ein Arbeitnehmer zu, im Arbeitsverhältnis
Unterschlagungen begangen zu haben, und unterzeichnet er vor einem Notar ein
Schuldanerkenntnis, so kann er gegen dessen Wirksamkeit grundsätzlich nicht mit
Erfolg einwenden, die Methoden zu seiner Überführung seien unzulässig gewesen....weiter
Personalratsanhörung: Pauschalbegründung bei Anhörung während der Probezeit
ausreichend
Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei
Anhörung des Personalrats vor einer Probezeitkündigung richtet sich nicht nach
den objektiven Merkmalen des § 1 KSchG, sondern nach den subjektiv den
Kündigungsentschluss des Arbeitgebers prägenden Umständen. Die Mitteilung
subjektiver Wertungen, aus denen ein solcher Entschluss hergeleitet wird, ist
daher ausreichend....weiter
Kündigungsrecht: Beleidigung
muss nicht immer zur Kündigung führen
Die Äußerung eines Bauarbeiters zu seinem
vorgesetzten Polier „Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse“
stellt eine Beleidigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche
Kündigung zu rechtfertigen....weiter
September 2011:
Ersatz des Unfallschadens: Einsatz eines Privatfahrzeugs im Rahmen der
Rufbereitschaft
Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner
Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem
Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf
Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens....weiter
Einstellungsgespräch: Falsche
Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung
Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer
bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu
berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das
setzt aber voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags
ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus,
kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein....weiter
Betriebsrat:
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem
Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist
grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die
voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen....weiter
Betriebliche Übung: Anspruch auf „Jubiläumsgeld“ bleibt bestehen
Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf Zahlung eines
„Jubiläumsgelds“ bei Erreichen des 25. Dienstjubiläums, wenn eine betriebliche
Übung bestanden hat und der Arbeitgeber diese auch nicht wirksam beseitigt
hat....weiter
August 2011:
Urlaubsrecht: Das müssen Sie bei Krankheit im
Urlaub beachten
Eine Krankheit im Urlaub fällt nicht automatisch
nur in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
regelt vielmehr genau, was in diesen Fällen gilt....weiter
AGB: Wirksame Erstattungsklausel für
Fortbildungskosten
Eine Klausel in einer vorformulierten
Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder
Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf
eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen....weiter
Kündigungsrecht: Umdeutung einer fristlosen
Kündigung
Eine fristlose kann in eine ordentliche Kündigung
umgedeutet werden, wenn das abgemahnte Fehlverhalten des Arbeitnehmers zwar
keine fristlose, wohl aber eine ordentliche Kündigung rechtfertigt....weiter
Kündigungsrecht: Keine außerordentliche
Kündigung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Selbst wenn die Betriebseinstellung und die
Betriebseinschränkung auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers
beruhen, können sie regelmäßig nicht als wichtiger Grund für eine
außerordentliche Kündigung herangezogen werden....weiter
Juli 2011:
Sozialplan: Bei Bezug einer
Erwerbsminderungsrente darf Abfindung entfallen
Arbeitgeber und Betriebsrat können in einem
Sozialplan vereinbaren, dass solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, die
wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht
beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre
Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht....weiter
Datenschutzbeauftragter:
Widerruf der Bestellung nur unter engen Voraussetzungen
Bei der Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss ein Arbeitgeber sehr
weitsichtig planen. Er kann die Bestellung nämlich nur unter sehr engen
Voraussetzungen widerrufen....weiter
Auszubildendenvertreter:
Keine Übernahme, wenn kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Ein Jugend- und Auszubildendenvertreter muss vom
Arbeitgeber nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht
weiterbeschäftigt werden, wenn kein freier Arbeitsplatz in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die
Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann....weiter
Kündigungsrecht: Abmahnung
erforderlich bei Missbrauch von Bonuspunkten
Der Missbrauch von Bonuspunkten durch einen
Mitarbeiter kann nicht immer ohne Abmahnung zum Ausspruch einer
außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen....weiter
Kündigungsrecht:
Fußball-WM führt nicht zur fristlosen Kündigung
Schaut ein Verkäufer während der Arbeitszeit ein
Spiel der Fußball-Weltmeisterschaft im Fernsehen, darf er deshalb nicht fristlos
gekündigt werden....weiter
Juni 2011:
Aktuelle Gesetzgebung:
Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 1. Mai 2011
Seit dem 1. Mai 2011 gilt in Deutschland die
volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Damit endet eine insgesamt sieben Jahre
währende Übergangszeit. Bürgerinnen und Bürger aus acht der 2004 der
Europäischen Union (EU) beigetretenen Staaten (Estland, Lettland, Litauen,
Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn) können sich nun frei auf dem
deutschen Arbeitsmarkt bewerben....weiter
Auslandseinsatz: Vergütung eines Bauarbeiters
Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes
einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die
Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber
die übliche Vergütung....weiter
Arbeitgeberhaftung: Schadenersatz wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen
Die Anweisung an einen Arbeitnehmer, mit
asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten, kann die bewusste
Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers beinhalten....weiter
Dienstwagen: Entzug des Dienstwagens bei fristloser Kündigung
Nach einer fristlosen Kündigung muss der
Arbeitnehmer den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen
ausnahmsweise nicht herausgeben, wenn die außerordentliche Kündigung
offensichtlich unwirksam war....weiter
Ruhegehalt: Aberkennung wegen Bestechlichkeit
Einem Ruhestandsbeamten, der sich während seiner
aktiven Dienstzeit als bestechlich erwiesen hat, ist das Ruhegehalt
abzuerkennen....weiter
Mai 2011:
Befristung: Sachgrundlose Befristung und
„Zuvor-Beschäftigung“
Ein Arbeitsverhältnis kann trotz einer früheren
Beschäftigung des Arbeitnehmers auch ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren befristet
werden, wenn die frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt....weiter
Dienstreise: Arbeitgeber muss
Unfallschaden am Privat-Pkw erstatten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst noch
einmal seine Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Arbeitgeber grundsätzlich
einen Unfallschaden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers erstatten muss, wenn das
Fahrzeug mit seiner Billigung in seinem Betätigungsbereich eingesetzt wird....weiter
Kündigungsrecht:
Mehrjährige Freiheitsstrafe berechtigt zur Kündigung
Wird der Arbeitnehmer zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt, rechtfertigt dies grundsätzlich die ordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses....weiter
Kündigungsrecht: Wer
die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht...
Soweit Romanveröffentlichungen von Arbeitnehmern
unter den Schutz von Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz fallen und keine
Persönlichkeitsrechte anderer verletzen, kann eine außerordentliche Kündigung
keinen Erfolg haben....weiter
April 2011:
Arbeitszeugnis: Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust
Geht ein Arbeitszeugnis verloren oder wird es
beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren
verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen....weiter
AGG: Tarifliche Altersgrenze
„65. Lebensjahr“ ist wirksam
Die Regelung eines Tarifvertrags, dass das
Arbeitsverhältnis mit Erreichen der tariflichen Altersgrenze „65. Lebensjahr“
endet, verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und ist
wirksam....weiter
Kündigungsrecht:
Eigenmächtiger Urlaubsantritt des Arbeitnehmers
Der eigenmächtige Urlaubsantritt eines
Arbeitnehmers rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Nach
einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg könne sich
diese Kündigung aber im Rahmen der Interessenabwägung als unverhältnismäßig
herausstellen....weiter
Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen drei Schrauben
Zwar kann auch das Verschenken von drei Schrauben
im Wert von 28 Cent zulasten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für eine
fristlose Kündigung darstellen. Es kommt aber stets auf den konkreten Fall
an....weiter
März 2011:
Kündigungsrecht: Kündigung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ist zulässig
Auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis (z.B. wegen
Elternzeit) kann gekündigt werden. Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG)
im Streit um eine entsprechende Kündigung hin. Voraussetzung ist nach der
Entscheidung eine unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall
des Arbeitsplatzes führt und ein dringendes....weiter
Weiterbildungskosten:
Rückzahlungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer
Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der
Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hält einer Inhaltskontrolle
regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von
geldwertem Vorteil ist....weiter
Altersdiskriminierung: Vom
Lebensalter abhängige Urlaubsansprüche
Die nach dem Lebensalter gestaffelten
Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen
verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Diese Entscheidung traf
das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall einer 24-jährigen
Einzelhandelskauffrau, die bei einer Einzelhandelskette beschäftigt ist....weiter
Kündigungsschutz: Arbeitgeber muss über Behinderteneigenschaft informiert werden
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer genießt keinen
Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber über die Behinderteneigenschaft
nicht informiert wird. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG)
Schleswig-Holstein hin. Die Richter machten deutlich, dass die
Behinderteneigenschaft dem Arbeitnehmer alleine keinen Vorteil bringe. Wolle er
seinen Sonderkündigungsschutz erhalten, müsse der schwerbehinderte Arbeitnehmer
vielmehr innerhalb einer angemessenen Frist von drei Wochen....weiter
Februar 2011:
Kündigungsrecht: Kündigung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ist zulässig
Auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis (z.B. wegen
Elternzeit) kann gekündigt werden. Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG)
im Streit um eine entsprechende Kündigung hin. Voraussetzung ist nach der
Entscheidung eine unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall
des Arbeitsplatzes führt und ein dringendes betriebliches Erfordernis für die
Kündigung bildet....weiter
Leiharbeitnehmer: Prüfungspflicht des Arbeitgebers bei Einstellung von
Leiharbeitnehmern
Wer in seinem Betrieb Leiharbeitnehmer einstellen
möchte, unterliegt umfangreichen Prüfungspflichten. Das zeigt eine Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach muss der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob
der Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann. Diese Prüf-
und Konsultationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit der Besetzung frei
werdender oder neu geschaffener Arbeitsplätze mit....weiter
Teilzeit: Arbeitgeber kann nicht
pauschal Tätigkeit in Nachmittagsschicht verlangen
Einem Teilzeitwunsch muss unter Umständen auch
stattgegeben werden, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt,
dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht
gearbeitet wird. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in
einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Betroffen war eine
Arbeitnehmerin, die nach Ende ihrer Elternzeit zum 16.12.2010 eine
Teilzeittätigkeit anstrebte....weiter
Kündigungsrecht: Verstoß gegen Reisekostenordnung berechtigt zur fristlosen
Kündigung
Verstößt ein Arbeitnehmer mehrfach gegen die in
seiner Firma übliche Reisekostenregelung, riskiert er die fristlose Kündigung.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M.entschieden. Die Richter wiesen die
Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber zurück. Der Arbeitnehmer
hatte von seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz bis zur Arbeitsstelle in Frankfurt
hin und zurück rund 250 Kilometer zu bewältigen....weiter
Januar 2011:
Personalakte: Einsicht nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses hat der ehemalige Arbeitnehmer einen
Anspruch darauf, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen, um diese auf ihren
Wahrheitsgehalt zu überprüfen....weiter
Dienstwagen: Rückgabe bei
längerer Arbeitsunfähigkeit
Ist der Arbeitnehmer für längere Zeit
arbeitsunfähig erkrankt, kann der Arbeitgeber ein auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung gestelltes Fahrzeug zurückfordern....weiter
Kündigungsrecht:
Verzehr von übrig gebliebenen Patientenessen muss erst abgemahnt werden
Verzehrt ein in einem Krankenhaus langjährig
beschäftigter und bislang unbescholtener Arbeitnehmer ein Stück einer
Patientenpizza sowie einen nicht verbrauchten Rest einer Patientenportion
Gulasch, rechtfertigt dies in aller Regel nicht dessen fristlose Kündigung ohne
vorherige Abmahnung....weiter
Beamtenrecht: Übernahme in
Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze möglich
Das Land Rheinland-Pfalz kann den Antrag von vier
Lehrern auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung
ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für eine
Einstellung....weiter
Dezember 2010:
Kleinbetriebsklausel:
Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
Hat ein Unternehmer mehrere organisatorisch
selbstständige Kleinbetriebe, müssen die Betriebsstätten nicht unbedingt aus
verfassungsrechtlichen Gründen als einheitlicher Betrieb im
kündigungsschutzrechtlichen Sinne angesehen werden....weiter
Kündigungsrecht: Nicht
jede Beleidigung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung
Sagt ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter
mehrfach „Arschloch“, rechtfertigt das nicht in jedem Fall eine fristlose
Kündigung. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann zu dem
Ergebnis führen, dass gleichwohl nur eine Abmahnung ausreicht....weiter
Schadenersatz: Nicht befriedigte, auf die BA übergegangene Ansprüche
Der Arbeitgeber gerät bei einer unwirksamen
Kündigung regelmäßig in Annahmeverzug. Dies gilt nach einer Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls für den Fall, in
dem er den Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen,
ihm keinen funktionstüchtigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und ihm auch
keine Arbeit zuweist....weiter
November 2010:
Kündigungsrecht:
Auszubildende kann während der Probezeit gekündigt werden
Nach dem Berufsbildungsgesetz kann das
Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein besonderer Kündigungsgrund ist nicht
erforderlich....weiter
Kündigungsrecht:
EDV-Administrator auf Abwegen
Ein EDV-Administrator darf seine Zugangsrechte
nur für seine Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen. Er
darf nicht außerhalb dieser Aufgaben Inhalte fremder Datenbestände einsehen.
Missbraucht er seine Zugangsrechte, kann das eine fristlose Kündigung
rechtfertigen....weiter
Investmentbanker: Bonusklagen im Zusammenhang mit der Bankenkrise
Investmentbanker erwerben keinen Anspruch auf
Zahlung eines Bonus, wenn zuvor lediglich eine vorläufige Bonushöhe mitgeteilt
wurde und der individuelle Bonus erst später festgelegt werden sollte....weiter
Personalratsanhörung: Arbeitgeber muss auch entlastende Umstände mitteilen
Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat vor
Ausspruch einer Verdachtskündigung im Rahmen des Anhörungsverfahrens die ihm
bekannten, den Arbeitnehmer erkennbar entlastenden Umstände nicht mit, so ist
die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats
unwirksam....weiter
Oktober 2010:
AGG: Stellenausschreibung
“junger Bewerber gesucht“ ist diskriminierend
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich
gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines 52-jährigen
Juristen. Dieser hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben....weiter
Dienstwagen: Widerrufsvereinbarung der privaten Nutzung nur bei Sachgrund
möglich
Dem Arbeitnehmer ist die Vereinbarung eines
Widerrufsrechts nur zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund
gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben
ist....weiter
Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen Stromdiebstahls für 1,8 Cent
Bei einem Stromdiebstahl im Wert von 1,8 Cent ist
eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers in der Regel unwirksam. Das musste
sich ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sagen lassen....weiter
September 2010:
Vertragsrecht: Wirksamkeit eines „Anlernvertrags“ für einen anerkannten
Ausbildungsberuf
Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die
Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der
Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung muss nach einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis
stattfinden....weiter
Unterschlagung: Notarielles Schuldanerkenntnis ist nur beschränkt anfechtbar
Gibt ein Arbeitnehmer zu, im Arbeitsverhältnis
Unterschlagungen begangen zu haben, und unterzeichnet er vor einem Notar ein
Schuldanerkenntnis, so kann er gegen dessen Wirksamkeit grundsätzlich nicht mit
Erfolg einwenden, die Methoden zu seiner Überführung seien unzulässig
gewesen....weiter
Personalratsanhörung:
Pauschalbegründung bei Anhörung während der Probezeit ausreichend
Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei
Anhörung des Personalrats vor einer Probezeitkündigung richtet sich nicht nach
den objektiven Merkmalen des § 1 KSchG, sondern nach den subjektiv den
Kündigungsentschluss des Arbeitgebers prägenden Umständen. Die Mitteilung
subjektiver Wertungen, aus denen ein solcher Entschluss hergeleitet wird, ist
daher ausreichend....weiter
Kündigungsrecht: Beleidigung muss nicht immer zur Kündigung führen
Die Äußerung eines Bauarbeiters zu seinem
vorgesetzten Polier „Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse“
stellt eine Beleidigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche
Kündigung zu rechtfertigen....weiter
August 2010:
Arbeitszeitverringerung: Auch
Führungskräfte haben Anspruch auf Teilzeit
Allein die Angabe des Arbeitgebers, die Stelle
einer Führungskraft sei nur in Vollzeit zu besetzen, ist keine ausreichende
Darlegung dringender betrieblicher Gründe, die dem Anspruch auf Verringerung der
Arbeitszeit während der Elternzeit entgegenstehen....weiter
Kündigungsrecht:
Kündigungsmöglichkeit bei ungewöhnlichen Kassendifferenzen
Auch aus ungewöhnlichen Kassendifferenzen kann
auf mangelnde Sorgfalt beim Kassiervorgang geschlossen werden. So entschied das
Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem entsprechenden
Rechtsstreit....weiter
Änderungskündigung: Arbeitnehmer
muss nicht mit angebotenen Arbeiten beschäftigt werden
Eine Änderungskündigung wird nicht dadurch
unwirksam, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der die Kündigung unter
Vorbehalt angenommen hat, nicht mit den im Änderungsangebot bestimmten Arbeiten
beschäftigt....weiter
Arbeitgeberpflichten: Inhalt der
Ermessensentscheidung bei der Bereitstellung eines Parkplatzes
Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einem
Mitarbeiter kostenfrei einen Parkplatz zu überlassen, wenn die Entscheidung über
den Entzug der Parkmöglichkeit eine unbillige Ermessensausübung durch den
Arbeitgeber darstellt....weiter
Juli 2010:
Haftungsrecht: Schadenersatz wegen unrichtiger
Arbeitgeberauskunft
Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen
Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu
erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige
Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet
sein....weiter
Entgeltfortzahlung: Anspruch bei mehreren
Krankheiten
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf
Entgeltfortzahlung wird auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der
Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Krankheit eine neue
Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt....weiter
Lenkzeitüberschreitung: Lkw-Fahrer muss Bußgeld
selbst zahlen
Ein Lkw-Fahrer, der die erlaubte Arbeitszeit am
Steuer überschreitet, muss das Bußgeld selbst bezahlen. So entschied das
Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Fernfahrers....weiter
Juni 2010:
Gleichstellungsbeauftragte: Keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle
der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen
beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und
Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann
gefährdet wäre....weiter
Kündigungsrecht: Verdacht auf falsche Spesenabrechnungen
Allein der Verdacht der inkorrekten
Spesenabrechnung berechtigt ohne vorherige Änderung einer (fehlerhaften)
Abrechnungspraxis keine fristlose Kündigung....weiter
Beamtenrecht: Kein Anspruch auf Ausgleich von nicht genommenem Urlaub
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die
finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines
Beamten, der vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig
erkrankt war....weiter
Mai 2010:
Vertragsgestaltung: Nicht jede Nebentätigkeit beim Konkurrenten des Arbeitgebers
darf verboten werden
Einem Arbeitnehmer ist während des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines
Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch bei Nebentätigkeiten, sofern diesen nicht
jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden
kann....weiter
Tarifrecht: Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist auch bei Urlaub zu
zahlen
Nach den Regelungen des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K)
haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine
Zulage von 105 EUR monatlich....weiter
Feiertagszuschläge: Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag
Auch wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für
gesetzliche Feiertage vorsieht, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung
eines Feiertagszuschlags für die Arbeiten am Ostersonntag oder am
Pfingstsonntag....weiter
AGG:
Keine Entschädigung bei Stellenablehnung als „Ossi"
Eine Stellenbewerberin kann bei einer Ablehnung
als „Ossi“ keine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aus Gründen der
ethnischen Herkunft als Ostdeutsche verlangen....weiter
AGG:
Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft durch Ausgestaltung des
Auswahlverfahrens
Ein kurzer unangemeldeter Telefonanruf beim
Bewerber ist nicht geeignet, eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung
seiner Deutschkenntnisse zu liefern. Lässt sich der Arbeitgeber bei seiner
Auswahlentscheidung alleine hiervon leiten, liegt darin ein zum Schadenersatz
verpflichtender Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen
der ethnischen Herkunft....weiter
April 2010:
Teilzeit
während der Elternzeit - Wie berechnet sich die Abfindung bei einer Kündigung?
Die Entlassungsentschädigung (Abfindung) für
einen in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Elternzeit auf
Teilzeitbasis weiterbeschäftigt und währenddessen fristlos entlassen wird,
berechnet sich auf der Grundlage seines Vollzeitgehalts. Eine Verkürzung der
Entschädigung ist rechtswidrig....weiter
Aufhebungsvertrag: Keine Altersdiskriminierung, wenn Angebot auf jüngere
Arbeitnehmer beschränkt wird
Nimmt der Arbeitgeber die über 55-jährigen
Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer
Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen
anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters....weiter
Kündigungsrecht:
Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll
Entwendet ein Arbeitnehmer eines
Entsorgungsbetriebs im Müll gefundene Gegenstände, rechtfertigt dies nicht
automatisch eine Kündigung....weiter
AGG:
Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, löst keinen Entschädigungsanspruch
aus
Die an einen ausländischen Arbeitnehmer, dessen
Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu
besuchen, stellt keine Belästigung im Sinne des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aufgrund der ethnischen Herkunft dar....weiter
März 2010:
Betriebsübergang:
Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen
Ein Betriebsübergang ist trotz weitgehend
übernommener sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der
Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch
teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der
Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der
Personalstruktur des Betriebs eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine
Fortführung des früheren Betriebs anzunehmen ist....weiter
Kündigungsrecht: Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in
deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, kann eine ordentliche
Kündigung gerechtfertigt sein. Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht
(BAG) und bestätigte damit die Kündigung eines Arbeitnehmers....weiter
Kündigungsrecht: Bedrohung und Beleidigung von Kollegen kann zur fristlosen
Kündigung führen
Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört
den Betriebsfrieden und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr,
wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt
worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde....weiter
Betriebsratswahl - Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?
Von März bis Mai 2010 sind Betriebsratswahlen.
Und wieder stehen einige Wahlvorstände vor der Frage, ob konkrete Arbeitnehmer
des Betriebs wahlberechtigt und wählbar sind. Leider gibt es immer noch einige
Beschäftigtengruppen, bei denen sich Unklarheiten hinsichtlich des aktiven und
passiven Wahlrechts ergeben. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick
über die häufigsten problematischen Beschäftigungsgruppen....weiter
Februar 2010:
AGG:
Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund einer vermuteten Behinderung
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch untersagt, wenn der
Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem
Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege,
schließen lassen....weiter
Kündigungsrecht:
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen
Der Beweiswert einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn feststeht, dass ein
Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine
derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch
einer außerordentlichen Kündigung....weiter
Sperrzeit:
Eigenkündigung, um in den Genuss einer vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen
Eine Eigenkündigung muss nicht in jedem Fall zu
einer Sperrzeit führen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem
Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Kläger war ein 1953 geborener
Arbeitnehmer, der seit 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war. Ihm
wurde zum 31. Januar 2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt....weiter
Januar 2019:
Kündigungsrecht: Drohung mit
einer Erkrankung als wichtiger Kündigungsgrund
Die Androhung einer Erkrankung nach abgelehntem
Urlaubsantrag ist regelmäßig als wichtiger Grund für eine außerordentliche
Kündigung anzusehen. Dies gilt selbst, wenn der Arbeitnehmer später wirklich
erkrankt. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt diese
Doktrin hingegen nicht uneingeschränkt, wenn bereits zum Zeitpunkt der Androhung
eine tatsächliche Erkrankung vorlag....weiter
Kündigungsrecht:
Treuwidrige Berufung auf Formfehler in Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Spricht ein
Arbeitnehmer schriftlich eine fristlose Eigenkündigung gegenüber dem Arbeitgeber
aus, kann er sich mehrere Monate später nicht mehr auf das Fehlen eines
wichtigen Grunds und die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist berufen. Das musste
sich ein Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen....weiter
Arbeitsvertrag: Verwirkungsklausel kann unwirksam sein
Die Klausel in
einem Arbeitsvertrag, nach der im Falle einer berechtigten arbeitgeberseitigen
fristlosen Kündigung die noch nicht geleisteten Tantiemen verwirkt sind, ist
unwirksam. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz auf die
Klage eines Arbeitnehmers....weiter
Direktionsrecht: Versetzung in Nachbargemeinde ist grundsätzlich zulässig
Das
Direktionsrecht (Arbeitsplatzverlegung) des Arbeitgebers ist nicht per se auf
die politische Gemeinde beschränkt, in der der Arbeitgeber bei Vertragsschluss
eine betriebliche Organisation unterhielt. So entschied das Landesarbeitsgericht
(LAG) Niedersachsen im Fall einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin, die
seit ihrer Einstellung vor sieben Jahren in der Niederlassung in B, ihrem
Wohnort, beschäftigt war....weiter
Dezember 2009
Kündigungsrecht: Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung bei unwahren ehrverletzenden
Kündigungsgründen
Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine
sozialwidrige Kündigung, kann er die gerichtliche Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn das Verhalten
des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung je nach den
Umständen geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu begründen....weiter
Urlaubsrecht: Arbeit im Betrieb des Ehemannes ist erlaubt
Die körperliche Erholung gehört nicht zum
geschützten Urlaubszweck. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
(LAG) Köln könne dem Arbeitnehmer daher nicht verboten werden, während seines
Urlaubs im Betrieb des Ehepartners mitzuarbeiten....weiter
Kündigungsrecht: Raucherpausen ohne Ausstempeln können fristlose Kündigung
rechtfertigen
Legt der Arbeitnehmer trotz einschlägiger
mehrfacher Abmahnung an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Raucherpause ohne
Ausstempeln ein, kann dies ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung sein.
Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Duisburg sagen
lassen....weiter
Kündigungsrecht:
Bei Betriebsstilllegung ist Kündigung auch während der Elternzeit möglich
Befindet sich ein Arbeitnehmer in der Elternzeit,
kann ihm gleichwohl gekündigt werden, wenn der Betrieb stillgelegt wird. Diese
Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer
schwangeren Arbeitnehmerin, die drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen wollte.
Wegen Insolvenz des Arbeitgebers stellte dieser seinen Betrieb ein....weiter
November 2009:
Weihnachtsgeld: Keine gegenläufige
betriebliche Übung durch mehrfachen Freiwilligkeitsvorbehalt
Zahlt der Arbeitgeber jahrelang und ohne
Vorbehalt ein Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe, entsteht ein Anspruch des
Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung. Dieser wird nicht durch die spätere
Erklärung des Arbeitgebers aufgehoben, die Zahlung des Weihnachtsgelds sei
lediglich eine freiwillige Leistung....weiter
Streikrecht: BAG erlaubt
streikbegleitende „Flashmob-Aktion“
Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der
kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das
Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine
Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell
unzulässig....weiter
Ausbildungskosten: Pflicht zur
Rückzahlung unterliegt strengen Voraussetzungen
Nicht jede Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei
vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ist wirksam....weiter
Oktober 2009:
AGG:
Betriebsrat kann gegen altersdiskriminierende Stellenausschreibung vorgehen
Die Begrenzung einer innerbetrieblichen
Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung
wegen des Alters sein....weiter
Befristungsrecht: Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung
Allein die Beschäftigung des Arbeitnehmers auf
einer mit einem kw-Vermerk (kann wegfallen) versehenen Stelle rechtfertigt keine
Befristung des Arbeitsverhältnisses. Das entschied das Bundesarbeitsgericht
(BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember
2006 befristet bei der beklagten Körperschaft und ihrer Rechtsvorgängerin
beschäftigt war....weiter
Kündigungsrecht: Lesen
fremder E-Mails berechtigt zur fristlosen Kündigung
Nimmt ein Systemadministrator unerlaubt Einsicht
in fremde E-Mails, stellt dies einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß dar, der
zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Diese Entscheidung traf das
Landesarbeitsgericht (LAG) München im Fall eines Systemadministrators....weiter
Unterlassungsanspruch: Foto des
Arbeitnehmers auf der Arbeitgeber-Homepage
Das - zumindest stillschweigend - erklärte
Einverständnis eines Arbeitnehmers damit, dass der Arbeitgeber auf seiner
Homepage ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers
veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich
Gegenteiliges erklärt hat....weiter
Illegales
Arbeitsverhältnis: Gilt auch bei unbewusstem Verstoß gegen Gesetz
Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch
vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne dass ihm
Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können....weiter
September 2009:
Lohnerhöhung: Für Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer muss sachlicher Grund
vorliegen
Aufgrund des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine
Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln.
Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen
Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen....weiter
Freiwillige
Sonderzahlungen: Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
Ist ein
Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu
Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen
Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt....weiter
Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers
Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des
Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige
Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht in Lauf. Das Recht zum
Widerspruch kann allerdings verwirken....weiter
Betriebsbedingte
Kündigung: Wegfall von Arbeitsbedarf muss nachvollziehbar erläutert werden
Die Zusammenführung von zwei bisher voll
ausgelasteten Arbeitsplätzen zu einem verbleibenden Arbeitsplatz bedarf einer
besonderen substanziierten Begründung, die den hälftigen Wegfall des bisherigen
Arbeitsbedarfs nachvollziehbar erläutert....weiter
August 2009:
Kündigungsschutzklage: Verschuldenszurechnung des gewerkschaftlichen
Bevollmächtigten
Beauftragt ein Arbeitnehmer einen
bevollmächtigten Vertreter einer Gewerkschaft damit, für ihn eine
Kündigungsschutzklage einzulegen, so wird ihm zugerechnet, wenn der Vertreter
die Klage schuldhaft nicht fristgerecht einreicht. Eine nachträgliche
Klagezulassung ist dann nicht möglich....weiter
Abmahnung: Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen
Ein Arbeitgeber ist nicht befugt, den
Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es
ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der
Arbeitsvergütung) gehen soll....weiter
Kündigungsrecht: Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz kann Abmahnung
entfallen
Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann je
nach Umfang und Intensität eine fristlose oder ordentliche Kündigung
rechtfertigen, eine wirksame Abmahnung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Dies gilt auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen....weiter
Kündigungsrecht: Leih-Arbeitnehmer muss vor Stamm-Arbeitnehmer entlassen werden
Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft
Leih-Arbeitnehmer, muss er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung
eines Stamm-Arbeitnehmers zunächst den Einsatz des Leih-Arbeitnehmers beenden,
soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz
beschäftigt wird....weiter
Juli 2009:
Aktuelle Gesetzgebung: Bezugsfrist des Kurzarbeitergelds auf 24 Monate
verlängert
Nicht zuletzt aufgrund der Wirtschaftskrise wurde
die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld von bisher 18 auf nunmehr maximal 24
Monate verlängert. Die Verlängerung trat am 5.6.2009 in Kraft und gilt für alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum
31.12.2009 entsteht....weiter
AGG:
Unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts bei Stellenausschreibung
Der Träger eines Gymnasiums darf bei der
Besetzung einer Betreuerstelle für das von ihm betriebene Mädcheninternat die
Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im
Internat beinhalten soll....weiter
Sozialplan: Abfindung darf nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit
gestaffelt werden
Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder
Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen
rentenberechtigte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auch ausschließen....weiter
Kündigungsrecht: Falschetikettierung von Fleischwaren kann zu fristloser
Kündigung führen
Die fristlose Kündigung eines Metzgermeisters
durch eine Supermarkt-Kette ist wirksam, wenn dieser industrieverpacktes
Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des
Supermarkts umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten
Mindesthaltbarkeitsdatum versehen hat....weiter
Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung nach Messerattacke auf Arbeitskollegin und
Ex-Ehefrau
Eine Messerattacke auf eine Arbeitskollegin ist
an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch,
wenn die Tätlichkeit außerhalb des Betriebs und aus rein familiären Gründen
erfolgte....weiter
Juni 2009:
Arbeitsentgelt: Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu
ermöglichen
Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien
eines Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf rückständige Vergütung für den Fall
vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt,
verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam. So entschied das
Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Erzieherin in einer
Kindertagesstätte....weiter
Arbeitslohn: Bei Lohnwucher muss der Arbeitgeber nachzahlen
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, durch das
sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels
an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren
lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese
Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse....weiter
Elternzeit: Vorzeitige Beendigung und Übertragung
Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch
die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet
werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier
Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Diese
Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin,
die seit 1999 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war....weiter
Kündigungsrecht: Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung
Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat vor einer
beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten
Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur Unwirksamkeit
der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und
mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt....weiter
Mai 2009:
Rechtsprechungsänderung: Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit
Nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) erlosch der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der
Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden
konnte. Diese Rechtsprechung hat das BAG nun aufgegeben....weiter
Kündigungsrecht: Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten
Hat der Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, so ist die
ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Das Arbeitsverhältnis
kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden....weiter
Kündigungsrecht: Verstoß gegen betriebliches Rauchverbot kann zur Kündigung
berechtigen
Verstößt ein Arbeitnehmer mehrfach gegen das
betriebliche Rauchverbot, kann eine fristgerechte Kündigung wirksam sein.Diese
Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall eines
Arbeitnehmers, der in der Lebensmittelproduktion beschäftigt war. Im Lager galt
zum Schutz der Lebensmittel und aus Brandschutzgründen ein Rauchverbot....weiter
Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung wegen Mekka-Fahrt
Es besteht grundsätzlich ein wichtiger Grund zur
fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer einen nicht genehmigten Urlaub
gleichwohl eigenmächtig antritt. Im Einzelfall kann die Kündigung jedoch auch
unwirksam sein. Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln im Fall
einer als Schulbusbegleiterin tätigen Frau....weiter
April 2009:
Arbeitsvertrag: Arbeitgeber kann Zahlung einer Sonderleistung unter
Freiwilligkeitsvorbehalt stellen
Auch wenn ein Arbeitgeber wiederholt freiwillige
Leistungen erbringt, muss sich hieraus noch kein Anspruch des Arbeitnehmers aus
betrieblicher Übung ergeben. Diese Feststellung traf das Bundesarbeitsgericht
(BAG) und wies die Klage eines Arbeitnehmers zurück, der ein halbes
Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld einklagen wollte....weiter
Kündigungsrecht: Kündigung einer Kassiererin, die Kundeneinkäufe auf eigene
Bonuskarte bucht
Eine Kassiererin kann fristlos gekündigt werden,
wenn sie in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneinkäufe über ihre
Kundenbonuskarte abgerechnet hat. Dieser Entscheidung des Hessischen
Landesarbeitsgerichts (LAG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit mehr
als 20 Jahren beschäftigte Kaufhaus-Kassiererin und ihre Tochter waren im Besitz
von Kundenbonuskarten, die der Arbeitgeber an seine Kunden herausgibt....weiter
Probezeit: Praktikum vor Beginn der Berufsausbildung verkürzt die Probezeit
nicht
Ein vor dem Beginn der Berufsausbildung liegendes
Praktikum ist auf die in einem Arbeitsvertrag vorgesehene Probezeit nicht
anzurechnen. Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Duisburg und wies die
Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden ab. Dieser war innerhalb der
viermonatigen Probezeit gekündigt worden....weiter
Teilzeitbeschäftigung: Anspruch des Beamten auf Rückkehr zur
Vollzeitbeschäftigung
Die Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange
als dienstliche Belange dem Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann nicht unabhängig von den
Umständen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für
den Beamten unzumutbar erscheinen lassen....weiter
März 2009:
Fortbildungskosten: Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch
Rückzahlungsklauseln
Klauseln, nach denen der
Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist,
unterliegen einer gesetzlichen Inhaltskontrolle.
In diesem Zusammenhang wies das
Bundesarbeitsgericht (BAG) darauf hin, dass eine Rückzahlungsklausel nur in
bestimmten Fällen wirksam vereinbart werden könne....weiter
Betriebsbedingte Änderungskündigung: Das neue Angebot muss inhaltlich bestimmt
sein
Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das
Angebot des kündigenden Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem
Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig
maßgeblich sein soll.....weiter
Lohnzahlung: Arbeitgeber muss bei Kontoänderung auf neues Konto zahlen
Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein neues,
konkret bestimmtes Girokonto mit, hat die Überweisung auf das alte, andere Konto
keine Erfüllungswirkung.....weiter
Kündigungsrecht: Gerechtfertigte Kündigung bei ständigem Zuspätkommen
Das erhebliche Zuspätkommen zur Arbeit kann, wenn
eine Ermahnung und zwei Abmahnungen erfolglos geblieben sind, eine
verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.....weiter
Februar 2009:
Jahresurlaub: Anspruch bleibt bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen
Kann ein Arbeitnehmer wegen Krankheit seinen
bezahlten Jahresurlaub nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nehmen, verfällt
der Anspruch nicht. Der nicht genommene Jahresurlaub ist vielmehr abzugelten....weiter
Vertrag zugunsten Dritter: Begünstigung durch Gehaltserhöhung auch nach
Vertragsende?
Wird beim Verkauf einer Steuerberaterpraxis eine
Mitarbeiterin durch eine Gehaltserhöhung begünstigt, muss dieser Zusatzbetrag
nicht in jedem Fall auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt
werden....weiter
Mitbestimmung: Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Textform reicht aus
Das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1
BetrVG wird auch durch die Einhaltung der Textform des § 126b BGB erfüllt.
Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss der
Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer
Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung "schriftlich"
mitteilen....weiter
Beförderung: Entschädigung und Schadenersatz bei geschlechtsspezifischer
Diskriminierung
Wird eine Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts
bei einer Beförderungsentscheidung diskriminiert, hat sie einen Anspruch auf
Entschädigung und Schadenersatz.Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG)
Berlin-Brandenburg hin....weiter
Lehrerzimmer: Schule muss Lehrer kein Arbeitszimmer bereitstellen
Lehrer können vom Land nicht
verlangen, dass ihnen an ihrer Schule ein räumlich abgegrenzter Arbeitsplatz
(Arbeitszimmer) bereitgestellt wird. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (VGH) bestätigt und den Antrag eines Realschullehrers auf
Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Hier
war der Lehrer bereits in erster Instanz unterlegen....weiter
Januar
2009:
Produktivitätssteigerung: Der
Umgang mit "low performern"
In jedem Betrieb gibt es Mitarbeiter, die ständig
weniger oder schlechter arbeiten als ihre Kollegen - sei es aufgrund fehlender
Motivation, verminderter Leistungsfähigkeit oder weil sie für die Arbeit
objektiv ungeeignet sind. Diese "low performer" sind nicht nur ein erheblicher
Kostenfaktor für Ihr Unternehmen, sondern haben zudem negativen Einfluss auf das
Arbeits- und Betriebsklima.....weiter
Rechtsschutzversicherung:
Eintrittspflicht bei Kündigungsandrohung des Arbeitgebers
Behauptet der
Versicherungsnehmer, sein Arbeitgeber habe ihm gegenüber die Kündigung
angedroht, liegt ein Rechtsverstoß vor, der zur Eintrittspflicht des
Rechtsschutzversicherers führt.
Diese verbraucherfreundliche Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im
Fall eines Arbeitnehmers.....weiter
Gleichbehandlungsgrundsatz:
Lohnerhöhung in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
verbietet die sachfremde Schlechterstellung von Arbeitnehmern gegenüber anderen
Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Im Bereich der Vergütung greift das Gebot
der Gleichbehandlung ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer
generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder
Zwecke festlegt.....weiter
Kündigungsrecht:
Arbeitsbescheinigung ist keine Kündigungserklärung
Erteilt ein Arbeitgeber über
seinen Steuerberater dem Arbeitnehmer oder der Agentur für Arbeit eine
Arbeitsbescheinigung, in der angegeben ist, das Arbeitsverhältnis ende durch
Arbeitgeberkündigung, ist dies keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.....weiter
Dezember 2008:
November 2008:
Oktober 2008:
September 2008:
August 2008:
Juli 2008:
Juni 2008:
Mai 2008:
Zum Anfang
Soweit für
eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte
Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist
deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der
Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls
durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen).
Nach einer
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitnehmer daher in einem
solchen Fall einen Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird.
Dies würden die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit gebieten
(BAG, 9 AZR 632/07).
Zum Anfang
Macht eine
Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten
in Zukunft einer ehrenamtlichen Kraft zu übertragen, besteht für die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses mit der bisher hauptberuflich im Arbeitsverhältnis
beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten ein dringendes betriebliches
Erfordernis.
Das musste
sich eine Angestellte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen, die seit
sieben Jahren mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden bei der
beklagten Gemeinde als Gleichstellungsbeauftragte arbeitete. Gemäß § 5a der
Niedersächsischen Gemeindeordnung ist die Beklagte verpflichtet, eine
Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Aufgabe kann nach dem Gesetz auch
ehrenamtlich erfüllt werden. Nach einem Anfang 2006 gefassten Ratsbeschluss
sollte das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft nicht mehr
hauptberuflich, sondern ehrenamtlich wahrgenommen werden. Mit Zustimmung des
Personalrats kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin
zum 30. Juni 2006.
Die von der
Gleichstellungsbeauftragten erhobene Klage blieb vor dem BAG - wie schon in den
Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die Gemeinde sei nach Ansicht der Richter
berechtigt, die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ehrenamtlich erledigen
zu lassen. Sie habe unter den rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten die
ihr am zweckmäßigsten erscheinende auswählen dürfen. Anhaltspunkte für einen
Missbrauch dieses Rechts lägen nicht vor (BAG, 2 AZR 560/07).
Zum Anfang
Greift der
Arbeitnehmer den Arbeitgeber tätlich an, rechtfertigt dies seine fristlose
Kündigung.
Diese
Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines
Arbeitnehmers, der seinem Chef im Streit einen Faustschlag versetzt hatte.
Daraufhin war ihm fristlos gekündigt worden. Im Prozess hatte er vorgetragen, in
Notwehr gehandelt zu haben. Der Chef habe ihn zuvor mit der flachen Hand gegen
die Brust gedrückt.
Dies ließen
die Richter jedoch nicht ausreichen. Auch wenn es zuvor zu dieser Handlung des
Vorgesetzten gekommen sei, sei dadurch keine Notwehrhandlung in Form eines
Faustschlags gerechtfertigt (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 196/08).
Zum Anfang
Nach dem
Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaub von 24 Werktagen
pro Kalenderjahr zu. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder
gesetzliche Feiertage sind. Also ist auch der Samstag ein Arbeitstag. Deshalb
beträgt der Mindestjahresurlaub bei einer Vollzeitbeschäftigung in einer
Fünf-Tage-Woche anteilig 24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage (= vier Wochen).
Für
Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der
Woche ist der Mindestjahresurlaub dementsprechend umzurechnen. Bei
unregelmäßigen Arbeitszeiten ist der Urlaubsanspruch nicht in Bezug zu einer
Woche, sondern zu einem Zeitraum zu setzen, in dem sich der Arbeitsrhythmus nach
dem betrieblichen Ablauf wiederholt.
-
Mindesturlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche:
24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage
-
Mindesturlaubstage bei einer Vier-Tage-Woche:
24 : 6 x 4 = 16 Arbeitstage
-
Mindesturlaubstage bei einer Vier-Tage-Woche:
24 : 6 x 4 = 16 Arbeitstage
-
Mindesturlaubstage bei einer Zwei-Tage-Woche:
24 : 6 x 2 = 8 Arbeitstage
-
Mindesturlaubstage bei einer Ein-Tage-Woche:
24 : 6 x 1 = 4 Arbeitstage
Zum Anfang
Der
Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der Zeitraum für die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus
gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße
Arbeit zu erbringen.
Daran ändere
nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch das Angebot der
Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Habe der Arbeitnehmer eine
bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, könne er den Vergütungsanspruch
nicht darauf stützen, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit anbieten müssen. Das
gelte auch, wenn eine Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig mit
der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der
Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der
Änderungskündigung anbieten müssen.
Der
Rechtsstreit betraf eine Kommissioniererin in einer Molkerei. Sie hatte sich
nach ca. eineinhalbjähriger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei ihrem
Arbeitgeber arbeitsfähig gemeldet. Zu einem Arbeitseinsatz kam es nicht, weil
der Arbeitgeber sie weiterhin für arbeitsunfähig hielt. Er kündigte das
Arbeitsverhältnis mit der Begründung einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit.
Gegen diese Kündigung klagte die Arbeitnehmerin mit Erfolg. In dem insoweit
rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) wird zur
Begründung ausgeführt, der Arbeitgeber hätte der Klägerin im Wege der
Änderungskündigung eine schonende Tätigkeit im Labor anbieten müssen, auch wenn
die Klägerin diese Tätigkeit zuvor bereits abgelehnt habe. Das LAG hat hieraus
weiter einen Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs hergeleitet. Dem ist das
BAG nicht gefolgt. Annahmeverzug liege nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zur
Leistung der Arbeit außerstande sei oder diese abgelehnt habe. Das LAG muss
nunmehr in einem neuen Berufungsverfahren klären, welche Arbeiten die Klägerin
angeboten bzw. abgelehnt hat und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich in der
Lage war (BAG, 5 AZR 16/08).
Zum Anfang
Die
Beschäftigung eines Studenten als "studentische Hilfskraft" an einer
Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht.
Entfällt diese Voraussetzung, z.B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus
personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.
Das ist das
Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte
ein Mann, der bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer
Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt war.
Es steht inzwischen rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für die
Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags
unwirksam war und daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden
ist. Zum 31. März 2003 ließ sich der Kläger exmatrikulieren. Darauf kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2003.
Die
Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Auch seine Revision blieb vor dem Zweiten Senat des BAG erfolglos. Die Richter
entschieden, dass die Kündigung aus einem in der Person des Klägers liegenden
Grund gerechtfertigt sei. Die Beklagte hätte ein berechtigtes Interesse gehabt,
für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft des Klägers
anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung sei der Kläger nicht
mehr gerecht geworden (BAG, 2 AZR 976/06).
Zum Anfang
Der Anspruch
auf Neuverteilung (bzw. Verringerung) der Arbeitszeit ist nicht auf die
Arbeitszeit beschränkt, um welche die bisherige Arbeitszeit verringert wird.
Hierauf wies
das Landesarbeitsgericht (LAG) München hin. Nach Ansicht der Richter könne der
Anspruch auch zu einer längeren Arbeitszeit an einzelnen Tagen führen. Sie gaben
damit einem Arbeitnehmer recht, der seine bisherige Arbeitszeit von 40
Wochenstunden (fünf Tage mit je acht Stunden) auf 36 Wochenstunden (vier Tage
mit je neun Stunden) verringern wollte.
Hinweis: Der Arbeitgeber kann einem solchen Antrag auf
Verringerung der Arbeitszeit nur wirksam widersprechen, wenn er entgegenstehende
betriebliche Gründe vorweisen kann (LAG München, 2 Sa 1140/07).
Zum Anfang
Der
Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die
laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und
Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch der Zugang zum
Internet.
Nach Ansicht
des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg stelle dies eine allgemein
genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur
sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötige. Sei die
Einrichtung des Internetzugangs ohne Weiteres möglich (Freischalten des
Personalcomputers des Betriebsrats) und führe die Nutzung nicht zu besonderen
Kosten, könne der Arbeitgeber den Internetzugang nicht verwehren. Mit dieser
Begründung gaben die Richter dem Antrag eines Betriebsrats statt, ihm durch
Freischalten des Personalcomputers Zugang zum Internet zu gewähren. Unerheblich
sei dabei, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet für gerade
anstehende Fragestellungen benötige. Er müsse sich vielmehr stets aus dem
Internet informieren können. Auch sei nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die
Informationen auch auf anderem Weg erhalten könne und auf welche Weise der
Arbeitgeber das Internet nutze (LAG Berlin-Brandenburg, 17 TaBV 607/08).
Zum Anfang
Arbeitnehmer
haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Anspruch auf Verringerung und
Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch
ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Aus einer erzwingbaren
Betriebsvereinbarung zur Regelung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb können
sich Gründe ergeben, aufgrund derer der Arbeitgeber die Zustimmung zu der vom
Arbeitnehmer gewünschten Neuverteilung der Arbeitszeit verweigern kann.
Das ist das
Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte
dort ein Flugkapitän eines Luftfahrtunternehmens. Eine tarifliche Regelung in
diesem Unternehmen sieht vor, dass die Personalvertretung über die Feststellung
der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken
mitzubestimmen hat. Eine "Betriebsvereinbarung Teilzeit" regelt verschiedene
angebotene Teilzeitmodelle. Die dort vorgesehenen Blockteilzeitmodelle werden
nur auf das Kalenderjahr befristet angeboten. Der Flugkapitän verlangt die
unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit um 30 Kalendertage. Die
Blockfreizeit soll jeweils vom 17. Dezember bis 15. Januar des Folgejahres
dauern.
Das
Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Auch
die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Dem
Verringerungs- und Neuverteilungswunsch des Flugkapitäns stünden nach Ansicht
der Richter keine betrieblichen Gründe entgegen. Sie ergäben sich insbesondere
nicht aus der "Betriebsvereinbarung Teilzeit". Die Beschränkung auf befristete
Blockteilzeit in der Betriebsvereinbarung gelte nur für die auf ihrer Grundlage
angebotenen Teilzeitmodelle. Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete
Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit könne dagegen durch eine
Betriebsvereinbarung nicht zeitlich begrenzt werden (BAG, 9 AZR 313/07).
Zum Anfang
In
Großunternehmen gehört die Kenntnis von Strafvorschriften der Betriebsverfassung
(§§ 119 und 120 des Betriebsverfassungsgesetzes) zum Grundlagenwissen von
Betriebsräten. Daher muss der Arbeitgeber die hierfür anfallenden
Schulungskosten tragen.
Diese
Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem jetzt
rechtskräftig gewordenen Beschluss. Dabei hat das Gericht insbesondere die
Strafbestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG herausgestellt, die die
Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern um ihrer Tätigkeit willen untersagt.
Unzulässig seien zum Beispiel die Zuweisung einer besonders verbilligten
Werkswohnung, die Einräumung besonders günstiger Konditionen bei einem
Firmendarlehen, die Bevorzugung bei der Gestellung von Firmenwagen oder bei der
Gewährung von Personalrabatten. Die Grenzziehung zwischen erlaubter Behandlung
und verbotener Vorzugsbehandlung sei im Einzelfall schwer zu bestimmen. Deshalb
sei es erforderlich, dass Betriebsräte unabhängig von konkreten Anlässen über
diese Grenzziehung informiert seien. Das LAG betonte auch die latente Gefahr,
dass solche Begünstigungen begangen würden. Das würden die bekannt gewordenen
Vorgänge in Großunternehmen zeigen, in denen unrechtmäßige Begünstigungen in
Millionenhöhe in Rede stünden (LAG Köln, 14 TaBV 44/07).
Zum Anfang
Eine
schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des
Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf
Schadenersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene
Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Diese
Klarstellung traf das Arbeitsgericht Mainz im Fall einer Arbeitnehmerin, die
geltend gemacht hatte, ihr Arbeitsvertrag sei wegen ihrer Schwangerschaft nicht
über das Fristende hinaus verlängert worden. Sie konnte den Beweis führen, dass
ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für
die Nichtverlängerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des
Arbeitsvertrags sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte
Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts konnte der Arbeitgeber
nicht widerlegen.
Entscheidend
war in diesem Rechtsstreit die prozessuale Frage der Beweislastverteilung. Weil
die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür beweisen konnte, dass die
Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrags auf einer Schwangerschaft und
damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, musste der
Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor
Benachteiligung vorgelegen habe. Das konnte er hier nicht. Hätte dagegen die
Arbeitnehmerin ihren Indizienbeweis nicht führen können, hätte sie den Prozess
verloren (Arbeitsgericht Mainz, 3 Ca 1133/08).
Zum Anfang
Ein Beamter,
der sich vor dem Betanken seines Dienstfahrzeugs nicht vergewissert, welcher
Kraftstoff zu tanken ist und infolgedessen den falschen Kraftstoff tankt, muss
den hierdurch entstehenden Schaden ersetzen.
Dies
entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies die Klagen zweier
Polizeibeamter ab. Beide hatten ihr Dienstfahrzeug versehentlich mit
Super-Benzin anstatt mit Dieselkraftstoff betankt. Die Kraftstofftanks mussten
jeweils entleert und gereinigt werden. Hierdurch entstand dem beklagten Land
Kosten von mehreren hundert Euro. Diese verlangten sie von den Polizeibeamten im
Wege des Schadenersatzes zurück. Hiergegen klagten die Beamten. Sie beriefen
sich im Wesentlichen darauf, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Sie
hätten unter erheblichem dienstlichen Belastungsdruck gestanden. Zudem hätte der
Dienstherr nicht die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen, um eine
Falschbetankung zu verhindern. Auch seien sie es gewohnt, ihre privaten
Fahrzeuge mit Super-Kraftstoff zu betanken.
Ihre Klagen
gegen die Kostenbescheide blieben vor dem VG ohne Erfolg. Das Gericht begründete
seine Entscheidung damit, dass es zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre, das
Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Verletze er dies
vorsätzlich oder grob fahrlässig, müsse er dem Dienstherrn den daraus
entstehenden Schaden ersetzen. Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeugs, das
aufgetankt werden müsse, handele ein Beamter angesichts der bekannten
verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor
dem Tankvorgang nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei. Ein minder
schwerer Schuldvorwurf sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Jedenfalls müsse es für jeden Beamten eine auf der Hand liegende
Selbstverständlichkeit sein, vor Beginn des Tankens auf die für das konkrete
Fahrzeug zulässige Kraftstoffsorte zu achten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung
könne den Beamten nicht davon befreien, offenkundig auf der Hand liegende und
ohne Mühe einzuhaltende Selbstverständlichkeiten zu beachten (VG Koblenz, 6 K
255/08.KO und 6 K 256/08.KO).
Zum Anfang
Eine
Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam,
wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende - nicht notwendige -
Änderungen vornehmen will.
Das musste
sich eine Kirchengemeinde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Sie
hatte in einem Gemeindehaus einen Hausmeister beschäftigt, der nach dem
anwendbaren Tarifrecht ordentlich unkündbar war. Als die Kirchengemeinde das
Gemeindehaus schloss, bot sie dem Hausmeister die Stelle eines Küsters in ihrer
Gemeindekirche an. Bedingung war, dass er in die Küsterwohnung einziehe. Nachdem
der Hausmeister dies abgelehnt hatte, kündigte die Kirchengemeinde das
Arbeitsverhältnis und bot noch einmal eine Fortsetzung als Küster und
Hausmeister der Kirche an, verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung. Der
Hausmeister nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an.
Er wehrte
sich vielmehr vor Gericht gegen die Änderungskündigung. Ebenso wie die
Vorinstanzen gab ihm nun auch das BAG recht. Nach Ansicht der Richter sei die
Änderungskündigung unwirksam, weil sich das Änderungsangebot der Gemeinde nicht
auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt habe. Es habe keine Notwendigkeit
bestanden, den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Der Hausmeister habe die
vorherige Tätigkeit unweit der Gemeindekirche ebenfalls von seiner privaten
Wohnung aus verrichtet, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre. Auch
die Küsterordnung der evangelischen Kirche verlange nicht zwingend, dass der
Küster in unmittelbarer Nähe der Kirche wohne (BAG, 2 AZR 147/07).
Zum Anfang
Der
Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt -
grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für
künftige Bezugszeiträume ausschließen. Nicht jeder Ausschluss ist jedoch
wirksam.
Hierauf wies
das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin hin, der im
Arbeitsvertrag die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres
Bruttomonatsgehalts ausdrücklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war
darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine
Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets
widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die
Vorinstanzen hatten ihre Zahlungsklage deshalb abgewiesen.
Ihre Revision
hatte Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien
getroffenen Vereinbarungen handele es sich nach der Entscheidung des BAG um
Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch der Klägerin
auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts
ausschließen würden, widersprächen sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin
eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen.
Die Klauseln seien insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam.
Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln würden sich ausschließen. Der Widerruf
einer Leistung durch den Arbeitgeber setze einen Anspruch des Arbeitnehmers auf
die Leistung voraus. Habe der Arbeitnehmer aufgrund eines
Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, gehe ein
Widerruf der Leistung ins Leere.
Hinweis: Das BAG wies in dieser Entscheidung
ausdrücklich darauf hin, dass sich der Arbeitgeber die Entscheidung vorbehalten
könne, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewähre. Für die
Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts komme es nicht auf den vom
Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt sei auch
wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im
Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriere. Der Arbeitgeber müsse
auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt
verbinden. Es genüge ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher
Hinweis müsse in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot
gerecht werden. Er müsse deshalb klar und verständlich sein. Daran fehle es,
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine
Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusage und eine andere
Vertragsklausel in Widerspruch dazu regele, dass der Arbeitnehmer keinen
Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung habe (BAG, 10 AZR 606/07).
Zum Anfang
Ein
Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch einer Mitarbeiterin nicht mit dem Argument
ablehnen, diesem Wunsch stünden unverhältnismäßige Kosten für erforderliche
Schulungsmaßnahmen in Höhe von 15.000 EUR entgegen.
Das musste
sich ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München sagen lassen.
Ursache des Rechtsstreits war der Wunsch einer Mitarbeiterin, nach einer
sechsjährigen Arbeitsunterbrechung wegen Elternzeit ihre bisherige
Vollzeittätigkeit auf eine Halbtagstätigkeit zu reduzieren. Der Arbeitgeber
verweigerte seine Zustimmung.
Das LAG
verurteilte ihn nun, seine Zustimmung zu erteilen. Die Richter wiesen darauf
hin, dass jeder Arbeitnehmer nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen
Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit habe, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen vorlägen und der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht auf
entgegenstehende betriebliche Gründe stützen könne. Dabei könne der Arbeitgeber
die Ablehnung auch nicht allein mit einer abweichenden unternehmerischen
Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen. Er könne dem
Anspruch jedoch betriebliche Gründe entgegenhalten. Ein betrieblicher Grund
liege insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation,
den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtige oder
unverhältnismäßige Kosten verursache. Diese Voraussetzungen seien hier jedoch
nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Die vom Arbeitgeber geltend gemachten
Kosten seien nicht ursächlich auf die Teilung einer Vollzeitstelle in eine
Teilzeitstelle zurückzuführen. Ursache sei vielmehr die längere Unterbrechung
des Arbeitsverhältnisses durch Elternzeit und Mutterschutz. Die Schulungskosten
würden auch anfallen, wenn die Arbeitnehmerin weiterhin in Vollzeit tätig sei.
Auch seien die Kosten in Höhe von ca. 15.000 EUR nicht unverhältnismäßig, da sie
nicht jährlich, sondern nur einmalig anfielen (LAG München, 11 Sa 981/07).
Zum Anfang
Steht dem
Arbeitnehmer nur eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu,
muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht mit einer "Dankes- und
Wunschformel" abschließen.
Diese
Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem
Rechtsstreit, in dem Details der Zeugnisformulierung umstritten waren. Der
gekündigte Arbeitnehmer hatte verlangt, das Zeugnis um folgende Schlussformel zu
ergänzen: "Wir danken Herrn Q. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für
seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute."
Diese
Forderung hielt das LAG aber nicht für begründet und wies die Klage ab. In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat es
angenommen, dass eine Schlussformel, die den Dank des Arbeitgebers und gute
Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringe, nicht zum gesetzlich geschuldeten
Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehöre. Das ergebe sich aus folgenden Erwägungen:
-
Positive Schlusssätze seien geeignet, die
Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Ein Zeugnis mit "passenden"
Schlusssätzen werde daher aufgewertet. Daraus lasse sich aber nicht im
Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung werde in
unzulässiger Weise "entwertet". Wenn ein Zeugnis ohne abschließende Formeln in
der Praxis als negativ beurteilt werde, sei dies hinzunehmen.
-
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die
Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren, führe zu nichts anderem
als zu ihrer formelhaften Wiederholung, nur mit anderen Worten.
-
Der Dank für gute Zusammenarbeit und die guten
Wünsche für die Zukunft seien Aussagen über persönliche Empfindungen des
Arbeitgebers. Ohne gesetzliche Grundlage könne der Arbeitgeber nicht
verurteilt werden, das Bestehen solcher Gefühle dem Arbeitnehmer gegenüber
schriftlich zu bescheinigen. Dass Schlussformulierungen oft wohl nur gewählt
werden, um ein Arbeitszeugnis mit "üblichem" Inhalt zu erstellen, ändere daran
nichts.
-
Im Übrigen sei die geforderte Dankes- und
Zukunftsformel zu weitgehend. Selbst wenn ein Arbeitgeber verpflichtet wäre,
in das qualifizierte Zeugnis eine bewertungsneutrale Schlussformel
aufzunehmen, sei jedenfalls der zusätzliche Ausdruck von Dank und Bedauern
nicht geschuldet, wenn - wie hier - die dem Kläger zustehende Leistungs- und
Verhaltensbewertung nicht über ein "befriedigend" wesentlich hinausgehe.
(LAG
Düsseldorf, 12 Sa 505/08)
Zum Anfang
Tarifliche Altersgrenzen, die die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der
sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig.
Das musste sich eine Arbeitnehmerin
vor dem Bundesgerichtshof (BAG) sagen lassen, die seit 1975 bei ihrem
Arbeitgeber als Innenreinigerin beschäftigt war. Nach dem allgemeinverbindlichen
Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das
Arbeitsverhältnis u.a. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte
das 65. Lebensjahr vollendet. Als die Frau 65 Jahre alt wurde, klagte sie gegen
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sie blieb jedoch vor dem BAG wie in
den Vorinstanzen erfolglos. Das BAG hielt die tarifliche Regelung für wirksam.
Die darin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses sei durch einen
sachlichen Grund im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt,
wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente
erwerben könne. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen
Altersgrenzenregelung stünden auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der
Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG
nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung sei durch ein legitimes Ziel aus der
Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG
gerechtfertigt (BAG, 7 AZR 116/07).
Zum Anfang
Der Arbeitnehmer kann sein Angebot
auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem
Verteilungswunsch zustimmt. Er unterbreitet damit ein einheitliches
Vertragsangebot.
Auf diese Möglichkeit wies das
Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Rechtsanwaltsfachangestellten hin, die
in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden beschäftigt war. Nachdem sie mit ihrem Arbeitgeber ihren Wunsch
auf Verringerung der Arbeitszeit erörtert hatte, beantragte sie eine
Verringerung der Arbeitszeit auf 33 Stunden. Dabei wünschte sie, die Arbeitszeit
auf die Zeiten von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr zu
verteilen. Das lehnte der Arbeitgeber ab. Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Im
Verlaufe des Prozesses änderte sie ihren Verteilungswunsch noch mehrfach.
Das BAG wies ihre Klage jedoch ab.
Die Richter machten deutlich, dass die Frau ihren Verteilungswunsch im Prozess
nicht mehr hätte ändern dürfen. Ein Arbeitnehmer dürfe nach der gesetzlich
vorgeschriebenen Erörterung des Verringerungswunsches mit dem Arbeitgeber seinen
Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch
ändern. Anschließend sei er an diese Entscheidung gebunden. Möchte er den
ursprünglich geäußerten Verteilungswunsch ändern, müsse er erneut die
Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Hierbei müsse er die Festlegung der
nunmehr gewünschten Verteilung verlangen (BAG, 9 AZR 514/07).
Zum Anfang
Der Arbeitnehmer kann die
vereinbarte Vergütung auch verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der
Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit
ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen,
was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich
unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.
Das ist das Ergebnis eines
Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer,
der bei einem Zement- und Baustoffhandel beschäftigt war. Nach dem
Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300 EUR monatlich für die Zeit von März
bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur
die Auszahlung von zuvor "aufgesparter" Vergütung vorgesehen. Der Kläger
lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei seinem Arbeitgeber
ab. Das Fahrzeug wurde abgemeldet und der Kläger mit dem Hinweis nach Hause
geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 1. März, wieder abgerufen.
Der Arbeitgeber beruft sich für dieses Vorgehen darauf, dass der Betrieb im
Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme.
Der Fünfte Senat des BAG hat dem
Lkw-Fahrer die Vergütung von monatlich 1.300 EUR auch für die Zeit von Dezember
bis Februar zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis sei weder zum 30. November
befristet gewesen, noch hätten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen
Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung
von Abrufarbeit hätten nicht vorgelegen. Der Arbeitgeber trage nach den
gesetzlichen Vorschriften das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls.
Diese Regelung sei auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden (BAG,
5 AZR 810/07).
Zum Anfang
Ist eine Kündigung nicht
unterzeichnet, sondern nur mit einem Unterschriftenstempel versehen, ist dies
für eine wirksame Kündigung nicht ausreichend.
Dies hat das Landesarbeitsgericht
Hessen (LAG) im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der Kündigungsschutzklage
mit dem Argument erhoben hatte, die Kündigung sei mangels eigenhändiger
Unterschrift des Geschäftsführers unwirksam. Nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die
Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben mit einem Unterschriftenstempel
erzeugt worden ist. Dies reicht nicht, um das Schriftformerfordernis aus § 623
BGB zu wahren, so das LAG (LAG Hessen, 10 Sa 961/06).
Zum Anfang
Am 1.7.08 tritt das neue
Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft. Überraschenderweise ist dieses Gesetz
auch im Arbeitsrecht von entscheidender Bedeutung. Es enthält nämlich Ansprüche
auf Freistellung, sieht Kündigungsschutzrechte und Befristungsgründe vor. Über
die wichtigsten Neuerungen informiert der nachfolgende Kurzüberblick.
Die Ansprüche im Einzelnen
Art. 3 des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes enthält das "Gesetz über die
Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)". Danach hat der Arbeitnehmer folgende
Ansprüche:
Freistellungsansprüche nach
§ 2 PflegeZG
§ 2 PflegeZG bestimmt, dass Arbeitnehmer bei einer kurzfristigen
Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben dürfen, wenn in
einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die
pflegerische Versorgung gewährleistet werden muss.
Die Verhinderung und die
voraussichtliche Dauer sind unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, der eine
ärztliche Bescheinigung verlangen kann, aber nicht muss. Die von der
Betriebsgröße unabhängige Norm sieht aber selbst keine
Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers vor.
Pflegezeit bzw.
Pflegeteilzeit-Anspruch nach §§ 3, 4 PflegeZG
Nach diesen Vorschriften besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 15
Arbeitnehmern das Recht des Arbeitnehmers, bis zu sechs Monaten Pflegezeit zur
Pflege eines nahen Angehörigen zu nehmen. Dabei hat er die Wahl zwischen
vollständiger Freistellung und teilweiser Reduzierung der Arbeitszeit in
selbstbestimmtem Umfang.
Dies setzt voraus, dass der
Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Pflege- (teil-)zeitbeginn
schriftlich über den gewünschten Zeitraum und gegebenenfalls den Umfang der
Verringerung informiert wird. Über eine Verringerung und Neuverteilung der
Arbeitszeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber zu treffen. Auch hier beträgt die Pflegezeit längstens sechs Monate.
Sie endet bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege vier
Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, von denen der Arbeitgeber
unverzüglich zu unterrichten ist.
Kündigungsschutz
Von der Ankündigung bis zur Beendigung sowohl der kurzfristigen Arbeitsbefreiung
als auch der Pflegezeit besteht ein Kündigungsverbot. Nur ausnahmsweise ist eine
Kündigung mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
Befristung
Für den aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen verhinderten Arbeitnehmer
kann nach § 6 PflegeZG ein anderer Arbeitnehmer eingestellt werden. Eine solche
Vertretung gilt als sachlicher Grund, die Dauer der Befristung muss hingegen
bestimmt oder bestimmbar sein. Bei vorzeitigem Ende der Pflegezeit des
Vertretenen ist der Arbeitsvertrag mit der Ersatzkraft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Wochen kündbar, wobei die Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes hier gem. § 6 Abs. 3 PflegeZG ausdrücklich
ausgeschlossen ist.
Zum Anfang
Schwangerschaft und/oder Elternzeit
von Mitarbeitern bedeutet immer ein Umorganisieren von Arbeitsprozessen. Der
folgende Beitrag gibt Ihnen anhand der am häufigsten gestellten Fragen einen
Überblick darüber, was Sie im Zusammenhang mit der Elternzeit rechtlich beachten
müssen.
1. Wie funktioniert die
Elternzeit überhaupt?
Frage: Eine schwangere Mitarbeiterin möchte wissen, wie sie die Elternzeit
beantragen muss und welche Fristen zu beachten sind.
Antwort: Der Antrag auf Gewährung
der Elternzeit, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern und Auszubildenden
zusteht, ist spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim
Arbeitgeber zu stellen. Darüber hinaus ist zu erklären, für welche Zeiträume
innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll. Der
Arbeitgeber stellt hierzu eine Bescheinigung über die Elternzeit aus, die
insgesamt bis zu drei Jahren dauern darf und auf zwei Zeiträume aufgeteilt
werden kann. Die Bewilligung an sich steht dabei nicht im Ermessen des
Arbeitgebers, denn es besteht ein gesetzlicher Anspruch jedes (!) Elternteils
auf Gewährung ab Entbindung oder Ablauf der Schutzfrist der Mutter nach der
Entbindung (in der Regel 8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen).
Hält sich der/die Arbeitnehmer/in
nicht an die gesetzlichen Anzeigepflichten hinsichtlich der Elternzeit, die im
Einzelnen in den §§ 15 und 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt
sind, bleibt er/sie unberechtigt der Arbeit fern und genießt bis zur
ordnungsgemäßen Nachholung des Antrags weder den besonderen Kündigungsschutz
noch die sonstigen mit der Elternzeit verbundenen Privilegien.
2. Teilzeitarbeit während
der Elternzeit?
Frage: Die schwangere Mitarbeiterin von Arbeitgeber B möchte während der
Elternzeit bereits in Teilzeit wieder arbeiten. Auch B ist von der Idee angetan.
Was gilt es zu beachten?
Antwort: Im Rahmen einer
einvernehmlichen Regelung ist zwischen den Parteien die Vereinbarung von
Teilzeitarbeit während der Elternzeit der Mitarbeiterin ohne Weiteres möglich.
Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiterin ist aber nur unter bestimmten
Voraussetzungen gegeben:
- Im Betrieb werden mehr als 15 Arbeitnehmer
beschäftigt (Teilzeitkräfte zählen voll).
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs
Monate.
- Die regelmäßige Arbeitszeit muss für
mindestens zwei Monate auf zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
- Der Antrag muss dem Arbeitgeber mindestens
sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vorliegen.
- Dringende betriebliche Gründe dürfen nicht
entgegenstehen (zum Beispiel Arbeitskräftemangel).
- Der Umfang der Verringerung ist im Antrag
anzugeben; die Verteilung der Wochenstunden muss angegeben werden.
Will der Arbeitgeber den Antrag
ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Zugang mit schriftlicher
Begründung tun. Die Nichteinhaltung der Frist führt aber nicht automatisch zur
Annahme des Antrags, sondern dazu, dass die Mitarbeiterin etwaige Ansprüche auf
Verringerung der Arbeitszeit gerichtlich durchsetzen muss.
3. Teilzeitarbeit nach der
Elternzeit?
Frage: Die Mitarbeiterin möchte erst nach einer einjährigen Elternzeit in
Teilzeit wieder anfangen. Gilt hier etwas anderes?
Antwort: Nach der Elternzeit richtet
sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - wie bei allen anderen
Arbeitnehmern auch - nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch hier gelten
im Wesentlichen die oben aufgezeigten Voraussetzungen, wobei der Antrag
spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung schriftlich zu
stellen ist. Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin seine Entscheidung
spätestens einen Monat vor Aufnahme der Arbeit schriftlich mitteilen. Bei
Nichteinhaltung dieser Frist wird von der Zustimmung des Arbeitgebers
ausgegangen.
4. Kündigung während der
Elternzeit?
Frage: Was hat der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zu erwarten, wenn seine in
Elternzeit befindliche Mitarbeiterin gegen eine ohne behördliche Genehmigung
ausgesprochene Kündigung vorgeht?
Antwort: Die Kündigung ist wegen der
gesetzlichen Kündigungsverbote ohne Weiteres unwirksam. Dies gilt auch, wenn
während der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird.
Gleichwohl besteht außergerichtlich
oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Möglichkeit des Abschlusses
eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags. In solch einem Vertrag einigen sich
die Parteien einvernehmlich über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung -
meist zum Zeitpunkt des Ablaufs der beantragten Elternzeit. Diesen Verzicht auf
gesetzliche Schutzbestimmungen wird sich die Mitarbeiterin in den meisten Fällen
nur durch Vereinbarung einer sogenannten Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands nach §§ 9, 10
Kündigungsschutzgesetz "abkaufen" lassen. Die üblichen Sätze, innerhalb derer
eine solche Abfindung vorgeschlagen wird, sind regionalen und fallbezogenen
Schwankungen unterworfen. Als "Faustregel" ist hinsichtlich der Höhe von einem
halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr auszugehen. In diesem
Zusammenhang ist aber klarzustellen, dass weder ein einseitig durchsetzbarer
Rechtsanspruch der Mitarbeiterin auf Zahlung einer solchen Abfindung noch ein
Anspruch des Arbeitgebers auf Auflösung des gesetzlich geschützten
Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung besteht.
5. Gehaltszahlung während
der Elternzeit?
Frage: Was gilt finanziell, wenn ein Mitarbeiter die Elternzeit zu Hause
verbringt?
Antwort: Es besteht kein Anspruch
auf Gehaltszahlung und kein Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der
Arbeitsleistung. Das Beschäftigungsverhältnis ruht, bleibt aber arbeitsrechtlich
bestehen. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt, sofern nicht
eine zulässige Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit geleistet wird (§ 14 Abs.
4 Mutterschutzgesetz).
Zum Anfang
Dem Arbeitnehmer steht kein
Sonderkündigungsrecht nach dem Kündigungsschutzgesetz zu, wenn er während des
Kündigungsschutzprozesses eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat.
Dies stellte das
Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Die Richter verwiesen zunächst auf die
bestehende Rechtslage. Habe das Arbeitsgericht auf die Kündigungsschutzklage des
Arbeitnehmers hin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die
angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann dieser binnen einer
Woche nach Rechtskraft des Urteils durch eine entsprechende Erklärung gegenüber
dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem
verweigern. Voraussetzung sei nur, dass er während des Laufs des
Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Mit dem
Zugang der Erklärung erlösche das Arbeitsverhältnis.
Dagegen finde diese Bestimmung im
Kündigungsschutzgesetz nach der aktuellen BAG-Entscheidung nicht über den
Wortlaut hinaus auch Anwendung, wenn der Arbeitnehmer eine selbstständige
Tätigkeit aufnimmt. Eine für eine analoge Anwendung der Vorschrift erforderliche
planwidrige Regelungslücke liege nicht vor. Gegen eine planwidrige
Regelungslücke spreche einerseits der Gesetzeszusammenhang, andererseits die
unterschiedliche Interessenlage in den Fällen der Aufnahme einer
unselbstständigen und einer selbstständigen Tätigkeit durch den Arbeitnehmer.
Damit hat das BAG eine alte
Streitfrage entschieden. Diese Rechtsprechung hat weitgehende Folgen. Im
entschiedenen Fall hatte sich ein zuvor angestellter Steuerberater nach der ihm
ausgesprochenen (Änderungs-) Kündigung selbstständig gemacht. Da die Kündigung
unwirksam war, bestand das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber zunächst
fort. Daher hatte die Klage des Arbeitnehmers gegen den alten Arbeitgeber auf
Zahlung einer Karenzentschädigung für die Einhaltung des vereinbarten
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots keinen Erfolg. Die neue Tätigkeit stellte
dagegen einen Wettbewerbsverstoß dar, der zum Schadenersatz verpflichtet (BAG, 6
AZR 662/06).
Zum Anfang
Ein Arbeitgeber muss bei der
Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau
aufpassen, um die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus Formgründen zu
vermeiden.
In einem Rechtsstreit vor dem
Arbeitsgericht hatte der Arbeitgeber diesbezüglich aber alles richtig gemacht.
Dem gegen die Kündigung klagenden Auszubildenden war daher wegen fehlender
Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies hat das
Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein als Beschwerdeinstanz entschieden.
Die Richter führten aus, dass eine
Kündigung gegenüber einem Minderjährigen nur wirksam sei, wenn sie gegenüber den
Eltern als gesetzliche Vertreter ausgesprochen werde. Sie müsse den Eltern
zugehen. Dabei könne der Arbeitgeber nach der Entscheidung des LAG zwar den
Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Der
Minderjährige sei dann "Erklärungsbote". Das Risiko, dass der Minderjährige das
Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt,
trage aber der Arbeitgeber. Werde dagegen die Kündigung an den Minderjährigen
direkt gerichtet, sei sie unwirksam. Das gelte auch, wenn dessen Eltern die
Kündigung zufällig zur Kenntnis nähmen. Schreibe der Arbeitgeber sowohl den
Minderjährigen als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, sei nach
Auffassung der Richter nur von einer Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch
das Schreiben an den Minderjährigen werde dieser lediglich über die Kündigung
informiert, zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu
melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben, direkt an den
Minderjährigen zu richten seien (LAG Schleswig-Holstein, 2 Ta 45/08).
Zum Anfang
Durch Tarifvertrag kann von den
gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen abgewichen werden. Die
Tarifvertragsparteien sind dabei nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit
längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es
besteht insofern kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.
Hierauf wies das
Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Kündigungsrechtsstreit hin. Geklagt hatte
ein Arbeitnehmer, der seit 20 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers tätig war. Der
Arbeitgeber beschäftigte regelmäßig weniger als 20 Arbeitnehmer. Als der
Arbeitgeber seinen Betrieb stilllegen wollte, kündigte er dem Arbeitnehmer am
14. November zum 31. Dezember. Der einschlägige Manteltarifvertrag sah für alle
Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20
Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende
vor. Der Arbeitnehmer machte geltend, die tarifliche Regelung sei unwirksam. Das
Arbeitsverhältnis ende daher erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist
von sieben Monaten zum Monatsende, also am 30. Juni des Folgejahres.
Das BAG sah das nicht so. Es wies
die Kündigungsschutzklage - wie schon die Vorinstanzen - ab. Zwar sehe das
Gesetz nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für
Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So betrage die gesetzliche
Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum
Monatsende. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen stünden aber nach der
ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Disposition der Tarifvertragsparteien.
Nach Ansicht der Richter hätten die Tarifvertragsparteien hier von ihrer
Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen einen nicht zu
beanstandenden Gebrauch gemacht. Es sei nicht unbillig, wenn sie für
Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche
Kündigungsfristen vorgesehen hätten (BAG, 2 AZR 21/07).
Zum Anfang
Bewirbt sich eine schwangere
Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die
Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so
hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung glaubhaft
gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche
eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.
An diesen weiteren Tatsachenvortrag
sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine strengen
Anforderungen zu stellen. Die betroffene Arbeitnehmerin war im Bereich
"International Marketing", dem der "Vizepräsident" E. vorstand, als eine von
drei Abteilungsleitern beschäftigt. Als die Stelle des E. frei wurde, besetzte
der Arbeitgeber diese mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der
schwangeren Arbeitnehmerin. Diese begehrte die Zahlung einer Entschädigung wegen
Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer
Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie
auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Der Arbeitgeber behauptet, für die
getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Das BAG hat die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses
zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Arbeitnehmerin habe Tatsachen
vorgetragen, die ihre geschlechts-spezifische Benachteiligung vermuten lassen
können. So habe der Arbeitgeber die Schwangerschaft gekannt. Die weiteren
Behauptungen der Arbeitnehmerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser
habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das
Landesarbeitsgericht ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der
Arbeitnehmerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit
getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle (BAG, 8 AZR 257/07).
Zum Anfang
Kündigungsrecht:
Kündigung per Telefax ist unwirksam
Eine per Telefax erklärte Kündigung
wahrt die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform nicht und ist daher nichtig.
Mit dieser Entscheidung bestätigte
das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die nahezu einhellige Auffassung
in Literatur und Rechtsprechung. Nach Ansicht der Richter entfalle die
Nichtigkeit der Kündigung auch nicht, weil die andere Partei mit der nicht
formgerechten Kündigung einverstanden gewesen sei. Ein derartiges Einverständnis
ersetzte den Mangel der Form nicht (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 416/07).
Hinweis: Ebenfalls unwirksam
ist die Kündigung per SMS (LAG Hamm, 10 Sa 512/07).
Zum Anfang
Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen
während des Unterrichts gilt auch für einen "Kopftuchersatz".
Diese Klarstellung traf nun das
Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall einer Lehrerin in
Nordrhein-Westfalen. Die Muslimin hatte gegen eine Abmahnung geklagt, die ihr
wegen des Tragens einer Mütze während des Unterrichts erteilt worden war.
Das LAG hielt die Abmahnung jedoch
für rechtmäßig und wies ihre Klage ab. Es sah das Tragen einer Mütze, die das
gesamte Kopfhaar und die Ohren der Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein
Kopftuch an. Die Klägerin habe mit ihrer Kopfbedeckung eine durch das
Schulgesetz NRW untersagte religiöse Bekundung vorgenommen. Die Richter wiesen
in ihrer Entscheidung darauf hin, dass sich bei der Beurteilung des
Rechtsstreits die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Klägerin als auch
der Schülerinnen und Schüler gegenüberstünden. Nach Abwägung dieser Grundrechte
sei allerdings die sogenannte negative Religionsausübung vorrangig. Es sei auch
keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
erkennbar, da hier arbeits- und dienstrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang
mit dem Erziehungsauftrag der Klägerin vorlägen (LAG Düsseldorf, 5 Sa 1836/07).
Zum Anfang
Eine außerordentliche Kündigung kann
gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist,
einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis
darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso
kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.
Dies stellte das
Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Kraftfahrers fest. Als sich dieser
mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte sein
Arbeitgeber Nachforschungen an. Ergebnis war, dass der Arbeitnehmer während
einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den
Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete. Der Arbeitgeber
kündigte, nachdem er den Betriebsrat mit Schreiben vom 1.6. unterrichtet hatte,
am 2.6. und, nachdem der Betriebsrat am 4.6. Stellung genommen hatte, erneut am
7.6. fristlos. Das Landesarbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam,
weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.
Das BAG hat zwischen beiden
Kündigungen unterschieden. Die Kündigung vom 2.6. sei unwirksam, weil sie
ausgesprochen wurde, bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des
Betriebsrats abgelaufen war. Dagegen sei der Betriebsrat zur Kündigung vom 7.6.
ordnungsgemäß gehört worden. Die schriftliche Anhörung zu dieser Kündigung sei
zwar auf Grundlage desselben Schreibens wie die Anhörung zur vorausgegangenen
Kündigung vom 2.6. erfolgt. Das sei aber unschädlich, weil der Betriebsrat bei
seiner Beschlussfassung am 4.6. wusste, dass er zu einer noch auszusprechenden
Kündigung angehört wurde und seine Rechte ungeschmälert wahrnehmen konnte. Die
Vorwürfe des Arbeitgebers könnten die Kündigung auch in der Sache rechtfertigen
(BAG, 2 AZR 965/06).
Zum Anfang
Abfindungsvergleich:
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei ausbleibender Zahlung
Kann der Arbeitgeber die in einem
Vergleich vereinbarte Abfindung nicht bezahlen, ergibt sich dadurch für den
Arbeitnehmer kein Anspruch auf Wiedereinstellung.
Das machte das Landesarbeitsgericht
(LAG) Köln im Fall eines Arbeitnehmers deutlich. Dieser hatte in einem
Kündigungsrechtsstreit mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen.
Danach sollte sein Arbeitsverhältnis gegen einen Abfindungsbetrag von 19.000 EUR
beendet werden. Noch bevor der Betrag zur Auszahlung kam, meldete der
Arbeitgeber Insolvenz an.
Den Antrag des Arbeitnehmers, als
"Ersatz" für den uneinbringlichen Geldbetrag das Arbeitsverhältnis für
fortbestehend zu erklären, wiesen die Richter jedoch zurück. Der Vergleich sei
ordnungsgemäß geschlossen worden. Es sei nicht vereinbart worden, dass die
tatsächliche Auszahlung des Vergleichsbetrags Wirksamkeitsvoraussetzung für den
Vergleich sein solle. Der Arbeitnehmer müsse sich daher an der getroffenen
Vereinbarung festhalten lassen (LAG Köln, 2 Sa 1254/06).
Zum Anfang
Verdeckter Ermittler:
Posttraumatische Belastungsstörung kein Dienstunfall
Die ärztlich attestierte
posttraumatische Belastungsstörung eines Kriminalbeamten infolge seiner
Tätigkeit als verdeckter Ermittler kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden.
Dies entschied das
Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines Polizeibeamten, der jahrelang als
verdeckter Ermittler im Rahmen der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und
sonstiger organisierter Kriminalität arbeitete. Von diesen Aufgaben wurde er
entbunden, nachdem er den damit verbundenen Belastungen nicht mehr gewachsen
war. Seine Ärzte bescheinigten ihm eine posttraumatische Belastungsstörung
infolge der Belastungen durch die Tätigkeit. Seinen Antrag, die gesundheitliche
Schädigung als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Dienstherr jedoch ab.
Diese Entscheidung wurde nun vom VG
bestätigt. Ein Dienstunfall müsse auf einem Ereignis beruhen, das durch äußerer
Einwirkung plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar, einen Körperschaden
verursacht habe und in Ausübung oder infolge des Diensts eingetreten sei. Der
Gesundheitsschaden des Klägers beruhe nicht auf einem solchen bestimmten
Ereignis. Als Dienstunfall gelte daneben zwar auch, wenn ein Beamter, der nach
der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten
Krankheiten besonders ausgesetzt sei, im Dienst an einer solchen Krankheit
erkranke. Zu den diesbezüglichen, gesetzlich abschließend aufgezählten
Krankheiten gehöre die des Polizeibeamten jedoch nicht (VG Mainz, 7 K
354/07.MZ).
Zum Anfang
Ein Beamter, der während der Zeit
erkrankt, in der er wegen der Ableistung von Mehrarbeitsstunden dienstfrei hat,
hat keinen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung.
Dies entschied das
Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beamten, der bis zu seiner
Ruhestandsversetzung als Justizvollzugsbeamter tätig war. Im Zeitraum vor seiner
Pensionierung wurde der Dienstplan der Justizvollzugsanstalt so gestaltet, dass
er bis zum Ende seiner Dienstzeit seinen restlichen Urlaub nehmen und für seine
geleisteten Mehrarbeitsstunden "dienstfrei" bekommen sollte. In dieser
arbeitsfreien Zeit erkrankte der Beamte für die Dauer eines Monats. Von daher
sah er seinen Anspruch auf Freizeitausgleich nicht als verbraucht an. Er
verlangte vielmehr nach seiner Pensionierung vom Land eine Vergütung der von ihm
geleisteten Mehrarbeitsstunden. Da dies abgelehnt wurde, erhob er nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Diese blieb aber ohne Erfolg. Die
unstreitig geleistete Mehrarbeit des Beamten, so die Richter, sei durch
Dienstbefreiung ausgeglichen worden. Dass der Kläger während dieser Zeit
erkrankt sei, ändere hieran nichts. Mehrarbeit sei rechtlich eine vorweg
erbrachte Arbeitsleistung, die durch eine nachfolgende Minderarbeit in die
regelmäßige Arbeitszeit eingeordnet werde. Daher könne der Abschnitt "der
dienstfreien Zeit" auch keine andere Qualität haben als die sonstigen
arbeitsfreien Zeiten eines Beamten. Dies verdeutliche der Vergleich mit einem
Beschäftigten, der an einem freien Wochenende erkranke. Auch dieser habe
deswegen keinen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs (VG
Koblenz, 6 K 1826/07.KO).
Zum Anfang
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